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BGH Entscheidung vom 12.03.1953 – 3 StR 904/52

3. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk! on 0 Nicht für die Amtliche Sammlung ! etbi 043 Gesetz: MilRegG Nr 53 Artt I, X.

Rechtssaiz: Ein genehmigungsbedürftiges Geschäft im

Sinne des Gesetzes Nr 53 der MilReg ist nicht gegeben, wenn Devisenwerte durch Diebstahl oder Unterschlagung erworben werden.

Aktenzeichen 3 StR 904/52 Urt. des BGH vom 12. März 1953 Landgericht Frankfurt

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7 StR 004.52

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Werner K u zu: Te /vemp, get.ren an En EB x Da,

wegen Untreue u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vcm i2. März 195%, an der teiigencnmen haben:

Bundesrichter Krauss als Versitzender.

Bundesrichter Pruf. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung ais Vertreter der esanwaltschaft,

Justizangesteilter > ais Urkurdsbeamter der Geschäftsstelle,

iür Reunt erkannt;

A.f die Revision des Angekıiagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Ncvember 1951

im Schuldspruch dahin geänder., dass die Verurtei- ıung wegen Vergehens gegen Art I, 1 b des MilRegG Nr 55 wegfällt;

b; aufgehcben im Strafausspruch, scweit der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Devisenvergehens in zwei Fällen verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verwcerien.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

x 8;

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte war Kassierer einer lLuftfracht-Annahmestelle der American Overseas Airlines in Frankfurt/Main, Die Kunden dieses Unternehmens zahlten die Frachten vielfach in bar an den Angeklagten oder seine beiden Mitarbeiter. wenn die Güter angenommen und die Frachtbriefe ausgeschrieben waren. Aile eingegangenen Gelder, vielfach Dollarbeträge, verwahrte der Angeklagte in seiner Geldkassette, Jeien Tag rechnete er mit der Buchhaltung ab, indem er seine Einnahmen zusammenstellte., übergab und diejenigen Frachtbriefdurchschriften beifügte, die sich als Belege seirer Zinnahmen darstellten. Im Laufe einiger Monate des Jahres 1949 nahm der Angeklagte aus dem von ihm verwahrten Geide rund 100 000 Doilar und 8 000 DM an sich; die den Fehlbeträgen entsprechenden Frachtbriefdurch-

schriften beseitigte er.

Das Landgericht hat ihn wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in vier Fällen, davon in Tateinheit mit De,isenvergehen in zwei Fällen scwie wegen Urkundenunterdrückung in vier Fällen und eines weiteren Devisenvergehens in zwei Pällen zu einer Gesamtstrafe on einem Jahr Gefängnis und verschiedenen Geldstrafen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensmängel und Verietzung sachlichen Rechts; sie hat Trfrlg.

Die Verfahrensrüge ist'nicht in der gesewzlich vorgeschriebenen Weise begründet (§ 244 Abs 2 StPO) und daher unbeachtlich,

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Die Sachveschwerde geht fehl, soweit sie die Beweiswürdigung der Urtejlsgründe angreift. Die Mög!irhkeit, dass nicht der Angeklagte, sondern ein M’tarbeiter oder fremde Personen die Täter waren, hat das Landgericht geprüf.. Wena der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Feststellung des Urteils, dass vor seinem Eintritt und nach seinem Auss-neiden Tkeine „ehlbeträge ensstanden seier, mit neuen Behauptungen entgegen 'ıitt, sc kann er damit in diesem Rechtszuge nichi gehört werden. Entgegen seiner Auffassung sind den Landgericht bei der Würdigung der festgestellten Tatsachen auch keine Denkfehler unteriavfen. Wie der Bundesgerichtshof schon oft ausgesprorhen hat {BGH MDR 5., 1:7., genügt es, dass die ıcm Landgericht aus den festgesteilten Tatsachen gezogenen Schlüsse denkgesetzlich möglich sind. Das ist hier der Fall.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in Tatelnheit mit Unterschiagung in vier Fälien 1ässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Darstellung der Aufgaben des Angeklagten ergibt, dass die Wahrnehmung der Vermögensinteressen seines Arbeitgebers zu den Pflichten gehörte, die er nach dem Dienstvertrage zu erfüllen hatte. Diese Verpfiichwungen verletzte er, ‚indem er durch seine Handlungsweise das Vermögen seines Auftraggebers schäd’gte. Dadurch beging er zugleich eine Unterschlagung, und zwar in der erschwerten Porm der Veruntreuung. Die knappen, aber n»ch ausreichenden Feststellungen des Landgerichts lassen erkennen dass der Angeklagte an dem Gelde, das er sich zueignete, Alieingewahrsam hatte.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Landgericht mit Recht angenommen. dass sich der Angekla8-

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ie dur-h die Beseitigung der Frachtbriefdurchschriften auch eines Vergehens nach § 274 Abs 1 Nr i StGB schuidig gemacht hat- Nach dem Zusammenhang der Urteiisgründe kam es ihm darauf an, die Urkunden, die ihm nicht ge herieu, zı beseitigen. Sie verkörperten neben dem Gelde keinen seibständigen wirtschaftlichen Wert, sn dass die Zue’gnung der Urkvnden für ihn keinen Sinn hatte.

s ı dern lediglich ihre Beseitigung ais Beweismjitteı in Betracht kam. Die Hand'ung des Angeklagten war deshaib nieht ais Unterschlagung. sondern als Urkundenun'erdıü kung zu bestrafen. Das Landgericht brauchte aise die Frage, ch es sich bei der Beseitigung der Urkunden um eine sagenanrve stıafiose Nachtat zur Unterschlagung handı> entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nıcht weiser zu erörtern. Auch die Anrahme des Landgerichts. dass die Urkundenunterdrückung sich in vier selbständigen Handlungen vollzog, lässt keinen Rechtsfehier erkennen.

Auch die Ausführungen des Urteils über die strafbare Verleizung der Anhietungspflicht nach Art II, VIII

des Gesetzes Nr 55 sind nicht zu beanstanden. Der Anwendung

dieser Vorschriften steht nicht entgeger, dass der Angeklagte bei Erfüllung der Anbietungspfiicht den v7rangegangenen, strafbsren Erwerb des Devisenwertes c/fenbaren messte (vg7. Rü JW 1934, 2921 Sir 27; 3GH DDerRdschau 52, 13).

Dagegen hat üas Landgericht in dem strafbarer Erwerb der Deilarbeträge zu Unrecht ein Devisenvergehen nach Art Iı

Abs 1 hr. VIII des Gesetzes Nr 53 der Militärregierung erblickt. Der rechtlichen Würdigung des Landgerichts liegt die Auffassung zugrunde, dass die Veruntreuung von Devisenwerter ein "Geschäft" sei, das einer behördiichen Er-

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mächtigung bedürfe. Das ist nicht haltbar. Für die Ausegung des in Art I vnd Art X des Gesetzes Nr 5} verwandten Ausdrurks "Geschäft" ist zunächst das im massgehlicher engiischen Text des Gesetzes gebrauchte Wert "transa.tion" hersnzuziehen. Es lässt aber mehrere Übersetzungen zu, wie schen daraus hervorgeht, dass die früher gel-Wende Fassung des Gesetzes Nr 5% diesen Ausdrurk mit tHandiung" wiedergat, während die jetzt gültige Fassung ebensc wie Art 1Il des Gesetzes Nr 5A der AHK vcn "Geschäften" spricht. Demgegenüber wird in der 4. DVO zum Gesetz Nr 55 vom 14. Februar 195. (ABl AHK 1951, 784) Jas Woıt mit "Rechtshandlung" übersetzt. Auch ein Versuch. aus den im Art X zu Ziff b des Gesetzes Nr 53 gegebenen Beispielen zu einer Begrififsbestimmung zu gelangen, scheitert. Neben Verfügungen in Sinne des bürgeriichen Rechts (Belastungen, Verpfändungen) enthalten die Jinweise auf Vermietung, Verpachtung und Verkauf Beispiele für Verpflichtungsgeschäfte, die noch keine unmitteibare Änderung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Handeinden und dem Gegenstand der Geschäfte herbeiführen. Schliesslich werden in der zitierten Vorschrift auch tatsächliche Vorgänge wie Ausfuhr, Verbringung, Empfang und Zahlung genannt. Diese Beispiele kennzeichnen das Bestreben des alliierten Gesetzgebers, nicht

nur die unmittelbaren Veränderungen devisenwirtschaftlicher Rechtsverhäitnisse zu überwachen und zu lenken, wie das den früher geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1958 (RGB: Teiı II 1938, 1733) entsprach, sondern schen der Verbereitung scIicher Veränderungen entgegenzutreten.

Die deshaib notwendige einschränkende Auslegung des Begriffs "Geschäft" ergibt sich aus Sinn und Zwerk des Ge-

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setzes. Wie anerkannt ist, soll das Gesetz Nr 53 seit seiner Neufassung die Übersicht über die devisenwirtschaftlich wichtigen Tatbestände, die Erfassung und

die richtige volkswirtschaftliche Verwendung der Devisenwerte gewährieisten. In welcher Weise dieses Ziel im einzeinen erreicht werden soll, ergeben die zahlreichen Durchführungsverordnungen und. Runderiasse der dazu ermächtigten Stellen. Ihnen lässt sich entnehmen, dass die Gebote und Verbote des Gesetzes Nr 53 der Ordnung der Wareneirfuhr urd -ausfuhr, des Kapitai- und Dienstteistungsverkehrs und der zwischenstaatlichen Versicherungs-. wirtschaft dienen sollen (vgl die Gliederung im Runderlass Aussenwirtschaft Nr 1/51 vom 26. Juni 1951. BAnz

vom 5. Juii 1951 § 2). Der Zweck des Gesetzes ergibt demnach, dass eine Anwendung des Begriffs "Geschäft"

auf den Erwerb von Devisenwerten durch Diebstahl oder Unterschlagun ıg nicht geboten ist. Ebenso wie unter der

‘ Herrschaft des Devisengesetzes vom lZ2. Dezember 1938 besteht auch jetzt kein Bedürfnis, den Dieb, der Goldmünzen stiehi't,auch wegen Devisenvergehens zu bestrafen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Devisenvergehens nach Artt I Abs 1 b, VIII kann deshalb nicht bestehenbleiben.

Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, nötigt dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Schuidspruch kann von hier aus berichtigt

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Da nicht auszuschliessen ist, dass das Landgericht - bei Festsetzung der Strafe in den beiden Fällen der Untreue, die nach seiner Würdigung zugleich ein Vergehen

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nach Artt I Abs 1 b, VIII des Gesetzes Nr 53 darstellten, das Devisenvergehen berücksichtigt hat, musste der Strafausspruch hinsichtlich dieser beiden Fälle aufgehoben werden. Deshalb war auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.

Bundesrichter Krauss ist infcige Uriaubs crtsabwesend und deshalb an der

Unterzeichnung verhindert. Busch Busck. . . Scharpenseei E - Baldus - Maaß