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BGH Entscheidung vom 19.02.1953 – 4 StR 619/52

4. Strafsenat

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Fstr 613/52 «suJ 059

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

Esen Kraftfahrer Erwin C ih =u> COSEENED. fgeboren am ME 1920 in Hug. Kreis HMMM

Euegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle -Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

j für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 25. Juni 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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... führer starb daran.

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Gründe§

.., . ...;, ein

Der Angeklagte führte vom 4. auf 5. ‘März 1952 mit einem Lastzuge_ eine Fernfahrt von Hanbur& 'nach Krefeld durch. Am Ortsrände von Münster kam es zu einem Zusanmenstosse mit, einem, entgegenfahrenden, Personenkraftwa-

y gen. Der Tastzug war vorher von seiner rechten Fahrbahn ‘ allmählich. nach links zur Mitte der Strasse abgekommen

"und rutschte, dann "plötzlich zum, liäken "ähsbahnrand hin, rollte ein Stück entlang des Strassenrändes weiter, prallte auf den Personenwagen "auf und ärückte “in noch 46m vor sich her, "bis er zum Stehen kam. Die drei "Insassen. "des Personenkraftwagens erlitten Verletzungen, der Wagen-

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"Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in

“ _ Tateinheit nit’ fahrlässiger Körperverletzung, Übertretung

-der § 1, 49 StVO, 2, TI StVZO zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

l. ) Auf Grund der Beweisaufnahne hat das Landgericht

::die Überzeugung gewonnen, dass .der Angeklagte eingeschla-

fen und ungewollt auf die linke Tahrbahnseite geraten ist. Die Ursache der Tötung und der Körperverletzungen ist sonach darin gesehen worden, dass der Angeklagte am Steuer einschlief, Die Ausführungen des Landgerichts enthalten insoweit, entgegen der Auffassung der Revision, keinen Verstoss gegen die Denkgesetze. Das ungewollte Abweichen nach links kann durch eine im Schlafzustand vorgenommene leichte Linksdrehung des Steuerrades verursacht worden sein; der lastzug hat also nicht, wie die Revision meint, notwendig nach rechts abkommen müssen, wenn ‚der Angeklagte Singeschlafen war.

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lungen "getragen.

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Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus, bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte der Angeklagte seinen Ermüdungszustand, der ihn dann einschlafen liess, rechtzeitig erkennen und die Fortsetzung der Fahrt unterlassen müssen. Damit wird der Vorwurf der Fahrlässigkeit getragen. Den Urteildgründen ist zu entnehmen, däss der lastzug während des‘ Schlafzustandes des Angeklagten eine Sträacke von über 120 m zurückgelegt hat; der Schlaf muss unter Berücksichtigung der beibehalterien Fahrgeschwindigkeit demnäch mehr als 10 Sekunden gedauert haben. Der Angeklagte hat nicht

“einmal gebremst, als der Lastzug auf den Personenwagen aufgefahren war. Dass ein so tiefer undä:andauernder

Schlaf nicht eine Zeitlang schlagartig "und. unvermittelt einsetzt, sondern Ermüdungserscheinungen, für den Fahrer erkennbar, schon vorher sich bemerkbar machen, lehrt die Lebenserfahrung. Dem Angeklagten ist daher der Vorwurf zu machen, dass er die ihm fühlbaren Anzeichen einer einsetzenden Übermüdung und die dadurch bedingte Gefahr des Einschlafens unbeachtet liess und ‚seinen Lastzug weitersteuerte,. obwohl. dadurch ein Unfall auch mit den schwerwiegendsten Folgen in den Bereich der Möglichkeit trat, wenn er in diesem Zustande am Steuer

on» blieb, Diese Auslegung, wie sie dem Urteilszusammenhang

zu entnehmen ist, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die ‚Annahme der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung, der Übertretung des § 1 StVO sowie des § 2 StVZO wird somit von den getroffenen Feststel-

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Fehl geht auch der Angriff der Revision auf die Erwägung des Tatrichters, für ein Mitverschulden des

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Getöteten oden der Verletzten habe sich kein Anhaltspunkt ergelien.; Der Personenwagen hielt nach den Urteilsfeststellungen seine rechte Strassenseite ein.

Er fuhr nicht. bermässig schnell. An ‚den.auf ihn zu-

"kommenden Lastzuge hätte er möglicherweise noch vorbeifahren können; wenn er nach Links gesteuert worden wÄ-

“re. Der Führer des Personenwagens konnte jedoch damit rechnen, dass der Angeklagte seinen Iastzug wieder auf seine ihm-nu? "zustehende rechte Fahrbaküseite bringen werde. Bei ‚seiner eigenen Fahrweise misste er auch den weiteren, ik "entgegenkommenden vorschrfiftsmässig seine rechte Stfassenseite einhältenden 'Lastkraftwagen be-Ticksichtigen. Wenn bei der Verkehrslage; wie sie sich “entwickelt hatte, der Führer des Persohenwagens, un-

_ verschuldet vor eine sofortige, schwierige Entscheidung gestellt; nicht die Möglichkeit gewählt hat, die ihn - vielleicht - noch hätte retten können, so kann ihm das nicht-als Verschulden angerechnet werden.

2.) Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision kön- 'nen. den Bestand des angefochtenen: Urteils ebenfalls. nicht gefährden. Zu non

Zu Unrecht ‚macht der Beschwerdeführer dem Landgericht den Vorwurf, seiner Aufklärungspflicht nicht genügt zu haben, weil keine Ortsbesichtigung vorgenommen wurde. EB, wird allerdings zur Aufklärung, von Verkehrsunfällen. in der Regel zweckäienlich und geböten sein,

kannten jedoch, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, "alle Richter die-Örtlichkeit; es lagen zudem .Lichtbilder der Unfallstelle und eine von zwei Polizeibeamten erläuterte Unfallskizze, deren Richtigkeit der Ange-

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die Unfallstelle zu besichtigen. Im vorliegenden Falle

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klagte nicht beanstandet hat, dem Gerichte vor, ein Sachverständißer, der sich an Ort und Stelle ein Bild von der Unfällstelle gemacht hatte, war zudem in der Lage, die Beschaffenheit der Strassendecke genau zu schildern. "Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht die Vornahme einer Ortsbesichtigung nicht aufzuärängen (5 244 Abs 2 StPO).

Ebenso wenig war es nach der gegebenen Sachlage geboten, "die beiden Polizeibeamten darüber zu hören, ob der Arigeklägte Gelegenheit: hatte; sich vor seiner Vorführung: zum gerichtsmedizinischen Institut zu wa- ‚schen, frisöh:zu machen und ein Frühstück einzunehmen. Die Urteilsgründe ergeben, dass das Landgericht insoweit durch die von ihm angeführten Gesichtspunkte nur beispielhaft zum Ausdruck gebracht hat,,:wie der Eindruck, den der Angeklagte bei jenem Institut. hinterliess, sich erklären lasse. Die Revision bestreitet nicht, dass zwischen dem Unfall und der Vorführung ein Zeitraum von etwa einer Stunde lag. Ob der Angeklagte "während dieser Zeitspanne sich frisch gemacht hat, oder ob andere Ursachen für sein späteres Aussehen massgebend waren, etwa die Nachwirkungen des Unfalls und die ‚dadurch hervorgerufenen, schwerwiegenden Folgen, bedurfte keiner näheren Aufklärung. Entscheidend var, . dass zwischen dem Unfall.und. der Vorführung ein grös-

.serer zeitlicher Abstand lag, der eine Veränderung . des. Aussehens und der Verfassung des Angeklagten ermöglicht. hatte.

Soweit schliesslich die Revision dem Landgericht zum Vorwurf macht, es habe die Aufklärung über die

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Beschaffenheit der Schlafstelle im Motorwagen und über die körperliche Inanspruchnahme des Angeklagten an

den dem Unfallstage voraufgehenden Tagen tnicht auf alle Tatsachen und Beweismittel erstreckt, die von "Belang waren", ist die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht deshalb unbeachtlich, weil die Revision nicht die Beweismittel bezeichnet, die das Landm gericht zu benutzen angeblich versäumt hat (BGH 2,

Be - 168).

Die Revision kann sonach keinen Erfolg haben.

Groß Krumnme Hülle Dr. Augustin Dr. Heimann-Trosien