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BGH Entscheidung vom 20.02.1953 – 2 StR 688/52

2. Strafsenat

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2_StR, 688/52 2501 0°C

Im Namen des Volkes i

In der Strafsache gegen

1, den Autoschlosser Klaus _K ec . Ohne fosten Wohn sitz, geboren am 930 in „ Zu2t, in Untersuchungshaft, '

2. den Schlosser Paul_H „ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1926 in IB; 2.2t. in Untersuchungshaft, .

5. den Zimmermann Joachim B ohne festen Wohn- ; sitz, geboren em zum": in HE, f z.2t. in Untersuchungshaft, ’

wegen schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzuns vom 20. Februar 1953, en der teilgenommen haben: H Bundesrichter Dr. Dotterweich . als Vorsitzender, Bundesrichter YTerner Buudesriı.Ater Dr. Ssusr Bundesrichter Dr. Ortlieb ui

Bundesrichter Dr. Arnät als beisitzende Richter, ss

Tandgerichtsret EM in der Verhandlung,

Oberstas.tsanwalt Dr. Mbbei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter sei u als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle, 1

für Recht erkannt: A

Auf Gie Revision der Staatsanweltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 2. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten zurückverwiosen. !

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Die drei ‘bereits vorbestraften Angeklagten, jetzt 22, 26 und 25 Jahre alt, sind durch das angefochtene Urteil wegen: -Fortgesetzten schweren Diebstahls zu drei, awei und einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer hat dabei folgenden ‚Bachverhnlt tostgestellt;

Die Angeklagten. haben in der Zeit von -Juli bis. September 1951 an verschiedenen Orten Diebstähle ausgeführt, und zwar zunächst. Kun und FEER (gelegentlich mit noch

. me von HE. en -8. September 1951 EEE usamen mit BEER. noch an zehn weiteren Tagen. In neun Fällen öffneten .die ‚Angeklagten parkende Personenkraftwagen mit Werkzeu-

gen :oder ‚Nachschlüsseln,. machten sie fahrbereit und lies-

“ sen sie nach ausgiebiger Denutzung später teilweise unter Mitnahme des Inhalts irgendwo stehen. In 21 Fällen Öffne-

ten cie frende Kraftwagen mit falschen Schlüsseln oder

‘Werkzeugen und nahmen den.Inhalt mit; in einigen Fällen ‚blieb es nur.beim Versuch. ‚Ausserdem führten sie ärei Einbrüche in Geschäfte. aus, ‚Die .Strafkammer hat in:allen

Fällen versuchten oder vollendeten schweren Diebstahl angenomuien. Bandendiebstahl ist verneint, weil keine von vornherein bestehende Absprache zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen.vorgelegen habe, auch alles eine fortgesetzte Tat sei. Der Portsetzungszusammenhang ist angenormen mit Rücksicht euf die ununterbrochene kurze Folge dor Taten, die Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und die immer gleiche Tataysführung, auf Grund dessen die Strafkammer auf die von -vornherein- bestellende Absicht zu wiederholter Begehung gleichartiger Taten 8% schlossen hat. .

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Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie hat zunächst Verletzung formellen Rechts gerügt, aber entgegen § 344 Abs 2 StPO dafür keine näheren. Tatsachen vorgetragen; insoweit ist die Revision daher unzulässig. Daneben rügt die Revision Ver-

' Tetzung des’ sachlichen Rechts, insbesondere durch Ver-. Kennung des’ Begriffes’ der fortgesetzten Tat und des Ban- | ondtebstehlg. Insoweit ist die Revision begründet,

Die. Annahme « eines schweren. Diebstahls ist vom Landgericht, ‚nur . 'summarisch erörtert. Es fehlt durchweg eine

genauere Tatbeschreibung, aus der die Erfüllung der ein- ‚..zelnen Merkmale des schweren Diebstahls nachgeprüft wer- ;‚ den kann,. insbesondere £ehlt eine Erörterung der inneren Tatseite, des Vorhabens und Willens der Angeklagten zu Beginn "und während der Tat. Es muß auch in jedem einzelnen Fall dargelegt werden, welcher Erschwerungsfall des § 243 StGB gegeben ist, die wiederholte Bemer- ‚ kung in den ‚Gründen, der. ‚Wagen. sei auf die übliche Art

.- aufgebrochen,, genügt heil den verschiedenen Begehungsar-

ten nicht. Schon wegen dieser mangelhaften Feststellungen mußte das Urteil aufgehoben werden.

Auch die rechtliche Beurteilung ist nicht bedenken- £rei: Die Strafkammer 'hat. schon dei Entwendung der Kraftwagen selbst § 243. zift 4 StGB. angenommen, auch wenn Seachen aus ‚dem Vagen nicht gestohlen sind. Das ist unrich- ' tiß5 weil die Entwendung des Transportmittels selbst nicht unter diese Bestimmung fällt, scndern nur der Diebstahl von Sachen,. die befördert werden sollten. Die Anwendung des § 243 Ziff 3 StGB ist zwar in einzelnen Fäl-

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len möglich, weil ein Personenkraftwagen- ein umschlossener Raum ist (BGHSt 2, 214). Die Angeklagten haben auch nach den Feststellungen der Strafkammer zur Zrö2fnung der Zugänge falsche Schlüssel oder. ordnungswidrige Werkzcuge benutzt. Im Falle des § 245 Ziff 2 StGB muß aus einem umschlossenen Wagen mittels Einbrüchs gestohlen werden." Die: Strafkemmer mußte also- erörtern, welchen Willen. die. Täter bei Erbrechen der Kraftwagen ünd bei Mitnahme :des :Inhalts hatten. Soweit die- Angeklagten den ‚Vorsatz hatten,. fremde Kraftwagen: gewaltsam. zu Öffnen und zu.plündern, lag schwerer Diebstahl: ngeh § 243 ° ziff.2 und"3: StGB, vor. Vielfach wird. sich ‚bei der Öff- ‚nung des: Wagens der Vorsatz der Angeklagten von vornherein .darauf erstreckt haben, später deri brauchbaren | inhalt mitzunehmen. Dabei ist es gleichgültig,. welche Bi ‚Vorstellung sich die Täter über die spätere Verwendung vl

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&. ‚der :Sachen ‚gemacht haben; selbst wenn sie erst bei Be- R "S endigung der Fahrt und Aufgabe dcs Besitzes feststellen er ni - wollten, welche..Sachen’ für sie geeignet waren, um ungeeig- in Br nete:im Wagen zurückzulassen, erstreckte sich der 'Vor- % R :. satz bei Tatbeginn auf den Diebstahl des gesamten Wagenm inhalts,. da es auf den. Willen zum dauernden Behalten der ei Sr Sachherrschaft nicht ankomt;. Anders kann es liegen, "wenn is F. die Angeklagten zunächst nur .den Wagen wegnehmen wollten A

und erst später nach einiger Fahrzeit den Plan fassten, Hr nunmehr bei Aufgabe des Besitzes am Wegen.den beweglichen, y e brauchbaren Inhalt mitzunehmen... Im Falle 7 konnten die di ‚Angeklagten den Wagen nicht fahrbereit machen und ‚plünder- od ‘ ten.ihn nur aus; auch hier wäre Bestrafung wegen voll- u: endeten schweren Diebstahls möglich, wenn nur eine Ein- ‘schränkung des Vorsatzes auf einen Teil des bisher er- # ‚strebten Gesamterfolges . vorlag; . das wäre kein neuer Vor- 14

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satz. Die Strafkammer muß allerdings auch hier feststellen, welchen Willen die Täter bei‘ Tatbeginn hatten.

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Bedenken gegen das Urteil bestehen ferner deshalb, weil !

die Strafkammer die für den Diebstahl erforderliche Absicht der rechtswidrigen Zueignung nicht ausreichend festgestellt hat, soweit es sich um die ‘“Jegnahme der Kraftwagen "handelt, Die rechtswidrige Benutzung eines Kraftwagens ohne Zueignüungsabsicht ist nur nach der Verordnung vom 20; Oktober 1932 strafbar.-Die Strafkammer bezeichnet auch diese unbefugte Benutzung fälschlich als Gebrauchs diebstahl und- meint, es bedürfe keiner weiteren Ausführung, daß diese Verordnung nicht vorliese. Das ist keine ausreichende 'Begrüindung, wenn | sich nicht aus den tatsächlichen Feststellungen die Zueignungsabsicht sicher und zweifelsfrei ergibt. Das Vesen der Zueignung besteht darin, dass die Sache selbst oder doch der in ihr verkörperte Sachwert vom Täter dem

“eigenen Vermögen nicht nur vorübergehend einverleibt

wird (RGSt 64, 259, 415), ohne dass der Täter den Willen

haben muß, die Sache auch für dauernd zu behalten. Der

blosse Gebrauch einer Sache ist dagegen keine Zueignüng.

"Die unbefugte Schwarzfahrt enthält keine Zueignung. Der

Täter, der fremde Kraftwagen wegnimut,. damit fährt und sio beliebig benutzt, hat aber auch dann schon die Zueignungsabsicht; wenn er den Wagen nicht dauernd für sich behalten will, sondern sich des Kraftwagens (regelmässig nach Verbrauch des Penzins) wieder entäussern will, aber

"in einer Weise, dass der Wagen dem Zugriff Dritter preis-

gegeben ist, und es dem Zufall überlassen bleibt, ob der Eigentümer den Wagen wieder unbeschädigt erlangt (RG JW \ - 2 . . . s

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1935,. 3387,.3388; RG HRR 1942, 425). In’den Fällen 7, 11, 14 und 15, in denen die Täter nur: ein kurzes Stück mit den Wagen: gefahren waren und sie anscheinend in der Nähe des früheren Standortes zurückgelassen haben, läßt sich aus:der Tatbeschreibung nicht entnehmen, ob die Angeklagten.die Wagen nur vorübergehend benutzen oder sich schon‘ zueignen wollten.

Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges sind nicht. hinreichend festgestellt. Der. Begriff der . tortgesetzten’Handlung ist von der Rechtsprechung .aus ‚natürlicher Betrachtungsweise und den: Bedürfnissen der ‚Praxis Zolgend entwickelt. Er verlangt. äussere, und inne- . re’ Portsetzungsmerkmale, Äussere Merkmale sind. die. Gleichheit des verletzten Rechtsgutes,. Gleichartigkeit des Tatbestandes und der Begehungsart. Dazu muß die Wil- .xensrichtung des Täters auf eine fortgesetzte Verwirklichung dieses gleichartigen Tatbestandes gerichtet sein;

-„. die: Einzeltaten müssen. von ejnem einheitlichen Vorsatz

umfasst: werden. Der Vorsatz muß sich von vornherein auf einen gegenstendlich;und zeitlich; in: gewisser, Weise: vorgestellten, nach und..nach. zu verwirklichenden, Gesamterfolg richten, Es genügt:nicht der allgemeine. unbestimmte. Entschluß,..bei künftiger Gelegenheit gleiche. oder Shnliche Straftaten-zu. begehen. oder sich äurch irgendwelche Straftaten bestimmte Vorteile zu. verschaffen. Erforderlich ist also. ein Gesamtvorsatz derart, daß. er ‚vor oder bei. Verwirklichung des. ersten Teilaktes der .vom Täter: geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teite in den wesentlichen Grundzüigen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt (BGHSt 1; 315). Hier fehlt schon die

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Gleichartigkeit der Taten im Verhältnis der Wegnahme der Wagen zur Ausplünderung fremder Wagen, erst recht im Verhältnis zu den Ladeneinbrüchen.. Bezüglich des Vorsatzes 'spricht das JLandgericht nur von einer von vornherein bestehenden Absicht zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten; das ist nicht der für eine Fortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz; wie er oben wiedergegeben ist,

Die Abl&hnung der Verurteilung wegen Bandendiebstahls ist iebenfalls nicht ausreichend begründet. Ban-

‚dendiebstahl‘liegt nach § 243 Ziff 6 'St63 vor, wenn bei ‘einem Diebstähl .mehrere mitwirken, welche -sich zur fort-

gesetzten Begeliung von Raub oder’ Diebstahl verbunden haben. Die- Verbindung muß auf die Begehung mehrerer selbständiger, ‚im einzelnen noch unbestimmnter Diebstähle

gerichtet sein. Der im Gesetz verwendete Ausdruck "fort-

"gesetzte Begehung" ist nicht gleichbedeutend mit dem oben

- "erwähnten technischen Begriff der fortgesetzten Handlung. "" War nur die Begehung eines in sich fortgesetzten Dieb- > Btahls gewollt, dann ist das Merkmal der. bandenmässigen

Begehung nicht erfüllt. Die Verbindung mehrerer zur wie-

derholten Begehung von Diebstählen -braucht aber nicht

ausdrücklich zu erfolgen, es gmügt eine stillschweigende Einigung und ein Einigsein darüber, fortlaufend gemeinsam bestimmte Diebstähle oder Räubereien zu begehen (R6St 56,90). Die Strafkammer lehnt die Verurteilung wogen Bandendiebstahls ab, weil die Angeklagten eine von vornherein bestehende Absprache geleugnet haben. Mangels näherer Angaben im Urteil muß davon ausgegangen vwcrden; dass die Strafkammer eine ausdrückliche Absprache, a180

« § 7

eine wörtliche und ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Tätern für erforderlich betrachtet hat. Das ist rechtsirrig, so dass auch insoweit cine Rechtsverletzung vorliegt.

Das Urteil entspricht dem Antrag des Oborbundesanwalts.

Dr. Dotterweich . Werner Dr.Sauer Dr. Ortlieb Dr.Arnät

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