Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 30.01.1953 – 2 StR 849/52

2. Strafsenat

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ImNaneıu des Volkes

In der Strafsache gegen

äie Arbeiterin Sophie W EB ze. LE aus DEE dcr! geboren am TER 1908;

zür Zeit in Untersuchungshaft, . wegen Fremdabtreibung u.a. '

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Silzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben: r

Senatspräsident Nr. Moericke als Vorsitzender, |

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Ludwig

Bundesrichter Dr. Ortlieb | als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat EREER

ala Vertreter der Bundesanwaltschaft, uustizangestellter rt

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelie,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. Juni 1952 im Strafausspruch aufgehoben,

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung in dre! Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Yefängnis verurteilt. Der Verteidiger nat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt. Die Verfahrensrüge ist nicht gemäss 8 344 Abs 2 StPO begründet worden, die Sachrlige nicht näher ausgeführt. Die Angeklagte hat die schriftliche Erklärung abgegehen, die Revision solle sich ausschliesslich auf den Fall Vu in welchem sie wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt ist, beschrän-- ken.

Zufolge dieser Erklärung ist das Urteil in den beiden anderen Fällen der Abtreibung Sb und VB iR) wit der unten zu erörternden Massgabe rech*skräftig geworden. Im Falle I 1 dringt’ die Sachrüge zum Schuldspruch nicht durch. Der Behauptung der Angeklagten, sie habe die | nie ‚kennengelernt; eine Abtreibungshandlung au ihr nicht vorgenommen. sie sei in diesem Falle unschuldig verurteilt worden, stehen die mit der Rerisicn nicht angreifbaren Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils entgegen; hienach hat die Angeklagte am 22., 24. und 26. Dezember 1951 bei der Schwangeren Gertrud Wh Einspritzungen mit Seifenwasser ın die Gebärmutter gemacht, die in der Nacht zum 27. Dezember 1951 zum Fruchtabgeng und in der Folge wegen hohen Blutverlustes zum Tode der WEB führten.

Dagegen leidet das Urteil an einem anderen Mangel, der auf die Sachrüge hin zu beachten ist:

Im Urteilssatz ist auf eiue "Gesamistrafe" von zwei Jahren Gefängnis für die drei Einze.taten der Angeklagten erkanntz den Urteilsgründen können aber Einzeistrafen in den drei Fällen nicht entnommen werden, sc dass möglich ist, dass unmittelbar auf eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren erkannt worden ist, die dann im Urteilssatz als Gesamtstrafe bezeichnet wurde. Der Senat kann daher nicht feststellen, ob die Gesamtstrafe gesetzmässig (§ 74 StGB) gebildet worden ist. Dieser Rechtsmangel muss ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Gesamtstrafe und der im Falle Tg noch festzusetzenden Linzelstrafe fünren; ausserdem erfasst die Anfechtung und Aufhebung auch die Straffrage in den Fällen Sp und DEE. Die Festsetzung der Einzelstrafen ist Teil der Gesamtstrafenbildung im Sinne des § 74 StGB und ist daher nicht trennbar von der Gesmtstrafenbildung, wenn die Einzelstrafen nicht aus dem Ürteil hervorgehen. Eine Beschränkung der Anfechtung allein auf den Fall Vin und die Zusammenfassung der Einzelstrafeh zur Gesautstrafe ist daher nicht möglich. In den Fällen SB uni Dei

ist daher zufolge der Zurücknahme der Revision aAurch die Angeklagte nur der Schuldspruch reshtskräftig geworden, die Festsetzung der Einzelstrsfen und Bildung der Gesamtstrafe gemäss § 74 StGB ist nachzuholen, In dem sich hieraus ergebenden Umfange war die Sache zur neuen

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Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, im übrigen war die Revision zu verwerfen,

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Ludwig Dr. Ortlieb

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