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BGH Entscheidung vom 26.02.1953 – 5 StR 892/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2269 043 U

StR 892/52

Im hamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Jürgen U WB aus iii, dort geboren am EEEB 917,

wegen Betruges, Unterschlagung u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Ir. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. NER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 29.August 1952 wird auf seine Kosten verworfen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in acht Fällen und wegen Unterschlagung

n einem Falle, sowie wegen Vergehens gegen die Reichs- 'versicherungsordnung und gegen das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu einer Gesamttstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt "die allgemeine Sachrüge, die nur hinsichtlich der Ver-

' urteilung wegen Betruges durch Ausführungen im einzelnen unterstützt wird. Das Rechtenittel hat keinen Irfolg.

I.

; Die Bestrafungen gemäß § 246 StGB und wegen eines

“ Vergehens gegen §§ 533 RVO, 270 AVAVG lassen keinerlei

‚ Rechtsfehler erkennen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Il.

Die Zinzelangriffe des Beschwerdeführers wenden sich überwiegend gegen die tatsächlichen Feststellungen und sind daher unbeachtlich. Insbesondere übersieht die Revision, daß im angefochtenen Urteil ausdrücklich Zestgestellt wird, die Verteidigung des Angeklagten sei durch die Hauptverhandlung widerlegt worden; ein Amerikaner habe sich an der Fabrik des Angeklagten nicht beteiligen wollen, überdies sei "nach der eigenen Einlassung des Angeklagten der Amerikaner erst im Juni 1951 aufgetaucht". Zumal die meisten Betrugsfälle (1-7) zeitlich vor dem Juni 1951 durchgeführt wurden, sind daher alle Darlegungen des Rechtsmittels abwegig, mit denen unter Bezugnahme auf die Beteiligung des "Amerikaners" Rechtemängel behauptet werden.

5 Im übrigen ergibt sich folgendes; E 1.) Im Falle Ki (Februar 1951) stellt die

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Strafkammer fest, daß der Angeklagte in kenntnis seiner völligen Vermögenslosigkeit den Zeugen durch unrichtige Angaben veranlaßte, eine sichere Stellung aufzugeben und

längere Zeit für den Angeklagten zu arbeiten. Ku» hat dann das ihm für diese Arbeit zustehende Gehalt zum

größten Teil von dem Angeklagten nicht empfangen.

Schon diese Feststellungen tragen die äußeren Tat-

bestandsmerkmale des Betruges.

Das angefochtene Urteil läßt weiter auch alle Kennzeichen der inneren Tatseite einwandfrei erkennen. Es bedarf hierzu näherer Ausführungen nicht.

2.) Das gleiche gilt für die Angriffe der Revision - soweit sie nicht überhaupt nur gegen die festgestellten Tatsachen gerichtet sind - in den Fällen Nr.4 (von Fee), Nr.7 (RO) und Nr.8 (von Aw.

3.) Hinsichtlich der übrigen Betrugsfälle ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß die Urteilsgründe verhältnismäßig knapp und zum Teil summarisch sind. Nach dem Urteilszusammenhang können jedoch auch hier rechtliche Bedenken gegen die Anwendung der 3etrugsvorschrift nicht

durchgreifen.

a) In den Fällen 2, 3, 5 und 6 sieht das Landgericht die Täuschungshandlung des Angeklagten nur im Verschweigen seiner "verzweifelten Geldlage". Diese Wendung des angefochtenen Urteils wird durch Ausführungen an anderer Stelle (zum Falle KB) erzänzt: Danach hatte der Angeklagte bereits am 30.läärz 1950 die Versicherung über seine Vermögenslosigkeit gemäß § 194 der Vollstreckungssch_izverordnung vom 26.lMai 1933 abgegeben und besaß im Februar 1951 "keinen Pfennig". is war mithin unrichtig, wenn der Angeklagte vorgab, er habe Geld und könne fristgerech® bezahlen.

b) Auch hinsichtlich der inneren Tatseite ergeben

die Darlegungen des Landgerichts zum Falle Kinn zugleich für die übrigen Fälle alle insoweit erforder-

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Faich die Strafkammer mit der Verteidigung des Angeklagten, a er habe von einem Amerikaner Geld erwartet, die sie - wie R orwähnt - als widerlegt ansieht. Hierin ist zugleich die “Feststellung enthalten, daß der Angeklagte erkannt hatte, Fi er werde auch von arderer Seite geldliche Zuwendungen E nicht erhalten und daher seine Verpflichtungen nicht er- ” füllen können. Die Bedenken der Revision insoweit sind daher eben-

falls unbegründet.

4.) Alle Ausführungen des Rechtsmittels zur Straf-

frage greifen nur das tatrichterliche Ermessen als solches f_ an und sind aus diesem Grunde unzulässig.

Die Revision war somit in vollem Umfange zu verwerfen.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer

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