Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 5 StR 913/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
rn en 2267 076
5b_ StR 9153/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Erich I GB zus Ho. geboren am EM 1519 in zuge
(Sachbezeichnung: Begemann u.A.) wegen Unterschlagung und Vortäuschung einer Straftat
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.März 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7.August 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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- 2.
Gründe§
Der Angeklagte Friedrich Bi ist wegen Unterschlagung, wegen einer weiteren Unterschlagung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die Reichsabgabenordnung und wegen Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Gegen die Angeklagten IR und WeBHat das Landgericht wegen Unterschlagung und wegen Vortäuschung einer Straftat auf eine Gesamtstrafe von je zehn Monaten Gefängnis und gegen den Angeklagten Wilhelm Beggp wegen der gleichen Straftaten auf eine Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis erkamt.
Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte Iferevision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.
1.) Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung nach § 145d StGB sind unbegründet.
Das angefochtene Urteil enthält unter anderem folgende Ausführungens
"Allen vier Angeklagten war bekannt, daß die Polizei durch diese Handlung auf eine falsche Spur gelenkt werden sollte. Sie wollten dies auch..."
Diese Darlegungen finden sich im Urteil zwar im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung. Trotzdem handelt es sich bei ihnen nicht -— wie die Revision meint -— nur um rechtliche Schlußfolgerungen, denen die erforderliche tatsächliche Grundlage fehlt. Vielmehr sind hierdurch selbständige Feststellungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer verkennt offenbar, daß es gesetzliche Vorschriften über den Aufbau eines Strafurteils nicht gibt, und daß daher auch den Ausführungen über die Beweiswürdigung und über die rechtliche Beurteilung noch tatsächliche Feststellungen beigegeben werden können.
Im übrigen ergibt auch die allgemeine Sachdarstellung des Urteils, daß gerade der Beschwerdeführer einen ent-
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scheidenden Tatbeitrag zu der Vortäuschung leistete, indem
er mit einem Messer die Wagenplane des Anhängers aufschnitt,
Die Vorschrift des § 1454 StGB ist daher zu Recht angewendet worden.
Auch in der Straffrage sind dem Landgericht keine Rechtsfehler unterlaufen. Die Ausführungen der Revision insoweit richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen als solches.
2.) Die - auf Grund der allgemeinen Sachrüge nachzuprüfende - Verurteilung wegen Unterschlagung weist ebenfalls keinen Rechtsirrtum auf.
Das angefochtene Urteil hebt zwar hervor, daß der Mitangeklagte Friedrich BB "als Wagenführer" den Alleingewahrsam an dem Kaffee hatte (UA.S.11). Würde diese Feststellung sich auch auf den Zeitpunkt der Zueignungshandlung beziehen, so wäre die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mittäterschaft an der Unterschlagung rechtsirrig. Denn Mittäter einer Unterschlagung kann nur sein, wer Mitbesitz oder Mitgewahrsam an der unterschlagenen Sache hat (vgl. u.a. BGHSt Bad.II, S.317).
Die Ausführungen der Strafkammer über den "Alleingewahrsam" haben jedoch, wie die Urteilsfeststellungen im übrigen ergeben, nur die Bedeutung, daß Friedrich DOG im Verhältnis zur Bundesbahn, von der er den Auftrag zum Transport des Kaffees erhalten hatte, Alleingewahrsam erlangt hatte. Hinsichtlich des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten WB dagegen ist festgestellt, daß diese Angeklagten mit Erlaubnis des Friedrich Deus "11 Sack Kaffee entluden und verbargen", während "Friedrich EU vor dem Garagentor aufpaßte" (UA.S.9). Friedrich Begemann hatte dem Beschwerdeführer somit schon vor der Zueignunghandlung die tatsächliche Herrschaftsbefugnis über den Kaffee eingeräumt. Da es in strafrechtlicher Hinsicht n’.cht darauf ankommt, ob Friedrich Bgß befugt war, dem Beschwerdeführer Mitgewahrsam einzuräumen, für die Ge-
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wahrsamserlangung vielmehr nur die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind, hatte der Beschwerdeführer also schon vor der Zueignungshandlung Mitgewahrsam an dem Kaffee erlangt, so daß er zu Recht als Mittäter an der Unterschlagung bestraft worden ist.
Die Revision des Angeklagten Ip war daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hatte hinsichtlich der Unterschlagung Aufhebung und Zurückverweisung, im übrigen Verwerfung der Revision beantragt.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer