Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.02.1953 – 4 StR 758/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2300 033
_ an.
ra Namen des volkes
in der Strafsache
gegen.
den Bergmann Günter | aus H a GEB zeboren an linH n
E zur Zeit in Untersuc ungshaft,
“ wegen gem. Schweren Raubes 5
® nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ı vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben: ,
” Senatspräsident Dr. Groß
\ als Vorsitzender
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin x als peisitzende Richter x
Bundesanwalt WEB in der Verhandlung
j Bundesanvwalt erg bei der Verkündung r als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEREEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten vun wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom 22. August 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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u "gründet.
platz in Datteln zwischen dem betrunkenen’ Bergmann Ru ‘einerseits und dem Beschwerdeführer sowie den rechtskräftig
ei | dabei aus der: Tasche fiel, steckte der Beschwerdefüh-
- und der Kirmesarbeiter BE Hinzu, die vorher gemeinsam mit
"te den Beschwerdeführer auf, sich von dem Betrunkenen fern-
'paßten, , am anderen ‚Morgen an u weiter.
' führer rügt, daß der Beweisamtrag des Mitangeklagten Sig
" ser Zeuge unerreichbar sei.
gründe§
Der Angeklagte WEB ist wegen gemeinschaftlichen
3 schweren Raubes verurteilt worden. Seine Revision ist be-
In der Nacht zum 28. April 1952 kam. es auf dem Kirmes- Eur
abgeurteilten weiteren Kirmesarbeitern SB uni cp andererseits zu einer Prügelei. Ein Zigarettenetui, das dem
rer ein. "Während der Prügelei kamen der- Schausteller I
. dem Beschwerdeführer, SEE und Gib getrunken hatten. ” cum stürzte sich ihnen entgegen, packte den Bggggp den er nicht erkannte, und wollte auch ihn schlagen. I forder-
zuhaiten und mit ihm schlafen zu gehen; beide gingen dann auch zu ihrem gemeinsamen Schlafabteil im Packwagen. Ru wurde nun bis auf Hemd und Socken entkleidet-und in diesem
Zustande von Sup unü cp durch die Stadt geführt. Schönwälder gab Schuhe und Anzug des RW, da sie ihm nicht
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Die Sträfkamer hat die "Angaben des Angeklagten über den Tatort und den Geschehensablauf auf Grund der Bekundungen der Zeugen RD und IB für falsch erachtet. Der Beschwerde-
WE auf verneimung des BMW abgelehnt worden ist, weil die-
“ Die Verletzung von Verfahrensvorschriften beschwert zwar im allgemeinen nur den Angeklagten, dem gegenüber vorschrifts-
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„idrig verfahren worden ist (RGSt 62, 260). Im vorliegenden Falle aber geht der Sinn der Rüge ihrem wesentlichen Inhalt nach nicht dahin, daß der Beweisamtrag eines Mitangeklagten
mit fehlerhafter Begründung abgelehnt worden sei, als viel-.
mehr dahin, daß das Gericht sich eines erreichnaren weiteren Beweismittels nicht bedient und domit seine Pflicht zur Kahrheitserforschung verletzt habe (§ 244 Abs 2 StPO). Sa verstanden ist die Rüge begründet.
"Da die Bekundungen des offenbar stark betrunkenen Zeugen RB nur von sehr zweifelhaftem Wert sein konnten, kamen als zuverlässige Augenzeugen lediglich Iggp und Be in Betracht. Iggg hat auf das Gericht einen guten Eindruck gemacht; seine Aussage war klar, sachlich und nüchtern. Gleichwohl durfte die Strafkammer nicht außer acht lassen, daß es sich um verwortrene Vorgänge in dunkler Nacht handelte; die Gefahr unvollständiger Beobachtung und irriger Deutung liegt daher nahe. Unter diesen Umständen drängte sich die zusätzliche Vernehmung des weiteren Augenzeugen Dogg als erforderlich auf.
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Der Umstand, daß dieser Zeuge, der geladen, zur Hauptverhandlung nicht erschienen und -wie das Sitzungsprotokoll vermerkt- polizeilich nicht aufzufinden war, ergibt noch nicht, daß er im Sinne des § 244 StPO unerreichbar gewesen wä-Te. Wenn er auch von der Polizei .nicht rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin aufgefunden werden konnte, so besagt das nicht, daß er überhaupt unauffindbar gewesen wäre. Der Zeuge war im Ermittlungsverfahren noch zwei Monate vor der Hauptverhandlung in Westerholt, seinem-Geburtsort, polizeilich vernoM- "men worden; seine Eltern wohnen offenbar nach wie vor in Westerholt, DaB irgendwelche geeignete Nachforschungen über den Verbleib des Zeugen angestellt worden vären, ist nicht ersichtlich. Wenn die Strafkammer daher den Umstand, daß der
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Zeuge 1 zur Hauptverhandlung nicht erschienen und polizeilicherseits nicht aufzufinden war, für ausreichend erachtet hat, von seiner Vernehmung Abstand zu nehmen, so hat sie den Rechtsbegriff der Unereichbarkeit und die Tragweite der ihr obliegenden Ermittlungspflicht verkannt. Auf diesen Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen, das somit nicht bestehen bleiben darf.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers umfaßender zu prüfen. Daß der Angeklagte wußte, was er tat, schließt die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit keineswegs aus. Nach § 51 StGB ist zurechnungsunfähig auch derjenige, der zwar das Unerlaubte der Tat einsieht, aber wegen Bewußtseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade die Fälle rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit liegen vielfach so, daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1, 385).
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