Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 26.02.1953 – 5 StR 688/52

5. Strafsenat

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Im Namen des Volk

In der Strafsache gegen

: den Pastor und Landespropst a.D. Heinrich U un

ji MUEEED» | geboren am ib 1901 in Tui :reis zu,

\ wegen Beleidigung i hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 26.Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt

vremmaen

von

5 Bundesrichterin Dr. Koffka

H Bundesrichter Schmidt

b Bundesrichter Sieuer

i als beisitzende Richter,

& Oberstaatsanwalt Dr. (Es

ii als Vertreter der Bundesanwaltschaft, K Justizobersekretär EB

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

‘ für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. Juni 1952 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Anklage und Eröffnungsbeschluß werfen dem Angeklagten ine Beleidigung des inzwischen verstorbenen Dr. Kurt : iohumacher vor.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der An- - eklagte am 29,0ktober 1951 in einer Versammlung der SRP, eren Mitglied er ist, geäußert, die Wiedereinführung des eutschlandliedes als Nationalhymne sei eine nationale elbstverständlichkeit; Dr, Schumacher als Nachfolger des erstorbenen Reichspräsidenten Ebert in der Leitung der PD fehle es an dieser nationalen Selbstverständlichkeit. er Angeklaste hat in diesem Zusammenhang. dann die Wendung ebrauchts wenn Ebert, der seinerzeit erklärt habe, die ationalhymne der Deutschen sei und bleibe das Deutschlandied, aus dem Grabe aufstände, würde er Dr, Schumacher inks und rechts Ohrfeigen verabfolgen,

‚Die. Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen. ie führt aus, § 1§ 6 StGB scheide als Grundlage der. Verpteilung ‚schon deshalb aus, weil in der Äußerung des An- »klagten das Werturteil gegenüber den Tatsachenbehauptunan überwiege. Aber auch die Voraussetzungen des § 1§ 5 StGB sien nicht erfüllt. Es gebe keine "absoluten Beleidigunin", Insbesondere bei einer mündlichen Äußerung entscheide :ben dem Sinn der Erklärung die Absicht des Erklärenden rüber, ob die Äußerung im Einzelfall den Tatbestand der :leidigung objektiv einschließe oder nicht, Unter Zugrunde- »gung der unwiderlegten Linlassung des Angeklagten sei ‚ne Äußerung zwar als grobe Taktlosigkeit zu werten, die .+ Rücksicht auf die wünschenswerte Entgiftung des poli- ‚schen Kampfes schärfstens zu mißbilligen sei, nicht aber .9 Beleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB. Diese unwider- ıgte Einlassung des Angeklagten ginge dahin, er sei sich ‚cht bewußt gewesen, eine ehrenkränkende Äußerung zu verwtbaren. Er habe dem Dr. Schumacher die nationale Selbstrständlichkeit nicht allgemein absprechen wollen, sondern

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nur im Hinblick auf seine Haltung zum Deutschlandlied.

Die Äußerung, Ebert würde den Dr. Schumacher rechts und links ohrfeigen, sei symbolisch zu verstehen. Der Angeklagte habe die Äußerung so gemeint, wie sie im niedersächsischen Sprachraum allgemein verstanden werde, nämlich als vermutete energische, aber nicht bösartige Mißbilligung der Handlungsweise einer noch lebenden Person durch eine verstorbene.

Gegen die Freisprechung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird, Sie ist nicht begründet.

Die Revision führt aus, der Vorwurf gegen einen Politiker, es fehle ihm an der nationalen Selbstverständlichkeit, sei immer ehrenkränkend, besonders wenn er im Zusammenhang mit dem Deutschlandlied erhoben werde. Es sei offenkundig, daß die skeptische Einstellung des Dr.Schumacher zum Deutschlandlied als Nationalhymne, die auch der Auffassung des Bundespräsidenten entspreche, gerade aus der

Sorge um das nationale Ansehen der Bundesrepublik in der Welt erwachsen sei. Der Hinweis auf die symbolischen Ohrfeigen unterstreiche noch den beleidigenden Vorwurf. Wenn auch ein derartiger Hinweis im niedersächsischen Raum im allgemeinen nicht 'bösartig gemeint sei und im engsten Kreise zwischen Verwandten und Freunden nur eine energische Mißbilligung volkstümlich zum Ausdruck bringe, so widerspreche es doch jeder Lebenserfahrung, diese Beurteilung auf eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens zu übertragen. Eine im gewöhnlichen Umgang des täglichen Lebens nicht bösartige Redewendung könne ehrverletzend sein, wenn mit ihr ein führender Politiker in einer Öffentlichen Versammlung angegriffen werde. Das Urteil enthalte keine Ausführungen darüber, inwiefern der Angeklagte entschuldbar habe der Ansi.cht sein können, der Vorwurf. sei in dem Zusammenhang,/dem er gemacht worden sei, nicht beleidigend. Die Auffassung der Strafkammer, dem Angeklagten sei das Bewußtsein des ehrenkränkenden Charakters seiner Äußerung nicht nachgewiesen, könne auf einer Verkennung des beson-

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‘deren Sinnes beruhen, der dieser Äußerung mit Rücksicht F auf die Persönlichkeit des Angegriffenen und die Art des " yörerkreises zukomme.

& Diesen Ausführungen der Revision vermag sich der * genat im Ergebnis nicht anzuschließen. Es kann dahingestellt bleiben, ob für die objektive Wertung einer Äußerung als Beleidigung die Absicht des Äußernden auch dann eine maß- | gebende Rolle spielt, wenn diejenigen, an die sich die Äußerung wendet - hier die Versammlungsteilnehmer - sie “unter den gegebenen Umständen als beleidigend empfinden und nach der Auffassung der beteiligten Kreise auch so empfinden müssen. Denn jedenfalls gehört zur inneren Tatseite, daß der Täter sich dos beleidigenden Charakters seiner Äußerung bewußt ist. An die Feststellung der Strafkammer, dem Angeklagten sei dieses Bewußtsein nicht nachzuweisen, ist das Revisionsgericht gebunden. Sie liegt ganz im tatsächlichen Bereich und könnte in diesem Rechtszuge nur beanstandet werden, wenn das Landgericht zu ihr in rechtlich anfechtbarer Weise gelangt wäre. Das ist nicht ersichtlich. Es trifft zu, daß ein Ausdruck, der in privaten Kreisen höchstens als taktlos empfunden wird, eine Beleidigung sein kann, wenn er in der Öffentlichkeit in Bezug auf eine führende Persönlichkeit des politischen „Lebens gebraucht wird, Daß aber die Strafkammer bei ihren Ausführungen über das Fehlen des Bewußtseins des Angeklagten von dem beleidigenden Charakter seiner Äußerung diesen Unterschied verkannt haben könnte, ist nach dem Gesamtin- - halt des Urteils ausgeschlossen. -

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka

Schmidt Siemer

Sr