Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.03.1953 – 2 StR 51/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der S$trafsache gegen
den selbständigen Treuhänder Hermann Richard M (ED
aus HGB, geboren am EEE 1903 in SEE, zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr, Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. November 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 4. November 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens des Betrugs zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
. Der Angeklagte und sein ältester Sohn schlossen am 16. Juni 1951 mit dem Reeder Dr. Siegurd Mi: der durch den Prokuristen SCHE vertreten war, einen Chartervertrag über dessen 85 BRT großes Segelschiff mit Motor "com". In dem Vertrag, der bis zum 6. Oktober 1951 laufen sollte und eine monatliche Chartergebühr- von.750,- DM vorsah, war u.a. bestimmt: "Das Schiff darf nur in gesetzlich erlaubter.Fahrt und mit der Beförderung von gesetzlich erlaubten Kaufmannsgütern beschäftigt werden" (Ziff 1), sowie: "Es soli keine Reise unternommen, auch sollen keine Güter, Dokumenve oder Personen an Bord gebracht werden, die den Dampfer der Gefahr des Anhaltens, der Wegnahme, der Heimbeförderungspflicht oder der Strafe von Machthabern oder Regierungen aussetzen" (ziff -24). Bei den Vertragsver-
handlungen erklärte der Angeklagte dem Schrobach aus-
drücklich, er beabsichtige mit dem Schiff den Trans-
"port von Edelfischen aus den skandinavischen Ländern
nach den Badeorten der französischen Atlantikküste; äjeses Geschäft habe er bereits vor dem Kriege von Stettin aus erfolgreich betrieben und wolle nun seine durch den Krieg unterbrochenen Geschäftsbeziehungen wieder aufnehmen. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte diese Absicht nicht, sondern hatte von Anfang an "das Licht scheuende, gesetzwidrige oder doch wenigstens die Ansprüche des Schiffseigentümers gefährdende Ge-
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schäfte" im Auge. Er fuhr mit der "Gb" auch gleich bei der ersten Fahrt am 22. September 1951 nach Cadiz, von wo das Schiff am 18. Oktober nach Venezuela auslief. Als es am i. November den Hafen Sao Vicente auf den Cap-Verdischen Inseln anlief, wurde der Angeklagte, gegen den das Amtsgericht Hamburg inzwischen Haftbefeni wegen Betrugs erlassen hatte, in Haft genommen und später an die Bundesrepublik ausgeliefert.
Die Revision deg Angeklagten, die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfoig haben. j
1. Soweit die Revision eine Täuschungshandlung nicht für nachgewiesen hält, bekämpft sie ausschließ- "lich die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen “ des Landgerichts. Dies ist unzulässig (§ 337 StPO)-
Durch die faischen Angaben über den Zweck der Charterung des Schiffes - Edelfischtransport von - Skandinavien nach der Biskaya -, die der Angeklagte bei den Vertragsverhandlungen gemacht hat, hat er nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts den Schrobach auch zum Abschluß des Chartervertrages und zur Überlassung der "CB" an ihn bestimmt Das Vorbringen der Revision, SR habe den Angeklagten allenfalls nach Abschluß des Vertrages "verpflichtet, nicht weiter als bis zur französischen Atlantikküste zu fahren", geht daher ebenso ins Leere wie ihr Hinweis darauf, daß der Angeklagte nach dem Chartervertrag das Recht zu Fahrten innerhalb der durch den Fahrterlaubnisschein festgelegten Grenzen, und somit auch zu Atlantikfahrten gehabt habe. .
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Auch die- Annahme des Landgerichts; der Eigentümer der "Ci" sei infolge des Täuschungsverhaltens des: Angeklagten in seinem Vermögen geschädigt worden, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Weil das Schiff in der Hand des Angeklagten zu dunklen -(ge- . setzwidrigen) Geschäften dienen sollte - der Angeklagte . wollte nach seiner eigenen Einlassung mit Hilfe der "GR" dritten Personen zur Kapitalflucht aus Spa- Ü nien nach Venezuela verhelfen -, lief Dr. Mm u starke Gefahr, das Schiff, sei es durch Beschlagnahme, \ sei es auf andere Weise, zu verlieren. In dieser Gefährdung der Rechte des Dr. MO auch seines Anspruchs auf Rückgabe des Schiffes nach Ablauf des Chartervertrags, hat das Landgericht zutreffend eine schon
mit der Übergabe des Schiffes an den Angeklagten einge-
tretene Verschlechterung des Vermögensstandes, also einen Vermögensschaden des Dr. MEEEE gefunden.
2. Nach der inneren Tatseite unterliegt die Verurteilung wegen Betrugs ebenfalis keinen Rechtsbeden- H ken. Nach den Peststellungen sind alle Merkmale des r äußeren Tatbestands vom Vorsatz des Angeklagten un- ie faßt gewesen. Er hat auch in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es kam ihm, wie der Sachverhalt ohne -weiteres ergibt, bei seinen falschen Angaben über den Zweck der Charterung gerade darauf an, hierdurch den SEM zum Abschluß des Vertrags zu veranlassen und sich auf diese Weise in den Besitz der "Gh" zu setzen, also sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte. Es ist daher unerheblich, daß er, wie das Landgericht zu seinen Gunsten unter-
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stellt, möglicherweise nicht beabsichtigt hat, den
Dr. Mg "endgültig um das Schiff bezw. dessen Wert zu bringen. Aus demselben Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der Angeklagte beim Antritt der Fahrt etwa geglaubt hat, der Chartervertrag gäbe: ihm das Recht, das Schiff auch zu Atlantikfahrten einzusetzen.
3. In den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils tritt ebenfalls kein Rechtsirrtum zutage. Das Landgericht durfte namentlich straferschwerenä auch den Umstand berücksichtigen, daß Dr. MEEEB aus dem Erlös von 49 000 DM, den er aus der Veräußerung der "Gud Win" (Versicherungswert 150 000 DM) in Sao Vicente erzielte, über 20 000 DM zur Abdeckung von Unkosten aufwenden mußte, die während der Besitzzeit und nach der Inhaftnahme des Angeklagten entstanden waren. Denn dieser dem Dr. MEER zusätzlich erwachsene Schaden von mehr als 20 000 DM steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrug, den der Angeklagte verübi hat.
4. Die in dem Schriftsatz vom 27. Februar 1953 noch vorgetragenen Verfahrensrügen sind, weil verspä-
tet erhoben, unbeachtlich.
Dr. Sauer Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig Dr. Arndt
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