Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.03.1953 – 2 StR 176/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2301 071
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Bernhard W ED zus oo, geboren am EEEEEER 1913 :n UMEEEEE
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1953. an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Judwig
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GB in der Verhandlung, Landgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter up als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil . des Landgerichts in Osnabrück vom 25. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Ton Rechts wegen
Der jetzt 39 Jahre alte unbestrafte Angeklagte - ist wegen Sittlichkeitsverbrechens in fünf Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Angeklagte ist verheiratet, hat nur einen schwachen Geschlechtstrieb und empfindet häufig den Drang. die Geschlechtsteile kleinerer Jungen anzusehen und zu berühren. In der Zeit von Februar bis Mai 1951 verging sich der Angeklagte an fünf Knaben im Alter von sieben bis neun Jahren. In drei Fällen unbekannter Knaben ließ er sich deren Geschlechtsteile zeigen. Den siebenjährigen SR veranlaßte er an mehreren Tagen. ihm seinen Geschlechtsteil zu zeigen: faßte mehrfach auch den Geschlechtsteil an. Den achtjährigen BB veranlaßte er. ihm seinen Geschlechtsteil zu zeigen. Der Angeklagte handelte dabei aus Sinnenlust. Die Strafkammer hat in allen Fällen § 176 zit? 5 StGB angenommen, in den beiden Fällen Sb und BB Tateinheit mit § 175 a Ziff 3 StGB, da der Angeklagte die Knaben durch Überredung, Versprechungen, Geldhingabe und sonstige Geschenke geneigt machte.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtiicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen.
1. Verfahrensräge:
Die Revision bemängelt, daß das Gericht unterlassen habe. einen psychiatrischen Sachverständigen nach klinischer Untersuchung des Angeklagten zu hören. Die
Strafkanmer hat in der Hauptverhandlung den Antssrzt Dr. Hl als Sachverständigen vernommen. der die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht und seine Taten auch aus geschlechtlichem. Verlangen erklärt hat. Das Gericht hat sich dem Gutachten angeschlossen, weil es sich mit dem persönlichen Eindruck deckte, und hat aus diesem Grunde die vom Verteidiger in einem Hilfsamtrag beantragte Vernehmung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen nicht für erforderlich erachtet.
Die Revision rügt nicht, daß die Ablehnung des Beweisamtrages dem ’§ 244 Abs 4 StPO widerspreche, denn dazu hätte die Revisionsschrift mindestens auf die Ablehnung des Beweisamtrages hinweisen müssen :BGHSt 3, 2153). Die Revisionsbegründung enthält damit nur die allgemeine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ı§ 244 Abs 2 StPO). Sie ist begründet, denn es drängten hier erhebliche Gesichtspunkte zur Anhörung ines Obergutachters oder eines Facharztes. Die Straf-Kammer hat festgestellt, daß der unbestrafte, solide und sonst ordentliche Angeklagte einen abartig entwickelten Geschlechtstriep und eine unglückliche körverliche Verfassung habe, die einen normalen Geschlechtsverkehr nicht zuläßt. Es ist nicht ausgsschlossen, daß die gesamte Persönlichkeit eines Menschen unter diesen Umständen auch sonst unvollständig entwickelt ist. Der Angeklagte hat ausweislich der Verhanälungsniederschrift behauptet, daß der Facharzt Dr. Moorahrenä bereits eine verminderte Zurechnungsfähigkeit bejaht habe. Das Gericht ist dieser Behauptung -nicat nachgegangen. Nach den für das Re-
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visionsgericht maßgeblichen Urteilsgründen hat sich auch der Sachverständige Dr. HB nit diesem abweichenden Fachgutachten nicht auseinandergesetzt. Bei einem entgegenstehenden Fachgutachten und dem PER so stark vom Normalen abweichenden Persönlichkeits-
tild des Angeklagten lagen so gewichtige Umstände
vor, daß sie zur Anhörung eines weiteren Gutachters
drs gten und die Ablehnung der Vernehnung eines Obergutachters . Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2
StPO bezeichnet werden muß. Das Urteil muß deshalb
aufgehoben werden.
In den Gründen ist zwar ausgeführt, daß das Gericht auch bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit eine Herabsetzung der Strafe nicht mehr vorgenommen hätte; doch kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht; denn diese Bemerkung ist eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Das Gericht konnte nicht übersehen, in welchem Maße etwa eine verminderte Zurechnungsfähigkeit festgestellt werde. Möglicherweise konnte das Gutachten auch Bedenken gegen die Annahme erbringen, daß der Angeklagte in allen Fällen aus Sinnenlust gehandelt habe; damit wäre aber auch der Schuldspruch in einzelnen Fällen in Frage gestellt woräüen.
II. Die sachlichrechtliche Rüge ist nicht näher begründet. Das Urteil 1äßt Fehler bei Anwendung des
sachlichen Rechts oder in der Strafzumessung nicht erkennen.
Dr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Arndt
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