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BGH Entscheidung vom 12.02.1953 – 5 StR 864/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kreissekretär Hans W HE aus CEERE, geboren em ÜEEEEEEEp 1594 ir. Daum,

wegen Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Februar 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr . in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11.Juli 1952 im Strafausspruch -mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rachtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Besatzungsmacht hatte Häuser nebst Einrichtung zur enutgung beschlagnahmt. Weitere Einrichtungsgegenstände atte. sie zu Eigentum in Anspruch genommen. Sodann hatten hre Dienststellen Einrichtungsgegenstände bei Umztigen von inem, in das andere Quartier mitgenommen. Als dann die äuser und die Einrichtung zurückgegeben wurden, war vielsch nicht mehr festzustellen, wem die Möbel gehörten. Diee sogenannten "herrenlosen" Möbel wurden den deutschen Beörden zum "öffentlichen Verkauf" übergeben.

' Der. Angeklagte leitete eine Feststellungsbehörde, zu eren. Aufgaben es gehörte, bei der Rückgabe solcher Quariere mitzuwirken, '!'herrenlose" Möbel auf Lager zu nehmen, eräußern zu lassen oder selbst zu veräußern und den Erlös h die Stadtkasse abzuführen. Er verkaufte solche Möbel eilweise an Angestellte der Behörde und andere Personen, bernahm auch einige Möbel selbst. In einem Teil dieser älle nahm er den Kaufpreis sofort entgegen, in anderen ällen stundete er ihn. Die gezahlten Beträge führte er um Teil ordnungsgemäß an die Stadtkasse ab, zum Teil leger sie in eine von ihm eingerichtete "schwarze Kasse". us den Mitteln dieser Kasse schaffte er Büromaterial und anderes für die Behörde an. Daß er sich selbst bereichert jer dies beabsichtigt hätte, ist nicht festgestellt.

Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Untreue zu ler Monaten Gefängnis und 300 DM Gelästrafe verurteilt. EB indet den Treubruch einmal in den Stundungen, zum anderen 2 der Führung der "schwarzen Kance". Das Vermögen der Stadt ei, so führt das angefochtene Urteil aus, dadurch geschädigt, a8 das Geld nicht sofort in die Stadtkasse gekommen sei, ohin es gehört habe, ferner dadurch, daß die Stadt keinen berblick über diese Mittel gehabt habe, und schließlich daurch, daß beim Einkauf nicht die billigeren Behördenpreise usgenutzt worden seien.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch

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u neint das Landgericht, daß das Verhalten des Angeklagten

‚ „. Die Strafkammer erblickt die Schädigung nicht in dem Zins,

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Ein erheblicher Teil der Revisionsausführungen be. ‚..„&tleht sich auf Dinge, die das angefochtene Urteil dem Ange,

.Klagten nicht zum Vorwurf macht, Das gilt zunächst von dem ! Umstande, daß der Angeklagte verschiedentlich Möbel für Behördenangehörige und andere zurückgestellt hat. Hier ve,

... gu, einer Schädigung der Stadt geführt habe, Ferner gilt es ...von den Ausführungen der Revision über den Zinsverlust.

verlust, sondern darin, daß die Gelder der ordnungsmäßigen Verwendung vorübergehend entzogen waren, einmal durch die Stundungen, zum anderen durch die Führung der "schwarzen Kasse". Hinsichtlich dieses Punktes bezieht sich das Land. . ‚gericht mit Recht auf die Entscheidung RGSt 71,155 (JW 1937, 239322), Dort wird ausgeführt, daß "schon in der Iookerung und Gefährdung der Herrschaft des Vollmachtgebers über die ihm zustehenden Forderungen und andere ihm gehörige. Ver-

mögensstücke ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB gesehen werden" kann, und daß "deshalb auch die Zuführung ‚staat-

licher Gelder an eine Sonderkasse unter Nichtachtung der zur ordnungsgemäßen Überwachung der Einnahmen: und ‚Ausgaben im Staatshaushalt gegebenen Vorschriften für den Staat be» reits einen Vermögensnachteil darstellt"; Diese Entscheidung ist zwar zu § 266 StGB alter Fassung ergangen; es be» steht jedoch keinerlei Grund, diese Grundsätze nicht auch auf die jetzt geltende Fassung des § 266 StGB anzuwenden,

Soweit die Revision geltend zu machen ‚sucht, daß dem. Angeklagten bei seinen Einkäufen die billigeren Behörden- ‚preise zugebilligt worden seien, kämpft sie in unbeacht«- ‚licher Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des ‚Landgerichts en.

Auch die Revisionsausführungen darüber, daß den ‘vom : Angeklagten verursachten Nachteilen gewisse Vorteile. gegen- | übergestanden hätten, gehen fehl. Wenn der Angeklagte Beförderungs- und Versteigerungskosten dadurch erspart. ‚hats „daß er. einen Teil der Möbel unter der Hand verkaufte, 80 nat diese Ersparnis nichts mit der Schädigung zu tun, die

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ihm zur Last gelegt wird. Das angefochtene Urtoil macht "ihm einen strafrechtlichen Vorwurf nicht daraus, daß er

2. Möbel unter der Hand verkauft hat, sondern nufp daraus, daß © er den Kaufpreis teilweise - was ihm nicht zustand - ge-E stundet, teilweise in die "schwarze Kasse" gebracht hat.

{ "Jurch diese Handlungen ist kein Vorteil entstanden, der

: den Nachteil ausgleichen könnte.

Was die Revision zum inneren Tatbestand ausführt, sind wiederum unzulässige Angriffe gegen die Bewelswürädigung des fatrichters. Das Landgericht stellt bindend fest, daß der Angeklagte sich der durch seine Eigenmächtigkeiten verursachten Vermögensschädigung bewußt gewesen ist. Bedenken dagegen bestehen um so weniger, als der Angeklagte ein er- . fahrener, ordnungsgemäß ausgebildcter Verwaltungsbeanter wer.

Dagegen mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht bezeichnet das Verhalten des Ange- | klagten als "Korruption". Dieser Ausdruck ist nicht ganz H eindeutig. Im allgemeinen bezeichnet er ernstere Verfehluns gen, als sie hier dem Angeklagten nachgewiesen sind, und ! zwar besonders Straftaten aus Eigennutz, insbesordere Bestechlichkeit. Die Höhe der verhängten Strafe legt die Besorgnis nahe, daß dem Landgericht bei der Strafzumessung dieser Begriff der "Korruption" vorgeschwebt hat. Die von | der Strafkammer im einzelnen getroffenen Feststellungen D bieten jedoch keine Grundlage für eine solche Annahme. Dean das Verhalten des Angeklagten liegt nahe an der Grenze dessen, was nur disziplinarisch zu ahnden ist.

Dr.Geier Sarstedt Dr.Koffka 4

Schmidt Siemer