Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 24.02.1953 – 1 StR 684/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Ivy
1 str 684/52 2345 058
ImNamen des Volkes3 ° In der Strafsache
gegen
den Molkereigehilfen Hans H EEE aus rei, geboren am @. ED AD ir VOREEEEEEED (Kreis Na Sch) , 2.21. in Untersuchungshaft,
wegen Meineids u.a.
hat der 1.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ii» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 20. August 1952 wird verworfen. Die seit dem 20. August 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2-
gründe§
Der Angeklagte entwendete in der Zeit von Mitte 1946 bis Mitte .1948 nach und nach mindestens 8 1/2 Zentner Butter aus der Molkerei Se in Hoi, in der er beschäftigt war. In einem Eherechtsstreit stellte er als Zeuge bewusst wahrheitswidrig ehebrecherische Beziehungen zu der Beklagten BB in Abrede und beschwor seine Aussage. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten -Diebstahls und Meineids verurteilt.
1.) Gegen die Verurteilung wegen Diebstahls wendet die Revision ein, die Strafklage sei durch das gegen den Angeklagten ergangene rechtskräftige Berufungsurteil des Iaxfügerichts in Bamberg vom 28. Oktober 1949 verbraucht gewesen. Die neue Aburteilung sei daher unzulässig.
Die Rüge ist unbegründet.
“ Das Iendgericht hat geprüft; ob ein Verbrauch der Strafklage eingetreten war, dies aber rechtlich zutre?- fend verneint. Gegen den Angeklagten war ein Strafbefehl wegen fortgesetzten Diebstahls ergangen, weil er in der Zeit vom Dezember 1948 bis Februar 1949 u.a.Butter im Gesamtgewicht von 15 bis 20 Pfund in der Molkerei SW entwendet und an eine Frau L. geliefert haben sollte. Der Angeklagte erhob Einspruch, das Amts- "gericht verurteilte ihn wegen fortgesetzten Diebstahls. Dieses Urteil hob das Landgericht auf. Es hielt nicht für nachgewiesen, dass der Angeklagte die Butter in der Molkerei entwendet hat, sprach ihn von der Anklage we-
en...
or
gen Diebstahls frei und verurteilte ihn wegen eines fortgesetzten Vergehens des Schwarzhandels. Es folgte dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, er habe die an Frau L. gelieferte Butter von einem unbekannten Mann gekauft. Das Berufungsurteii!vom 28. Oktober 1949 ist am 4. November 1949 rechtskräftig geworden.
Die Strefkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte die nunmehr zur Aburteilung stehenden Butterentwendungen von Mitte 1946 bis Mitte 1948 ausführte,. während er die durch das erwähnte Berufungsurteil abgeurteilte Straftat von Dezember 1948 bis Februar 1949 beging. Wenn die Strafkammer bei dem Abstand von etwa 1/2 Jahr aus tatsächlichen Gründen einen Fortsetzungszusammenhang verneint hat, SO bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken.
Im früheren Verfahren ist der Angeklagte wegen eines Vergehens gegen § 1 Abs 1 VRStVO verurteilt worden, nunmehr aber wegen Diebgtahls. Auch wegen der Ungleichartigkeit der strafbaren Handlungen Scheidet ein Fortsetzungszusammenhang aus.
Das frühere Urteil verneinte das. Vorliegen eines Diebstahls. Ein Verbrauch der Strafktage wegen Diebstahls hätte aber nur eintreten können, wenn das vorausgegangene Urteil bejahende Feststellungen getroffen hätte (RGSt 54, 33f).
2.) Die gegen die Verurteilung wegen Meineids erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
Pan Sa 5
4?
-4-
a) Zutreffend bringt die Revision zwar vor, dass die Zeugin Säg, die Schwiegermutter der Mitangeklagten BEP, vor der FEidesleistung auf ihr Recht, die Beeidigung ihrer Aussage zu verweigern, hätte hingewiesen werden müssen (§ 63 StPO). Ein solcher Hinweis ist nach der Sitzungsniederschrift unterblieben; die erfolgte Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht konnte ihn nicht ersetzen (R6St 42, 321; 62, 142 f). Das landgericht konnte jedoch die Aussage der Zeugin als uneidliche verwerten. Ein Verstoss gegen § 63 StPO hindert nicht, dass das Gericht, nachdem es ihn erkaınt hat, die Aussage als unbeeidigte wertet (RGSt 56, 94; 72, 219, Ammerkung von Niethammer zu OL& Düsseldorf in 32 1950 Sp 59, 62). Das Gericht muss jedoch in einem solchen Fall - gegebenenfalls nach Wiedereintritt in die Verhandlung - den Beteiligten kundgeben, dass es die Aussage als uneidliche behandeln werde, um ihnen Gelegenheit zu geben, weitere. Beweisamträge zu stellen (RGSt 72, 219 f; BGH Urteil 4 StR 133/52 vom 20. November 1952). Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Auf dem Verstoss beruht jedoch das Urteil nicht, da die Strafkamer, wie sie ausführt, auch ohne die Aussage der Zeugin Säger die volle richterliche Überzeugung erlangt hat.
b) Fehl geht die Rüge, dass die Mitangeklagte. Barth bei einer ihrer polizeilichen Vernehmungen durch verbotene Vernehmungsmittel in der Freiheit ihrer Willensentschliessung und ihrer Willensbestätigung beeinträchtigt worden sei (§ 136 a StPO), Denn sie hat, wie
5.
sich aus den Urteilsgründen ergibt, in der Hauptverhandlung eine unzulässige Einwirkung ausdrücklich verneint
und erklärt, "dass sie aus freien Stücken ihr wahrheitsgemässes Geständnis voll und ganz aufrecht erhalte". Die Aussage in der Hauptverhandlung durfte und musste das Landgericht berücksichtigen, selbst wenn im vorausgegangenene Ermittlungsverfahren gegen § 136a StPO verstossen worden wäre. Die seelische Weiterwirkung einer etwa vorher erfolgten unzulässigen Beeinflussung wird von der Revision nicht behauptet und ist nach der Sachlage auszuschliessen,
3.) Das Urteil ist im Schuld- und Strafausspruch sachlich-rechtlich bedenkenfrei.
Dr. Hörchner . Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner Glanzmann Dr.Heimann-Trosien