Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.03.1953 – 3 StR 768/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 3 StR 168/52 2288 040
| nn nen se man
ImNamen des Volkes
In der Strafsache °
gegen
den Monteur Heinrich K EEEEEEE> aus StB, ort geboren am @. ED EB:
wegen Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung. Oberstaatsanwalt iD dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 3. Juli 1952, soweit es ihn betrif?t, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Tmfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiiteis, an des Landgericht zurückverwiesen-
von Rechts wegen
- 2.
-2_
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls zu 4 Honaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrügen.
1. § 265 StPO ist entgegen der Snsicht der Revision nicht verletzt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Angeklagte darauf hingewiesen worden, dass seine Tat möglicherweise als Diebstahl zu bewerten sei:
2, Weiter beanstandet die Revision, dass das Landgericht die von seinem Verteidiger beantragte Vernehmung der Zeugen Lgggp und La abgelehnt hat. Die Zeugen hätten bekunden sollen, dass der Angeklagte am 24. November 1951 auch in der Zeit von 15 Uhr bis 16.20 Uhr zu Hause gewesen sei. Dadurch hätte bewiesen werden sollen, dass er am Nachmittag dieses Tages nicht bei dem Mitangeklagten Johann Bew gewesen sein könne, um diesem Altmetall zu bringen. Durch die Ablehnung des Beweisamtrages sei er in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise heschränkt worden, weil ihm die lückenlose Durchführung des Alibibeweises für den 24. November 1951 versagt worden sei.
Die Rüge ist nicht begründet. Nach dem Sitzungsprotokoll hat das Landgericht den Beweisarntrag des Verteidigers mit der Begründung abgelehnt, dass die in das Wissen der beiden Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung "ohne wesentliche Bedeutung" seien. Diese Begründung ist allerdings fehlerhaft und unzureichend.
..
TE te
PUR See * SruE Ze
En
- 3-
Dass eine unter Beweis gestellte Tatsache ohne wesentliche Bedeutung ist, rechtfertigt nicht die Ablehnung eines Beweisamtrages; vielmehr muss die Tatsache ohne jede Bedeutung für die Entscheidung sein Das ergibt sich klar aus dem Wortlaut des § 244 Abs 3 StPO. Auch muss die Begründung des Ablehnungsbeschlusses erkennen lassen, aus welchen Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Art das Gericht die Beweistatsachen für unerheblich gehalten hat Nur dann können der Angeklagte und der Verteidiger ihr weiteres Verhalten danach einrichten und nur dann kann das Revisionsgericht nachprüfen, nb die Ablehnung zu Recht erfoigt ist. Die ungenügende oder fehlerhafte Begründung des Ablehnungsbeschlusses kann auch nicht in den Urteilsgründen nachgeholt oder berichtigt werden (RGSt 74, 147 /T50/1517; OGH NW 1949, 796 im Anschluss an RG JW 1931, 2823; BayrObLG NIW 1950, 316). Das Urteil kann aber im vorliegenden Falle nicht auf diesen Mängeln beruhen Im Ergebnis ist die Ablehnung des Beweisamtrages rechtlien nicht zu beanstanden Das Landgericht hat die zu beweisenden Behauptungen des Angeklagten im Urteil als bedeutungslos behandelt, weil es auf Grund anderer Tatsachen zu der Überzeugung gekenmen ist, Gass der Angeklagte an irgend einem Tage Ende November 1951 oder am 24. November 1951 vor 15 Uhr bei BED gewesen ist und ihm Altmetall gebracht hat, das er mittels strafbarer Handlungen erlangt hatte. Diese Einstellung des Gerichts konnten der Angeklagte und sein Verteidiger aus dem Verlaufe der Hauptverhandlung und aus dem Verhalten des Gerichts ohne weiteres erkennen auch ist nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte anderweitig hätte verteidigen können, wenn ihm die vollständigen Gründe für die Ablehnung seines Beweisamtrages in
u.
-4 -
der Hauptverhandlung bekanntgegeben worden wären. Durch die Ablehnung ist der Angeklagte demnach nicht in sei-
ner Verteidigung beschränkt worden und das Urteil kann
nicht auf der an sich fehlerhaften und ungenügenden Begründung des Beschlusses in der [lauptverhandlung beru-
hen.
II. Die Sachrüge dringt durch.
Die tatrichterlichen Feststellungen schliessen die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte an dem bei den Arbeiten übrigbieibenden Material (Kupferdraht und alte Nessingklemmen) Alleingewahrsam hatte, Soweit er unter Leitung des Monteurs REN die Ausbesserungsarbeiten an den Niederspannungsleitungen ausführte, würde dies allerdings nicht der Fall sein, wenn er ständig unter den Augen FEB arbeitete, dieser also die Arbeiten in seiner Gegenwart nach seinen Anweisungen vom angeklagten ausführen liess und ihm das Material für die einzeinen Arbeiten jeweils übergab und wenn der Angeklagte hıerbei Material beiseite brachte In diesem Falle hätte REED im Verhältnis zum Angeklagten übergeoräneten Gewahrsam gehabt. Wäre es aber so gewesen, dass ro ihn beauftragte, nach Ausführung der Tagesarbeit das restliche Material zu einem bestimmten lagerplatz zu bringen und hätte der Angeklagte auf dem Wege dahin etwas von diesem Material zu sich gesteckt oder sonst beiseite gebracht, so könnte er hierbei Alleingewahrsam gehabt haben. Ebenso könnte er .1l1eingewahrsam gehabt haben, wenn er an den einzelnen Arbeitsstellen ohne ständige Überwachung die ihm übertragenen Arbeiten mit dem ihm übergebenen Material ausführte und Rottenbiicher nur die Anweisung für die Ausführung der Arbei-
-5-
nn nes tie ehr re
- . . - 0 vba anne
TEE TE
wur, m
Aa, "5 De, Z zu
nrr
nn Bunte tn re
-5.
ten gab und sich auf gelegentliche Kontrollen der Arbeiten beschränkte
Soweit der Angeklagte die Arbeiten mit einem anderen Arbeiter ausführte, kommt es für die Frage des Gewahrsams zunächst auf die Gestaltung der Zusammenarbeit und auf das Verhältnis an, in dem der Angeklagte während der Arbeit zu diesem anderen Arbeiter stand. Nach den Urteilsfeststellungen erhielt in diesem Falle der ingeklagte das Material ausgehändigt. Wenn er dabei den Auftrag hatte, die Arbeit zu leiten und das Material zuzuteilen, so wäre es immerhin nicht ausgeschlossen, dass er dem anderen Arbeiter gegenüber den übergeordneten und mithin alleinigen Gewahrsam gehabt hätte. Für die Beantwortung dieser Frage könnte auch der Umstand von Bedeutung sein, dass beide für das erhaltene Material "aufzukommen" hatten und ferner, ob der Angeklagte das Katerial während der gemeinsamen Arbeit beiseite brachte oder während er es allein zu einem Aufvewahrungsoder Ablieferungsplatz trug.
Erst wenn der Sachverhalt unter Beachtung dieser Gesichtspunkte voll aufgeklärt ist, kann entschieden werden, ob der Angeklagte sich des Diebstahls oder der Unterschlagung schuldig gemacht hat. Das Urteil muss
- 6 -
deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, ohne dass auf die weiteren Rügen eingegangen zu werden braucht
Rotberg Bundesrichter Krauss ist Busch beurlaubt und durch Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Rotberg
Scharpenseel Baldus
_
mt Te Men
2 Pr z m...
nen
——n