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BGH Entscheidung vom 20.03.1953 – 2 StR 72/50

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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den Schlachter Engelbert W un zus DEEEEB:

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Im Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

geboren am EEE 1915 ır. VinimmNnmEETTE

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zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Körperverletzung im Amt

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Ir. Iudwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Lanägerichtsrat in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 10. Dezember 1949 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten geines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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l. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet es die Revision, dass der Angeklagte, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, in der Hauptverhandlung erst im Anschluss an die Vernehmung der einzelnen Zeugen zur Sache gehört wurde. Darin sieht sie einen das Urteil gefährdenden Verstoß gegen die sich aus den §§ 243, 244 StPO ergebende Reihenfolge in der Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen. Der Angriff geht fehl.

Ob die Vorschrift, dass erst nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache die Beweisaufnahme stattfindet (§ 244 Abs 1 StPO), bloße Ordnungsvorschrift ist und deshalb von ihr abgewichen werden darf, wenn das Gericht es für zweckmäßig hält, kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Falle könnte das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen die in den §§ 243, 244 StPO vorgesehene Reihenfolge der Vernehmungen des Angeklagten und der Zeugen nicht beruhen. Der Angeklagte vermochte nämlich, wie das Urteil ergibt, vor Vernehmung der Zeugen zur Sache nichts Sachdienliches zum Vorwurf der Ankiage vorzubringen, da er sich an die, ihm. zur Last gelegten Gefangenenmißhandlungen angeblich nicht erinnern konnte. Nur dann aber, wenn der Angeklagte selbst etwas zur Sache auszusagen hat, könnte die Wahrheitsfindung zu seinem Nachteil dadurch beeinflußt sein, dass er nicht vor den Zeugen zur Sache vernommen wird.

2. Eine weitere Verfahrensrüge richtet sich gegen die Feststellungen des Schwurgerichts über die allgemeinen Verhältnisse in den Emslandlagern während der nationalsozialistischen Herrschaft. Diese Feststellungen beziehen sich auf Zanl, Zweck und Einrichtung der lager, das in ihnen tätige

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Aufsichtspersonal, die Arten der darin festgchaltenen Gefangenen und ihre Behandlung im allgemeinen. Das Schwurgericht schließt diesen Teil des Urteils mit folgender Bemer.- kung: "Diese Verhältnisse sind dem Schwurgericht aus den früheren Emslandlagerstrafverfahren bekannt, insbesondere auch den Geschworenen, die in solchen Strafverfahren in den letzten zwei Jahren mitgewirkt haben". Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision mit dem Hinweis darauf, damit sei nicht klargestellt, ob alle im Falle des Angeklagten miturteilenden Geschworenen in den früheren Verfahren richterlich mitwirkten, und ferner mit der Rüge, die diesen Feststellungen zugrunde liegenden Tatsachen seien, wie das Schveigen der Sitzungsniederschrift ergebe, nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen.

Auch diese.Angriffe vermögen im Ergebnis das Urteil nicht zu gefährden. Es kann auf sich beruhen, ob die von der Revision beanstandeten Mängel bestehen. Denn keinesfalls würde das Urteil auf ihnen beruhen. Ausser den verfahrensrechtlich möglicherweise fehlerhaft ‚Zustande gekommenen Feststellungen über die allgemeinen Lagerverhältnisse enthält das Urteil nämlich die Tatsachen, die allein und unabhängig von

‚jenen anderen Feststellungen für die Verurteilung des Ange-

klagten maßgebend waren, nämlich, daß er als Wachmann seit Februar 19453 und-als Justizwachtmeister seit Ende 1944 in 11 Fällen Gefangene mißhandelt hat.

II.

Auch der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.

1. Was die Revision zur Begründung ihrer sachlichrechtlichen Angriffe vorträgt, richtet sich im Ergebnig, zu einem grossen Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung

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des Schwurgerichts. Unbegründet sind die Vorwürfe der Revision, das Gericht habe ohne Bedenken und ohne Prüfung

des Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen ihnen geglaubt, von denen manche erheblich vorbestraft seien, und Zwar sogar wegen Betrugs, also wegen einer ihre mangelnde Wahrheits-

liebe offenbarenden Straftat. Die Ausführungen des Schwurge- -

richts ergeben aber im Gegenteil, daß es sich der Aufgabe zu besonders gewissenhafter Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen im Hinblick auf ihre teilweise kriminelle Vergangenheit bewußt war und sich dieser Pflicht, soweit nur irgend möglich, unterzogen hat. Daß es den Zeugen trotz ihrer Vorstrafen und trotz einzelner übrigens nicht bewußter, sondern auf Irrtum beruhender Widersprüche ihrer Angaben in der Hauptverhandlung gegenüber früheren Aussagen Glauben schenkt, und zwar manchmal nur in einem Teil ihrer Bekundungen, ist rechtlich unangreifbar. Nicht erforderlich ist, daß das Gericht die einzelnen Gründe anführt, aus denen es die Glaubwürdigkeit der Zeugen folgert. Daraus, daß es sie nicht erwähnt, darf nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie nicht erwogen.

2. Gegen die Annahme, der Knüppel, den der Angeklagte in 10 Fällen zur Mißhandlung der Gefangenen benützte, sei ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB, besteht kein Bedenken. Denn ‘das Urteil stellt fest, das vom Angeklagten verwandte, in den einzelnen Pällen der Einfachheit ‘halber immer als "Knüppel" bezeichnete Schlaginstrmument sei zwar nicht in jedem Fall ein Knüppel, immer aber ein Stück Holz von verschiedener, aber zumindesten mehr als fingerdicker Stärke" gewesen.

3. Entgegen der Meinung der Revision durfte das Schwurgericht strafschärfend berücksichtigen, dass der’ Angeklagte, obwohl es ihn nicht wegen Menschlichkeitsverbre-

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chens verurteilt hat, unmenschlich gegen die mißhandelten Gefangenen sich verging. Die weitere Bemerkung des Schwurgerichts, es würde ihn deshalb, hieltc es jenes Gesetz für anwendbar, wegen eines Menschlichkeitsverbrechens verurteilt haben, ist, mag sie auch überflüssig sein, unschädlich.

4. Fehl geht schliesslich die Rüge, das Schwurgericht habe die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe zu Unrecht 'abgelehnt. Denn gegen die Feststellung, mit der das Schwurgericht die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft begründet, nämlich, daß der Angeklagte diese Haft in einem anderen Strafverfahren erlitten habe, kann die Revision nicht mit der Behauptung gehört werden, dies treffe nicht zu. Üdrigens könnte jene Feststellung auch dann nicht in ihrer Richtigkeit angezweifelt werden, wenn die Straftaten, die Gegenstand des anderen Strafverfahrens- waren, den jetzt abgeurteilten ähnlich gewesen sein sollten.

5. Das übrige Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.

Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Dotterweich ist in Urlaub und daher an der Unterschrift verhindert. . Dr. Sguer Werner Dr. Ludwig Dr. Arndt