Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 5 StR 926/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StB 926/52 2267 0°C
Im Namen des Volkes
In der Straisache gegen
die Aufwartefrau Irna 2 m aus Ve, geboren ar We 1922 in DW Lanäxreis Fe
wegen ibtreibung
hat der 5.Strofsenat des Bunäosgerichtshofs in der Sitzung vom 19.März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. üoffke Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sicner als beisitzende \ichter, Oberstaatsanwalt Dr. in» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt;
Auf die Revision’ der Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Flensburg von 26.Septenber 1952 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Angeklagte in Falle Em verurteilt ist. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafausspruch.
In diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Lanägericht zurückverwiesen.
In übrigen wird Gie Revision der Angeklagten verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung in 7 Fällen und wegen versuchter Fremdabtreibung in .12 Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts in Schleswig vom 6.Juni 1952 gegen sie erkannten Gefängnisstrafe von 1 lonat zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden,
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie hat nur zum Teil ürfolg.
I.
Die verfahrensrechtliche Rüge (Verletzung des § 267 Abs 3 StPO) fällt mit der Sachrüge zusammen,
II.
a) Abgesehen von dem gesondert zu behandelnden Fall TEE 1ä5t das Urteil keine Rechtsfehler erkennen. insbesondere enthält das Urteil auch in dem Falle Sc, den die Revision besonders angreift, die klare Feststellung, daß die von der Angeklagten vorgenommenen Spülungen die Abtreibung der Frucht zur Folge gehabt haben. Die Strafkamner stellt fest, die Angeklagte habe in diesem Fall mit Erfolg 4 oder 5 Spülungen an der Näherin S@MB vorgenommen, die von einem Freunde ein Kind erwartete. Daß die orte, die Angeklagte habe die Spülungen "mit Erfolg" vorgenommen, die Bedeutung haben, gerade diese Spülungen hätten zum Fruchtabgang geführt, kann nicht zweifelhaft sein.
b) Anders liegt es allerdings im Falle Tu>- Hier stellt die Strafkamer fest, die Angeklagte habe bei der Frau TE 4 Spülungen vorgenommen. Es sei später bei Frau FE zu einem septischen Abort mit längerem Xrankenlager gekommen, Das Urteil führt aus, es habe nicht festgestellt werden können, daß diese üblen Begleiterscheinungen auf das Verhalten der Angeklagten zurückzuführen seien; es sei nöglich, daß sie durch Eingriffe
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nn nn.
verursacht worden seien, die Frau FEB seiber an sich vorgenommen habe. Bei dieser Sachlage führt die Revision mit Recht aus, es fehle an einer ausreichenden Feststellung darüber, daß der Fruchtabgang auf die Tätigkelt der Angeklagten zurückzuführen sei. Das Urteil 1äßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß das eigene Eingreifen der Schwangeren den Abort herbeigeführt habe. Iäßt sich: diese Möglichkeit nicht ausschließen, so kann die Angeklagte in diesem Falle nur wegen versuchter Abtreibung bestraft werden. _
Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden, -
soweit es die Angeklagte im Falle FEB verurteilt. Ill.
Die Aufhebung des Urteils im Falle Flechtner kann nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs in den übrigen Fällen führen, da es bei der Vielzahl der Fälle ausgeschlossen erscheint, daß die Strafkammer für die übrigen Taten eine niedrigere Sinzelstrafe eingesetzt hätte, wenn der Fall EB nur ais versuchte Abtreibung zu be- u urteilen wäre. "
Auch im übrigen lassen die Strefzumessungsgründe entgegen der Auffassung der Revision keine Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat. zu Gunsten der Angeklagten den § 218 Abs 3 Halbsatz 2 StGB angewendet; anderenfalls hätte sie auf Zuchthaus erkennen müssen. Von einer übermäßig hohen Strafe kann angesichts der Vielzahl der Fälle
keine Rede sein..
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarsteät Dr. Koffka
Schmidt Siemer