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BGH Entscheidung vom 13.03.1953 – 2 StR 506/53

2. Strafsenat

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2312037 1

ImnmnNanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den landwirtschaftlichen Arbeiter Georg Iemmert G Emm aus 8 , geboren arı ie 975 :: Tau. Kreis Tg. e

2.2t, in dieser Sache in Untersuchungehsft,

wegen Totschlags

nat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

zung vom 19, Februar 1954, an der teilgenommen haben»

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Werner Bundesrichter Sarstedt

Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung; Oberstastsanvaelt Hei Ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft;

Justizangestellter (uw

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Lendgericht in Aurich vom 20, Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, „uch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

?,

Gründe§

nn un ve en u men Denn mn mar mn us

Der Angeklagte ist seit 1947 verheiratet und Vater von drei Kindern. Er wohnte gemeinschaftlich mit seiner Familie und seinem Vater, Drees GEW, in einem Anwesen, das ihn dieser mit notariellem Vertrag vom 13. März 1953 übertragen a

hatte. Als Gegenleistung hatte er die Versorgung und Ver-

vflegung sowie die Betreuung seines Vaters übernommen. In der Folgezeit kam es zu ernstlichen Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, die bereits im September

1051 zu gegenseitigen erfolglosen Strafanzeigen führten. Durch | diese Anzeigen trübten sich die Beziehungen noch mehr. Der Vater klagte auch über unzureichende Verpflegung und Versorgung und wollte die Übergabe wieder rückgängig machen, womit

der Angeklagte nicht einverstanden war:

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In Juni 952 teilte der Yater der Ortskrankenkasse mi, daß der Angeklagte vom 2. Mai bis !2, Juni 1952 bei einen _ Bauern gearbeitet und Lohn erhalten, trotzdem aber Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. Hiervon erhielt auch das Arbeitsamt Kenntnis und forderte mit Schreiben vom 12, September 1952 201,65 DM unrechtmässig empfangene Arbeitslosenunterstützung: zuriick, Mit Schreiben vom 25: September 1952 verlangte weiter Rechtsanwalt Dr. Hm im Auftrage des Vaters zur Abgeltung von Verpflegungsrückständen die Zahlung von 200 DM:

Am 28. September 1952 mittags kam es in dem zwischen Vchnhaus und Stall gelegenen Karrnhaus wegen dieser Vorgänge zu einer erregten Auseinandersetzung zwischen dem

Angeklagten und seinem Vater. Nach ihrer Beendigung ging

dieser durch das Karrnhaus zur Haustüre und anschliessend in das Freie, Dabei wandte er sich unter der Türe nochmals | um und rief: "Ich werde schon dafür sorgen, daß Du wieder

ins Gefängnis kommst!" Ais der Angeklagte diese Worte hörte, kam die bei ihm seit Tagen bestehende ungewöhnliche

Affektlage zum Ausbruch. |

"Dem Angeklagten kam jetzt blitzartig der Gedanke, sein Vater werde ihn auch noch wegen der übrigen, vom Angeklag-

ten geleisteten, dem Arbeitsamt aber bisher noch nicht be-

kannten Schwarzarbeit zur Anzeige bringen, und seines, des

Angeklagten Familie werde dann im Falle einer erneuten Straf-

verbüssung bittere Not leiden. Der Angeklagte hatte in die-

sem Augenblick nur diese Notlage seiner Familic vor kugene Um diese abzuwenden, ergriff er in maßloser Erregung einen mittelschweren Hammer, der auf dem vorderen Schrank im Karrnhaus, vor dem der Angeklagte stand, lag, lief hinter seinem nichtsahnenden Vater her, erreichte diesen einige Meter von der Haustür entfernt und schlug ihm mit dem Hammer blindlings von hinten auf den Kopf. Schon bei diesem ersten Schlag sackte der Vater Drees CE in sich zusanmen und stürzte, sofort bewußtlos geworden, mit dem Gesicht nach unten zu Boden. Daraufhin brachte der Angeklagte seinem am Boden liegenden Vater mit dem Hammer noch weitere acht Schläge bei, ohne dabei genau hinzusehen, wohin

er schlug. Auch diese Schläge trafen den Vater am Kopf."

Durch die Schläge wurde die Schädeldecke völlig zertrümmert. Hierauf schleifte der Angeklagte den Verletzten

in die Scheune. Als dieser noch röchelte, legte er ihm eine

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Bindfadenschnur zweimal um den Hais und 208 Sie so fest an, daß ein Kehikopfhorn zerbrach und der Tod eintrat, Bereits dle Schiäge reichten aber ebenfalls aus, um den Tod herbei--

zuführen. Die Leiche vergrub er in einen Torfstich.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Tots:hlags unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer

Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt und ihm die bür-Serlichen Ehrenrechte auf die Dsuer von fünf Jahrenaber-

kannt.

Die Revision der Sta satsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Schwurgericht habe zwar ange-

nommen, daß die Tötung heimtückisch geschehen sei und der

Verdeckung einer Straftat dienen konnte, jedoch zu Unrecht die innere Tatseite verneint. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht verneint, daß der Angeklagte seinen Vater aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen getötet habe, sind nach den Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler hat es auch keine grausame Tötung angenommen. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht,

Den äusseren Tatbestand der heimtückischen Tötung sieht das Schwurgericht als gegeben an. Der Angeklagte habe seinem Vater die tödlichen Verletzungen beigebracht, ais er das Haus völlig ahnungslos und wehrlos verließ und mit kei-

nem Angriff seines Sohnes rechnete., Es verneint jedoch die

innere Tatseite. Der Angeklagte habe sich im Augenblick der

Tat in einer ungewöhnlichen Affektlage befunden. Diese habe

zwar seine Zurechnungsfähigkeit weder ausgeschlossen noch vermindert, ihn jedoch ausserstande gesetzt, die arg- und

wehrlose Lage seines Vaters im Augenblick des Zuschlagens

zu erkennen. Ohne sich deren bewußt zu sein, habe er einfach blindlings zugeschlagen. Dies sei auch noch der Fall gewesen, als er wenige Minuten später seinen Vater mit der Schnur erdrosselte. Diese Folgerungen des „chwurgerichts

sind nach dem festgestellten Sachverhalt möglich. War aber der Angeklagte sich der Arg- und Wehrlosigkeit seines Vaters nicht bewußt, entfällt eine Verurteilung wegen heinmtückischer Tötung (OCH I, 165; 3, 80, 82; BGHSt 2, 60; 3,

183, 185).

Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit äds-

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wen dss Schwurgericht verneint, daß der Ang

te, um eine andere Straftat zu verdecken. Das Urteil stellt

fest, daß er einen weiteren Betrug begangen hatte, indem er auch im August und September 1952 unrechtmässig Arbeits-

losenunterstützung bezog, und daß sein Vater hiervon wußte, Es nimmt auch an, daß die Tötung geeignet war, diesen Betrug zu verdecken. Es verneint jedoch auch hier den Tatbestand des § 211 StGB, da bei dem Rinschlagen auf den Vater der Angeklagte nur an seine Familie dachte, insbesondere

an seine Kinder, die im Falie einer erneuten Strafverbüssung bittere Not leiden müßten, nicht aber an das Verdecken des Betrugs:

Diese Begründung für die Verneinung des inneren Tatbestands ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, wi-

derspruchsvoll, Wenn der Angeklagte im Augenblick der Tat garan dachte, daß er erneut eine Strafe verbüssen müsse und dadurch seine Familie in Not gerate, und wenn er deshalb, um diese Not abzuwenden, seinen Vater tötete, hätte er ihn getötet, "um eine andere Straftat zu verdecken"s denn nach seiner Vorstellung konnte er ohne diese Verdeckung seine Familie nicht vor Not bewahren,

Das Urteil trifft aber zur Gemütslage des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat die Feststellungen: "blitzartig kam ihn der |; Gedanke", "verlor die Beherrschung", "in maßloser Erregung", "in höchster Erregung", "ungewöhnlich starke Affektlage", !!heftige Gemütsbewegung". Das Schwurgericht wird daher prüfen und eindeutig klären müssen, ob mit diesen Feststellungen

das Vorbringen des Angeklasten über seinen Gedankenablauf im Zeitpunkt der Tat überhaupt vereinbar oder ob es nicht nur ein vermeintliches Schutzvorbringen ist. Nur im ersteren Falle wäre der Angeklagte wegen Mordes, sonst wegen Totschlags zu verurteilen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,

Dr,.Moericke Dr. Dotterweich Werner zugleich für den an seinen Wohnsitz zurückgekehrten und daher an der Unterschrift verhinderten Menges BR Sarstedt,