Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.02.1953 – 2 StR 595/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kammerjäger Albert H mp zus OR, Kreis Bu dort geboren am B 1916,
wegen Verführung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Amöät als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter RR
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt :
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25, April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Verführung nach § 1§ 2 StGB verurteilt. Seine Revision ist begründet.
I. Verfahrensrügen.
1.) Die Revision findet eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Kammer über die Behauptung des Angeklagten, Käthe UggiB habe im Herbst 1950 mit einem Josef vo geschlechtlichen Umgang gehabt, nicht die von ihm benannten Zeugen vernommen habe. Die Rüge greift durch.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe geschlechtlichen Umgang der Käthe Unger mit Josef IB behauptet. Das Urteil stellt fest, dass sie mit keinem Manne ausser dem Angeklagten geschlechtiich verkehrt habe. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf der Aussage des Mädchens sowie darauf, dass es "bei der Polizei und dem Jugendamt nicht in Erscheinung getreten" sei. Hiermit durfte die Kammer sich nicht begnügen. Unter den geschilderten Umständen drängte es sich vielmehr auf, die von dem Angeklagten benannten Zeugen zu hören. Diese Aufklärungspflicht lag nach § 244 Abs 2 StPO dem Gericht ob. Denn bescholten im Sinne des § 1§ 2 StGB kann ein Mädchen nicht nur sein, wenn es sich freiwillig zum ausserehelichen Geschlechtsverkehr bereit findet. Vielmehr genügt auch ein sittenloses Treiben, das in einer unzüchtigen Ge- "sinnung wurzelt (RGSt 37, 94; BGH vom 24. April 1951 - 1 StR 109/51 - in NIW 1951, 530).
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2.) Die Revision beanstandet es ferner, dass die Kammer über die Glaubwürdigkeit der Käthe Ugßkeinen Sachverständigen vernommen habe. Ob auch diese Rüge begründet ist, kann dahin gestellt bleiben; denn der Vorderrichter kann diese Frage erneut prüfen.
II. Sachbeschwerde.
In sachlicher Hinsicht erhebt die Revision Bedenken 'gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters. Sie bedürfen keiner Erörterung, da das Urteil schon auf die Verfahrensrügen hin aufzuheben ist. Die Kammer hat Gelegenheit, die Bedenken der Revision in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb Dr. Arndt
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