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BGH Urteil vom 06.03.1953 – 2 StR 728/51

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache . gegen

den Schuhmacher Albert aus H ‚ geboren am ns , "

wegen Unzucht mit Minderjährigen

nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Ludwig

Pundesrichter Dr. Arndt . als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, nendserichisrat bei der Verkündurg . &ıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeam

ter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt: “

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 27. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte stellte sich im Sommer 1949 in der Scheune hinter die am EB 1935 geborene Maria cu und machte mit seinem Körper auf- und apwiegend an ihr beischlafsartige Bewegungen. Im Februar 1951 faßte er die am EEE 1938 geborene Elisabetn Hab in Gegenwart seiner Ehefrau von hinten über die Schulter und drückte an ihre Brüste, .. "

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Minderjährigen unter 14 Jahren in 2 Fällen verurteilt. Mit seiner Revision behauptet er Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg.

. .„ Zutreffend bejaht die Strafkammer im Falle Groß den äußeren Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StfB. Allerdings liegt nicht ein Verleiten zur Duldung einer unzüchtigen Handiung, sondern die Vornabme einer unzüchtigen Handlung ‚nit einem Kinde vor.

Mit Recht bemänge:t jedoch die Revision die Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Vorsatz verlangt bei § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, daß der Täter weiß, daß das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist, oder sich diese Möglichkeit vorstellt und dennoch sich zur Tat entschließt (BGH 4 StR 940/52; Urteil vom 27. November 1952). Hierüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Es hätte solcher umsomehr bedurft, als das Mädchen nahe an der Grenze des 14. Lebensjahres stand.

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Im Falle Hip ist die Annahme einer unzüchtigen Handlung ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Unzüchtig ist eine Handlung, die das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verle;zt und bei der die Absicht des Täters auf die Erregung oder die Befriedigung der eigenen oder der fremden Geschlechtslust gerichtet ist (JW 36, 2997; RGSt 67, 110). Der Angeklagte hat die Brust des Mädchens über dem Kleid gedrückt. Er hat nicht aus Scherz oder Spaß gehandelt, sondern, wie dem Urteil zu entnehmen ist, darin seine geschlechtliche Erregung gesucht. Ohne Rechtsirrtum durfte daher die Strafkammer annehmen, daß der Angeklagte über eine unbedeutende handgreifliche Zudringlichkeit hinausgehend durch sein Tun das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt und, da ihn eine vwollüstige Absicht bestimmte, eine unzüchtige Handlung mit dem Kinde vorgenommen hat (BGH 1 StR 156/51, Urteil vom 18. Mai 1951; IW 36, 38°; DR 44. 767; F6St 67, 70). Ohne recht-Jinhe Bedeutung ist allerdings, ob das Kind die Berührung als’ geschlechtsbetont und ungehörig empfunden hat. Die Strafkammer konnte jedoch dies als Beweisanzeichen dafür verwerten, daß die Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzte. Eine gröbliche Verletzung, wie die Revision meint, fordert das Gesetz nicht (RGSt 32, 418). -

Entgegen dem Revisionsvorbringen hat die Strafkammer die Absicht des Angeklagten, sich geschlechtlich zu erregen, nicht daraus gefolgert, daß das Kind das Betasten der Brust als ungehörig empfand; vielmehr hat sie die worlüstige Absicht bejaht, da der Angeklagte sich hemmungs19$ seinem Triebleben hingibt, wenn ihn die sexuelle Gier beim

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Anblick eines Wädchens überkommt. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Das Urteil konnte jedoch auch in diesem Falle keinen Bestand haben, da es ebenfalls die notwendigen Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten über das Alter des Kindes vermissen läßt. Zwar war das Mädchen erst im 13- Lebensjahr. Es sind aber keine Tatsachen angeführt, daß dem Angeklagten die Lebensverhältnisse des Kindes näher bekannt waren oder 'er aus seiner äußeren Entwicklung bereits mit der Möglichkeit rechnete, es sei noch nicht 14 Jahre alt. Sollte die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kommen, wäre auch hier nicht ein Verleiten zur Duldung einer unzüchtigen Handlung, sondern die Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einer Person unter 14 Jahrengegeben.

Dr. Dotterweich Henneka Dr- Sauer

Dr. Iudwig Dr. Arndt