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BGH Entscheidung vom 26.02.1953 – 4 StR 687/52

4. Strafsenat

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: In der Strafsache R gegen

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wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil: A des Landgerichts in Essen vom 29. August 1952 wird Hi verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. u

Von Rechts wegen

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Der zur Zeit der Tat 54 Jahre alte,’ einschlägig vor- - F bestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde ’ verurteilt wörden, weil er am 4. Juli i952 die 9 Jahre 4

alte Gisela Sf, die abends in der Dämmerung mit zwei Mi Gespielen in seiner Wohnung weilte, "zwischen seine Beine herangezögen, unter ihren Rock gegriffen und über dem | Schlüpfer an ihren Geschlechtsteil gefasst habe, um sich geschlechtlich'zu erregen". Seine Revisiöä, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kat keinen Erfolg.

Der Schüldspruch wird von den Festätellungen getragen. Das tatsächliche Vorbringen der Revision kann, SOoweit es nicht durch die Urteilsgründe bestätigt wird, vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden, Im u übrigen greifen die Revisionsausführungen die dem Tatzichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die keinen verstoss gegen die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung erkennen lässt.

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Das Landgericht ist’ der Darstellung des verletzten Kindes, das mehrere unsittliche Berührungen des Angeklagten geschildert hat, nur insoweit gefolgt, als sie mit der Einlassung des Angeklagten bei seiner richterlichen Vernehmung im Vorverfahren übereinstimmt, Weil das Mädchen von seiner Kutter schon öfter beim Lügen ertappt worden ist. Während der Angeklagte nach den ÜUr-

' teilsfeststellungen bei seiner früheren Vernehmung zuge-

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geben hatte, den Geschlechtsteil des Kindes berührt zu haben, hat er in der Hauptverhandlung nur die Möglichkeit einer solchen Berührung eingeräumt. Wenn das Urteil bei der Wiedergabe der früheren Einlassung von einen "Anfassen" des Geschlechtsteils. spricht, so ergibt Sich aus den weiteren Ausführungen doch, dass der Tatrichter nicht verkannt hat, dass der Angeklagte nur eine "versehentliche" Berührung zugestelien wollte; denn anschliessend werden die von dem Angeklagten angegebenen Gründe eines Solchen Versehens, das Beiseiteschieben des Kindes, um vom Stuhl aufstehen zu können, und ‘die Unsicherheit seiner Handbewegungen infolge Alkoholgenusses, widerlegt. Aus der - durch die Unstände und die ‚Aussagen der bei dem fraglichen Vorgang zugegen gewesenen Knaben erwiesenen - Unwahrheit dieser Erklärungen hat der Tatrichter sodann geschlossen, dass es sich um einen vorbedachten, in wollüstiger Absicht geschehenen Griff an den Geschlechtsteil des Kindes handelte. Diese Beweisführung ist denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht war auch rechtlich nicht gehalten, der Bekundung des zehnjährigen Egon Sg, der Angeklagte sei überhaupt nicht vom Stuhle aufgestanden, den Glauben zü versagen, weil der Knabe nach seiner Überzeugung von den Erwachsenen zugunsten des Angeklagten beeinflusst war und deshalb mit seinen Angaben im übrigen zurückhielt. Der Tatrichter war sich auch des begrenzten Beweiswertes von Kinderaussagen bewusst, wie seine kritische Würdigung der Bekundungen der Gisela SB beweist: Die Aussage des Egon I | betraf einen geschlechtlich

E unbetonten Vorgang, dessen Bedeutung für das Gesamtge-

- schehen nicht ohne weiteres erkennbar war.. Gründe, die

: nach der Rechtsprechung zu einer besonders vorsichtigen

$ Würdigung der Bekundungen von Kindern nötigen (BOHSt 2, 163), sind nicht hervorgetreten. Gerade Asbensächlich erscheinende, äussere Umstände bleiben Kindern erfahrungsgemäss leichter im Gedächtnis haften als Erwachsenen. Ein Verstoss gegen:‘den Grundsatz: "Im Zweifek:zugunsten des

$ Angeklagten" ist nicht gegeben, weil das Landgericht an der E Richtigkeit ‚der: Aussage des Knaben nicht''gezweifelt hat.

Davon, dass der Angeklagte, auf dem Stuhle sitzend, F bei einem Beiseiteschieben des zwischen Seinen Beinen ste- #. henden Mädchens nicht zufällig mit der Hand in die Schami “ gegend des Kindes kommen konnte, sondern wie das Urteil R ausführt - dazu "tiefer herunterfassen musste, als seine = eigenen Oberschenkel vom Erdboden entfernt waren", konnte “ sich der Tatrichter in der Hauptverhandlung durch Augenschein überzeugen. Übrigens hendelt es sich insoweit er- “sichtlich nur um eine Bilfseraägung,: auf der’ die Verur-

teilung nicht beruht. on j

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Ebenso konnte sich das Landgericht auf Grund eigener Sachkunde nach dem persönlichen Eindruck: des Angeklagten ein i Urteil darüber bilden, ob dieser infolge des Genusses von 'zwei bis drei Flaschen Bier während des Nachmittags’ - im Verlaufe von acht Stunden - noch spät abends so unsicher in Seinen Bewegungen sein konnte, dass er mit seiner Hand aus Versehen unter den Rock des Mädchens an dessen Geschlechtsteil geriet. Ohne gegen die Lebenserfahrung zu verstossen,

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hat es als Anzeichen für die Sicherheit "der Handbewegun-

‚gen des Angeklagten auch den Umstand verwertet, dass die-

ser selbst eine Schallplatte auf sein Grammophon aufgelegt und die Nadel des Tonabnehniers aufgesetzt hat, da schon eine leichte Unsicherheit zu einer Beschädigung der Platte führt. Von einer "Auswechselung" der Nadel ist im Urteil nicht die Rede: Die Angriffe der Revision’ bewegen sich im übrigen auf tatsächlichem Gebiet und zielen nur darauf ab, an Stelle der-Schlussfolgerungen des Tatrichters eine andere, dem Angeklagten günstigere Auslegung’ des Sachverhrits zu setzen. Das ist nicht zulässig.

‘Der nach alledem rechtsbedenkenfrei festgestellte, in wollüstiger Absicht geschehene Griff an die bekleidete Schan des neunjährigen Mädchens, dessen Alter dem Angeklagten nach den Urteilsausführungen bekannt war, stellt ein Unzuchtsverbrechen im Sinne des § 176 Abs 1. Nr 3 StGB dar (RG IW 1936, 260 Nr 20 a.E.).

Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschiagenden Rechtsfehler erkennen. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit

der Tat hat das Landgericht unter Berücksichtigung aller in

Betracht kommenden Umstände, namentlich des vorhergegangenen Alkoholgenusses und der Einlassung des Angeklagten, nicht betrunken gewesen zu sein, rechtsirrtumsfrei bejaht, ihm aber

miidernde Umstände zugebilligt. Die zehn Jahre zurückliegende einschlägige Vorstrafe hat es zulässigerweise strafschär-

. fend gewertet.

Die Revision ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.

Groß Krumme . Engels

Hülle Dr. Augustin

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