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BGH Entscheidung vom 30.01.1953 – 4 StR 222/53

4. Strafsenat

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4_StR_ 222/53

ImNamen des Yol kes In der Strafsache

gegen

ct (D oO 8 & S

D 13

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 9. Juli 195%, an der veilgenommen häben:s

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Ausustin Sundesrichter Yartir Ba beisitzende Richter, htsassessor Dr,

Lor , ea ea, mn 2, Pau aıs Vertreter dsr Bundesanwaltschaft

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE

als Urkundsbeamter der Geschäft sstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urtsil des Landgerichts in Münster (Westf,) vom

30. Januar 1953 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen,

Von Rechts wegen

Der Angskl agte, der als Flüchtling beim Bauer CB "onınt=, nat mit dessen am 31. Dezember 1943 geborenen Techter Maria 1947 und 1952 unzüchtige Hand-

tungen vorgenommen und das Mädchen 1948 zur Vornahme

m)

einer solchen Handlung verleitet.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter

=

rei sprechung im Übrigen wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 if 3 StGB in drei Fällen zu einer Ges amtize- )

Monaten verurteilt, Die Revi-

"leizung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge entspricht nicht den vesetzlichen Erfordernissen des S 344 Abs 2 StPO und ist

asher unbeachtlich,

Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offen-

sichtlich unbegründet,

Die Strafzumessung erscheint zunächst bedenk-

Das Landgericht hat für die Tat des Jahres 1948, unter Alkcholeinfluss geschah, beim Beschwerdee versinderte Zurechnungsfähigkeii im Sinne des § 51 Abs 2 StCB angenommen, chne aller-Be ch die Binsichtsfähigkeit enmungsverm rs wesentlich vermindert

le) e war. Doch wird der Nneoklagte durch Giesen Mangel des

Urteils (vel JZ 1952 S 296) nicht beschwert, Dem Vorderrichter erschien es angezeigt, "die Strafe na 88 51 Abs 2, 44. StGB vorgesehenen Möglichkeit der Herabsetzung nach Versuchsgrundsätzen festzusetzen"; er erkennt dann auf eine Einzelstrafe "in Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe" von sechs Monaten. Das könnte auf einen Widerspruch hindeuten, Indessen wolite der Tatrichi erkennbar zum Ausdruck bringen, obwohl sich der Ängeklag-

te schon zum

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weitenmal und wesentli schwerer als 1947 angen hatte, wolle er von der zu erwar-

tten Fall

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tenden und im dr e dann auch ausgespruochenen Verschärfung der für die erste Tat verhänsten Strafe ven sechs »onaten absehen und auch hier nur auf "eine Strafe! erkennen, die in ihrer Höhe der \Mindeststrale des fFesetzes entspricht, weil disse Tat unter vorminderser Ver-

antwortung des Beschwerdeführers begangen worden nel,

Die Ausführungen des Urteils entbehre en daher eines echten Widerspruchs, der zur teilweisen Aufhebung des Straf-

aussvruchs hätte Tühren müssen. Groß Krumme Hülle

Dr. Augustin Martin