Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.02.1953 – 3 StR 387/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2238 020 4
‚ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Spiel - Croupier Ernst Rudolf 5 Ep aus Bad H@®- ED v-4.H., geboren an UND ED in (am:
wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrickter Scharpenseel Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. MD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
LG)
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden. Kit der Revision erhebt er die Sachrüge.
1.) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Grundsatz "in dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten) und die Denkgesetze seien verletzt, richten sich seine Ausführungen nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese ist aber der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 337 StPO).
2.) Dagegen ist dem Beschwerdeführer im Ergebnis darin beizupflichten, dass die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht tragen Das- Landgericht nimmt an, er habe die Jetons (Spielwertmarken), die er dem Mitangeklagten HA» zuschob, in seiner Eigenschaft als Kopfcroupier für die Bank im Gewahrsam gehabt und meint dabei offensichtlich im Alleingewahrsam. Bei den zugeschobenen Jetons handelte es sich um Einsätze, die gewonnen hatten, aber von den Spielern länger als drei Spiele stehen gelassen worden waren, ohne eine neue Satzansage (Annonce) zu machen und ohne sich um ihren Satz zu kümmern. Dass die Spieler im Verhältnis zur Spielbank nicht mehr Gewahrsam an diesen Jetons hatten, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Gewissheit zu entnehmen. Sie wurden zunächst von der Bank für den Fall aufbewahrt, dass sich der Berechtigte noch meldete, schliesslich aber einem Fonds zugeführt, über den die Bank verfügte. Dagegen spricht gegen die Annahme des Alleingewahrsams des Beschwerdeführers der Umstanä, dass er den Spielbetricb an seinem Spiellisch nicht
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Allein überwachte. Die Überwachung wurde vielmehr
von beiden an den Schmalseiten des Tisches sitzenden Kopferoupiers, von den beiden an den Längsseiten vor dem Roulette sitzenden Kesselcroupiers und von den hinter diesen erhöht sitzenden beiden Spielleitern be-Scrgt Die Kesselcroupiers hatten die Aufgabe, die verlorenen Einsätze einzuziehen und die Gewinne auf die Spielfelder auszuzahlen. Sie führten zu diesem Zwecke eine Kasse mit Jetons. Der Angeklagte hatte in seiner Eigenschaft als Kopfcroupier die Kesselcroupiers beim Einzug der verlorenen Einsätze und bei der Auszahlung der Gewinne zu unterstützen. Ist dem Aber so, so hatten auch die Kesselcroupiers und die Spielleiter an den Jetons Gewahrsam, und zwar nach Lage der Dinge einen dem Beschwerdeführer übergeoräneten Gewahrsam. Diesen Gewahr-Sam hat der Beschwerdeführer verletzt, indem er die stehengebliebenen Jetons dem Mitangeklagten Hi zu-Schob. Er hat sich somit nicht der Unterschlagung: sondern des Diebstahls schuldig gemacht.
5.) Die Annahme des Landgerichts, aer Beschwerdeführer habe durch die Zuschiebung der Jetons an Hä@®- EB gleichzeitig Untreue zum Nachteile der Spielbank begangen, begegnet entgegen der Meinung der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen gehörte u.a. es zu seinen “Aufgeben als Croupier, durch Überwachung des Spielbetriebes die Spielbank vor Schädigungen durch betrüge-Tische Machenschaften der Spieler zu schützen. Die Pflicht, die Vermögensinteressen der Spielbank in die-Ser Weise wahrzunehmen, war wesentlicher Inhalt seines Anstellungsvertrages Diese Pflicht hat er vorsätzlich verletzt Die Urteilsausführungen ergeben auch,
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dass der Beschwerdeführer der Spielbank durch seine Handlungsweise Nachteile zugefügt hat. Dabei kann unerörtert bleiben, ob im Augenblicke der Tat die Jetons bereits Eigentum der Spielbank oder noch Eigentum der Spieler waren, die sie gesetzt hatten. Auch im letzten Talle ist die Spielbank dadurch geschädigt, dass die Jetons in die Hände HäglB gelangten. Denn sie biieb dem ursprünglichen Spieler gegenüber verpflichtet, den Gewinn auszuzahlen, wenn er seine Berechtigung nachwies. Andernfalls ging der Betrag dem für besondere Zwecke bestimmten Fonds und damit ebenfalls dem Vermögen der Spielbank verloren.
4.) Dem unter 2.) dargelegten Rechtsfehler kann
von hier aus nicht abgeholfen werden, weil der Beschwer-
deführer auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht hingewiesen worden ist. Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurüczzuverweisen.
Rotberg Krauss Busch Scharpenseel Kaass
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