Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 20.02.1953 – 1 StR 739/52

1. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Friedrich W EEE aus Sch, geboren an dD. ED ED ir CHE,

wegen Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwaıt Dr. a_. Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 21. Oktober 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j

Von Rechts wegen

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Gründe§

"Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger während seines Schlussvortrags den Hilfsamtrag auf Einnahme eines Augenscheins ir DEREED (d.h. in dem Betrieb der BED AG) gestellt, ‘ohne die zu beweisenden Tatsachen anzugeben. Bei 'dem Antrag handelte es sich daher nur um eine an die Strafkamner gerichtete Anregung, die entgegen der’ Annahme der Revision keiner Bescheidung in “ den Urteilsgründen bedurfte. Bei der gegebenen Sachlage hatte die’ Strafkämmer auch nicht unter dem Gesichts- "Punkt der Walirheitserforschung (§ 244 Abs’ d StPO) die

Verpflichtung, 'auf eine formgerechte Ergänzung des An-

{rags hinzuwirken oder entsprechend der Anregung des Verteidigers den Augenschein von Amts wegen einzunehmen. Denn es kam, wie die Strafkammer in den Urteilsgründen zutreffend angenommen hat, bei der Prüfung der Frage,

"aus welchen Gründen das überfallene Mädchen nicht schrie,

nicht auf die tatsächliche Hörbarkeit von Hilferufen in dem Betrieb der iO | AG, "sondern allein auf die Meinung des Mädchens an. Für die’ Prüfung in dieser Hinsicht “war aber die Augenscheinsnähme ohne Bedeutung.

Auch mit der Sachbeschwerde vermag die Revision nicht durchzudringen.

Zum äusseren Tatbestand der Notzucht hat die Strafkammer ausführlich festgestellt, in welcher Weise sich das zur Tatzeit noch nicht 16 Jahre alte Mädchen dem An-

. nen. Dass das Mädchen mit seiner Gegenwehr "den Erfolg des

ner festgestellt, der Angeklagte sei sich bei Ausführung

geklagten gegenüber zur Wehr gesetzt und dieser es unter Brechung des Widerstands zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat. Verstösse gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze lassen die Ausführungen nicht erken-

Angeklagten nicht verhindert und kaum verzögert hat", hat die Strafkammer bedenkenfrei mit der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten gegenüber dem noch wenig entwickelten Mädchen begründet. Ebensowenig kann es beanstandet werden, dass die Strafkemmer der Zeugin geglaubt hat, sie habe deshalb nicht um Hilfe gerufen, weil im I. und

II. Stockwerk des Pabrikgebäudes niemand gearbeitet habe und sie der Meinung gewesen sei, dass sie von den Arbeitern im Erügeschoss wegen des Naschinenlärms nicht gehört werde. Die Revision’meint zwar, der Hilferuf sei "eine zu instinkthafte Abwehr" gewesen, als dass dem jungen Mädchen derartige Überlegungen unterstellt werden könnten. Sie übersieht dabei, dass sich erfahrungsgemäss nicht. jede Person in der-Seven Weise verhält, wenn sie sich gleicher vweiahrenlage gegenübersieht, und dass die von der Überfallenen. für die Unterlassung. von Hilferufen angegeben Gründe denkgesetzlich keineswegs ausgeschlossen sind. Inwiefern aus dem Verhalten des Angeklagten bei dem Vorfall vom 1. März 1952 Schlüsse auf den Hergang der Tat vom 25. Februar 1952 zu ziehen sind, ist nicht ersichtlich. Dass sich das Mädchen bis zuletzt gegen das Vorhaben des Angeklagten gewehrt und sich ihm nicht etwa schliesslich ohne Weiterwirkung der geübten Gewalt freiwillig hingegeben hat, ist entgegen der Annahme der Revision dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen.

Zum inneren Tatbestand der Notzucht hat die Strafkau-

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der Tat darüber im klaren gewesen, dass das Mädchen mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, und habe die Ernstlichkeit des Widerstands erkannt. Rechtliche Bedenken. gegen diese Feststellung bestehen nicht. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Auch die Strafzumessung begegnet keinem Bedenken.

Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz. Mantel

Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshal f : an der Unterzeichnung ver- ?7.Heimann-Trosien hindert.

Dr.Hörchner

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