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BGH Entscheidung vom 03.02.1953 – 1 StR 581/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR_581/52

2945 092

Im Namen des Volkes.

In der Strafsache gegen

den Gewerkschaftssekretär Karl Hp aus He@- ED EEE. cort göboren on @. GE EEE,

wegen Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter G@lanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Amdät als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE vei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten HB gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 22. Juli 1952 wird verworfen, Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen..

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Betrugs zum Nachteil der Eigenhilfe Sachversicherung AG verurteilt. Sein Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben...Das angefochtene Urteil ist. im Zrgebnis nicht zu beanstanden.

Wie das Landgericht bindend feststellt, hatte der Angeklagte vor dem Eintritt des Schadensfalls eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung heantragt; in diesem Umfang hatte ihm der Mitangeklagte Cp wirksam vorläufige Deckung zugesichert, Über eine Vollversicherung hatte der Angeklagte mit CM nur verhandelt, ohne sie .zu beantragen und ohne dafür eine vorläu-

. fige Deckungszusage erhalten zu haben. Der am 10. Sep-

temper 1950 am Fahrzeug eingetretene Schaden war deshalb,

. wie der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen wusste,

durch Versicherung nicht gedeckt. Der Angeklagte hatte wegen dieses Schadens auf Grund der nur die Haftpflichtversicherung betreffenden- vorläufigen Deckungszusage

‘(vgl BGHZ:2, 87, 91}.keinen Anspruch gegen den Versiche- ‚rer, Auch eine andere Anspruchsgrundlage bestand nicht. „Ein Versicherungsvertrag war überhaupt noch nicht zustan-

degeliommen. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstenden, wenn das Landgericht dem vom Angeklagten im Versicherungsamtrag hinter. den Worten: "II. Fahrzeug-Vollver-

. sicherung mit DM" eingefügten Strich - neben anderen Be-

weisanzeichen - den Willen des Angeklagten ı entnimmt, keine Vollversicherung zu beantragen. Es kann dahinstehen, ob diese Auslegung für sich allein zwingend ist oder ob der Strich nicht auch auf Verneinung der Selbst-

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beteiligung beim Eintritt eines Schadensfalls hinweisen kann, Denn die Revision behauptet selbst nicht, dass der Angeklagte 'schon am 7. September 1950 eine Vollversicherung beantragt habe. Für die im Urteil dargelegte Auslegung spricht ausserdem die Tatsache, dass in der

‚Urschrift des Versicherungsamtrags ein Jahresbeitrag

zunächst nur für die Haftpflichtversicherung eingesetzt war, so dass der Versicherer für die Ausstellung eines Versicherungsscheins für eine Vollversicherung keinerlei rechtliche Grundlage gehabt hätte. Dem Landgericht ist insoweit kein Rechtsfehler- vorzuwerfen.

Dass ‚die ‚Änderungen, die der Angeklagte gemeinsam

mit CD nach dem Schadensfall am Versicherungsamtrag

vornahn, in den massgebenden Punkten den wahren Sachverhalt entstellten und dem Versicherer die rechtzeitige

Beantragung einer Vollversicherung nebst wirksamer Dek-

kungszusage in diesem Umfange vortäuschten, versucht die Revision zwar zu bestreiten; doch scheitern ihre Ausfüh-

rungen an den bindenden Feststellungen, die das Landge-

richt in dieser Hinsicht getroffen hat, Auch die übrigen Voraussetzungen des § 263 StGB hat das Landgericht hinreichend dargetan. > hat den Schadensfall, der offensichtlich keinen Haftpflichtschaden im Sinne gesetz-

. licher Haftungsbestimmungen darstellte, sondern ein ohne fremde Schuld am eigenen Fahrzeug entstandener Schaden

war, zwar auf einem unrichtigen Vordruck gemeldet, aber unter unverkennbarer Bezugnahme auf den täuschenden Inhalt des Fersicherungsamtrags. Ein Zweifel darüber, dass er einen nur unter die Vollversicherung fallenden Schaden geltend mache, konnte nicht eintreten und ist beim

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Versicherer auch nicht eingetreten. Die. Meinung der Revision, HE habe sich bei der Schadensmeldung nicht auf die Vollversicherung berufen, sondern nur auf die Haftpflichtversicherung, er habe den Versicherer also nicht getäuscht, ist bei dieser Sachlage abwe-

eig.

Dasselbe gilt für den durch die "Täuschung und die Vermögensverfügung des Versicherers bei diesem verursachten Vermögensschaden. Er liegt darin, dass der Versicherer ohne Rechtspflicht 1489, 10 DM vergütet hat,

. „was ohne die Täuschung nicht geschehen wäre. Ob sich . .der Versicherer durch die Tat des Angeklagten geschä-

digt fühlt, ist nach § 263 StGB unerheblich. Massgebend ist allein seine wirkliche Schädigung. Die später bezahlten Jahresbeiträge für die Vollversicherung min-

dern den Vermögensschaden des Versicherers nicht, weil

er auch ohne Zahlung der vom Angeklagten erlangten Schadensvergütung einen vertraglichen Anspruch auf sie hatte. Die Revision bringt hierzu in verfahrensrechtlicher Hin-

„sicht, noch vor, der Verteidiger habe in seinem Schluss-

vortrag zum Beweis dafür, dass die Versicherungsgesell-

“ schaft sich überhaupt nicht geschädigt fühle und auch nicht geschädigt worden sei, auf eine schriftliche Äusse- .,

rung, notfalls auf eine Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft berufen; das Landgericht sei jedoch auf den Beweisamtrag überhaupt nicht eingegangen. Nach der insoweit allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger einen solchen Beweisamtrag nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der etwaige Antrag wäre, wie sich. aus den obigen Ausführungen ergibt, im übrigen auch unerheblich gewesen.

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Zur inneren Tatseite bezweifelt die Revision den Betrugsvorsatz des Angeklagten HB. Aber auch hierzu trifft das Urteil ausreichende Feststellungen. Der Angeklagte hat co» als den Vermittler des Versicherers nach. dem Unfall gefragt, ob der Antrag jetzt noch auf Vollversicherung erstreckt werden könne, und hinzugefügt, er verlange von CE nichts, was dieser nicht verantworten oder was als "krummer Weg" gelten könne. Ci» hat die Änderungsmöglichkeit bejaht. Das Landgericht ist trotzdem überzeugt, dass HEEP, auch ohne mit versicherungsrechtlichen Fragen näher vertraut zu sein, doch zweifellos wusste, dass "man von einer Versiche-

. rung nicht Schadenersatz auf Grund eines nach Eintritt

des Schadensereignisses abgeschlossenen Versicherungsvertrags verlangen kann und darf". Daraus folgt die nicht zu beanstandende Überzeugung des Landgerichts, dass H@- @ trotz seiner Frage an CB darauf ausging, den Versicherer über den wahren Sachverhalt zu täuschen, sofern COEEEED, ohne dessen Mitwirkung dies nicht möglich war, sich dazu bereit fand, und dass HE dadurch für sich oder seine Gewerkschaft einen Vermögensvorteil erstrebte, der, wie er wusste, .der rechtlichen Grundlage ermangelte.

Die Revision ist hiemach zu verwerfen, obwohl das Lanägericht nicht ausdrücklich den Willen des Angeklagten HD festgestellt hat, dem Versicherer die Erteilung vorläufiger Deckung im Rahmen einer Vollversicherung vorzutäuschen, was versicherungsrechtlich allein geeignet war, den behaupteten Entschädigungsanspruch für einen vor der Annahme des beantragten Versicherungsvertrags eingetretenen Versicherungsfall zu begründen. Denn

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der Angeklagte hat die Zahlung der Entschädigung jedenfalls auf einem Wege durch Täuschung erreicht, der ihm

. dafür geeignet erschien, so dass es unerheblich ist, ob er sich die versicherungsrechtliche Lage, die auch das Landgericht nicht klar erkannt zu haben scheint, bei der Tat richtig vorgestellt hat,

Dr, Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Dr. Heimann-Trosien Dr. Arndt