Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 03.03.1953 – 1 StR 565/52

1. Strafsenat

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F.. 0/2 | 7 2545 070

ImNamen des Volkes:

In der Strafsache gegen

den Gastwirt Hans S we aus EEE geboren am BD. ED ED ir: ram,

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, -

Bundesrichter Mantel . Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 1. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

eründes

Gegen den Vater des Angeklagten war ein Strafverfahren wegen Betrugs anhängig. Es wurde ihm zur Last gelegt, sich als erwerbslos ausgegeben und unberechtigt Unterhaltshilfe bezogen zu haben, obwohl er Einnahmen aus dem von ihm ausgeübten Metzgereigewerbe gehabt habe. In diesem Strafverfahren beschwor der Angeklagte als Zeuge vor dem Amtsgericht, der Metzgereibetrieb sei seit Frühjahr 1950 auf den Namen seiner Ehefrau gelaufen, alle Einnahmen daraus seien seit diesem Zeitpunkt ihm bzw. seiner Frau zugeflossen, sein Vater habe für die von ihm ausgeführten Schlachtungen nur das Essen erhalten. Das Landgericht hat für erwiesen gehalten, dass diese Angaben . falsch waren und dass der äÄngeklagte bewusst falsch aussagte und schwor. Es hat ihn wegen Meineids verurteilt.

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1.) Die Rüge der Revision, das Landgericht habe über den hilfsweise gestellten Beweisamtrag, Frau So» aıis Zeugin zu vernehmen, nicht entschieden, muss zur Aufhebung des Urteils führen. u

Nach der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger, den Angeklagten freizusprechen, vorsorglich, die Verhandlung auszusetzen und die Zeugin Sog ‘ zu vernehmen. Diesen Antrag hat das Landgericht nicht beschieden, Die Beweistatsache, die der Verteidiger durch die Zeugin Seil beweisen wollte, ist allerdings dem Antrage in der aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen

Kaffeehausbetrieb noch nicht übernommen hatte, der Vater

Fassung nicht zu entnehmen. Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass sie dem Gericht nicht erkennbar gemacht wurde, etwa durch den Schlussvortrag des Verteidigers, der dem Antrag unmittelbar vorausging. Auf eine Erläuterung oder Ergänzung des Antrages hat der Vorsitzende, wie die Sitzungsniederschrift zeigt, nicht hingewirkt. Es kann daher angenommen werden, dass es der Strafkammer nicht unbekannt blieb, worüber die Zeugin vernommen werden sollte. Dann genügte der Antrag den Anforderungen, die an einen Beweisamtrag zu stellen sind (RGSt 38, 127). Das Landgericht hätte daher über den hilfsweise gestellten Antrag in den Urteilsgründen entscheiden müssen. Diese nehmen aber zu dem Antrag keine Stellung; es kann auch nicht dem Zusammenhang ausreichend entnommen werden, warum die Strafkammer glaubte, von einer Vernehmung der Zeugin absehen

zu können. Auf diesem Verstoss kann das Urteil beruhen. Frau Selb war in dem Kaffeehausbetrieb tätig, für den der Vater des Angeklagten geschlachtet haben soll. Sie sollte nach dem Vorbringen der Revision darüber vernommen werden, däss auch zu einer Zeit, ais der Angeklagte den

Segerer auch schon schlachtete und die Üchlachtungen für Rechnung des Kaffeehauspetriebs durchgeführt wurden. Es sollte damit bewiesen werden, dass der Vater Sg schon damals aus den Schlachtungen keine selbständigen Einnahuwen gehabt habe. Diese Tatsache war für die Entscheidung des Landgerichts von Bedeutung. Es hätte daher begründen müssen, warum es von der Vernehmung der Zeugin absehen zu . können glaubte, Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass über die sachlichrechtliche Rüge entschie-

den zu werden braucht,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/1-str-565-52#rd_8

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob die Aufzeichnungen, wie die Revision vorbringt, etwa aus steuerlichen Gründen einen Teil der Schlachtungen nicht enthalten. Die Wendung in den Urteilsgründen, das Gericht haite "ohne jeden vernünftigen Zweifel" den festgestellten Tatbestand für erwiesen, lässt Raum für die Annahme, dass der Sachverhalt nach dieser Richtung nicht erschöpfend aufgeklärt ist.

2,) Auch der Strafausspruch beruht auf rechtsirrigen Erwägungen. Das Landgericht verneint die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 157 StGB, da der Angeklagte erklärt habe, er habe die Aussage nicht erstattet, um eine Bestrafung seines Vaters za verhindern.

Der Angeklagte leugnete, falsch ausgesagt zu haben. Er konnte sich daher nicht gleichzeitig darauf berufen, dass er Falsches beschworen habe, um die Gefahr einer Bestrafung von seinem Vater abzuwenden. Das Landgericht hätte von sich aus prüfen müssen, aus welchen Gründen der Angeklagte den ljeineid leistete. Konnte es nicht ausschliessen, dass es geschah. um von dem Vater die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, oder dass dieser Beweggrund mitbestimmend war, so bestand die Möglichkeit, die Strafe nach § 157 StGB zu’mildern (BGHSt 2, 379). Nach der Anklageschrift, von deren Inhalt der Senat bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen Kenntnis zu nehmen hatte, sagte der Angeklagte im Vorverfahren zunächst uneidlich aus. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen, Später trat das Gericht erneut in die Beweisaufnahme ein, vernahm den Angeklagten

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nochmals und beeidigte ihn erst jetzt. Das Landgericht hätte daher auch prüfen müssen, ob etwa die Furcht vor Bestrafung wegen der vorhergegangenen, abgeschlossenen falschen uneidlichen Aussage den Angeklagten zu dem Meineid mitbestimmt hat und ob auch deshalb § 157 StGB hätte Anwendung finden können.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann

Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha