Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.02.1953 – 2 StR 134/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR, 134/52. 2301 041
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Jakob N up au nt geboren am U 1 1910 in PB:
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEEEER als Urkundsbeamter der eschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. September 1951. wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Am 22. Januar 1951 gegen 18,45 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem Lastkraftwagen auf der Provinzialstrasse Nr. 25 zwischen Klausen und Hetzerath bei Kilometer - 22,2 mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 st/km in die dort befindliche unübersichtliche, ein Gefälle von 5 bis 6% aufweisende 'Rechtskurve, ohne die rechte Fahrbahn ein-
zuhalten. Kurz-hinter der Einmündung einee Feldweges stiess er in der Strassenmitte mit einem entgegenkommenden Per- .sonen- und Lieferkraftwagen zusammen. Durch den Zusammenstoss wurde der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs, SW. tödlich verletzt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Seine Revision behauptet Ver-Sahrersmängel und Verletzung des sachlicnen Recuts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den Mangel enthaltenden ‚Tatsachen anführt (§ 344 Abs 2 StPO).
Die Strafkammer kommt auf Grund der Spuren am Tatort, der Beschädigung der Fahrzeuge und des Gutachtens des Sachverständigen zum Ergebnis, dass die beiden Kraftwagen in der Mitte der Strasse zusammengestossen sind und der Angeklagte nicht die äusserste rechte Fahrbahnseite eingehalten hat. Die Angriffe der Revision hiegegen bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und sind im Revisionsverfahren unzulässig.
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Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch seine vorschriftswidrige Fahrweise die Vorsicht und Sorgfalt ausser acht gelassen, die von ihm als langjährigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage erwartet werden konnte, begegnet keinen Bedenken.
Sie stellt auch fest, dass die Voraussehbarkeit keinem Zweifel begegnet, demnach der Angeklagte die Gefährdung des Verkehrs und die Möglichkeit des Unfalls bei seinem unvorschriftsmässigen Fahren voraussehen konnte. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist daher nicht zu beanstanden.
.... 2b das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite auf die hohe Geschwindigkeit oder den vorherigen Alkoholgenuss zurückzuführen war, durfte die Strafkammer dahingestellt lassen. Dass sie nicht geprüft hat, ob der Angeklagte nicht auch dadurch bereits den voraussehbaren Zusammenstoss schuldhaft verursachte, beschwert ihn nicht.
Bei der Strafzumessung konnte die Strafkammer strafschärfend verwerten, dass der Angeklagte den Wagen in fahruntüchtigem Zustand steuerte, auch wenn sie dies nicht als ursächlich für den Tod des SCEEW angesehen haben sollte. Dass den Verunglückten ein Mitverschulden trifft, hat sie gewürdigt. In welchem Masse sie es bei der Strafzumessung berücksichtigen wollte, lag in ihrem Ermessen (BGHSt 2, 319). Einer Feststellung bedurfte es daher nicht, wie Brose das Verschulden Jedes
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der Beteiligten war. Worin sie das Mitverschulden sieht, hat sie im Urteil ausgesprochen.
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zugleich auch für Dr.Ortlieb,
der im Urlaub und ortsabwe- Dr. Arndt send und an der Unterschrift ‚Arm verhindert ist, .
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