Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 5 StR 795/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
En
71 5 StR 795/52 2269 051
In Namen ges Volkes
In der Strafsache gegen
den Regierungsrat i.R, Falter D EEE ; geboren am GEM 1909 in zum, wohnhaft in Hin Tom HalWetrasc @&,
wegen schweren Wuchers
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichteshofs in der Sitzung vom 29.Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr ‚uw: bei der Verkündung Bundesanwalt Dr . EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär nn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom B,Juli 1952 nebst den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt ist.
Im Rahmen der Aufhebung wird die Suche zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das uuch über die Kosten des Rechtsmittels zu entschuiden hat.
- Von Rechts wegen -
-2- Tı
Gründe§
Der Eröffnungsbeschluß hat dem Angeklagten zur List gelegt, in der Zeit von Ende 1949 bis Mitte 1951 fortgesetzt handelnd gegenüber insgesamt vierzehn Personen sich des schweren gewerbsmäßigen Wuchers schuldig gemacht: zu haben. Die Strafkammer hat: den Angeklagten unter Fröispre- . ohung im übrigen wegen schweren Wuchers in zwei Fäll_n unstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen von 2 wochen- und 3 Wochen zu Geldstrafen von 140.-DM und 210.-Dü verurteilt, ferner zu Geldstrafen von 100.-DM und 150.-DM, ersutzw.ise für je 10.-DM ein Tag Gefängnis.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Sie ist begründet.
I.
Die Strafkamner sieht das wucherische Verkaltin‘ des Angeklagten in folgenden beiden Fällen: “ j u
1.) Der Angeklagte hat im Herbst 1950 dem Rentner und Invaliden PB einen Betrag von 80.-DM geliehen, wobei Pauls sich verpflichten mußte, 150.-DM in drei Monatsraten zurückzuzahlen. P@brauchte das Darlehn, weil er seine Drehorgel reparieren lassen mußte, uit der er ein Wandergewerbe in Muaikaufführungen betrieb. Pauls hatte sechs Kinder, Er erhielt eine Rente, die wegen seiner Beschäftigung als Drehörgelspieler auf 50.-DM gekürzt war, seine Frau verdiente durch Flickarbeiten nebenbei etwas Geld. Pb benötigte daher die Drehorgel dringend, um seine Familie zu ernähren. Auch mit der Drehorgel hatte er nur einen geringen Verdienst, Sein höchster Tagesverdienst hat einmal 18.-DM betragen, es war aber nicht jeder Tag ein zugelassener Spieltag, auch außte er seine Orgel mit der Eisenbahn von Ort zu Ort trans-Portieren, wodurch er nicht unerhebliche Kosten hatte.
2.) Im Falle MW nat der Angeklagte diesem, dur früher in Belgien Rechtsanwalt war, im Dezember 1950 50.-DM
- 3.
gegeben, um die Zwangsräumung seiner Wohnung abzuwcnden. MB erbot sich, dem Angeklagten hierfür 90.-DM zurückzuzahlen, worauf dieser einging. Als Sicherheit hierfür gab MB den Angeklagten im Einverständnis mit seiner Ehefrau drei Rentenempfangsscheine im Werte von je 30.-DM für die Waisenrente eines Kindes aus der ersten Ehe seiner Frau. Kurz danach erhielt er nochmals 50.-DM zu den gleichen Bedingungen, und im Februar 1951 weitere 30.-DM, für die er 60.-DM zurückzahlen mußte. Auch in diesen beiden Fällen gab MB dem Angeklagten Rentenempfangsscheine. Der Angeklagte holte sich jeweils am Monatsersten den Betrag dieser Rentenempfangsscheine bei der Post ab. Dem Angeklasten wer die wirtschaftliche dringende Notlage des MdB pekamıt.
In beiden Fällen hat der Angeklagte sich Schuldscheine geben lassen, in denen die zurückzuzahlende Summe als Schuldbetrag angegeben war, wobei im Falle PP hinzugefügt war, daß damit die Zinsen für die ersten drei Monate abgegolten seien, während für den Fall des Verzuges weitere 8% Zinsen jährlich von der Gesamtsumme vereinbart wurden,
Il.
Die Strafkammer hat ihre Auffassung, der Angeklagte habe den üblichen Zinsfuß in den beiden erwähnten Fällen erheblich überschritten, folgendermaßen begründet: Nach dem Gutachten des angehörten Sachverständigen komme im Höchstfalle eine Vergütung von 20% als angemessen und zulässig für den privaten Geldverkehr in Betracht. Zugrundezulegen seien die Zinsen, die bei gewerbsmäßig betriebenen Kreditinstituten zu zahlen seien, wobei dem privaten Geldverleiher ein gewisser Risikozuschlag zuzubilligen sei. Einen anderen zuverlässigen und brauchbaren Maßstab für den "üblichen" Zinssatz gäbe es nicht. Die auf dem freien Geldmarkt geforderten und gebotenen Zinssätze gingen in das Uferlose und stellten Auswüchse der Spekulation dar, die mit einer normalen kaufmännischen Kalkulation nichts
-4-
mehr zu tun hätten. Sie seien der Ausdruck eiu.s übermäßigen Gewinnstrebens auf der Seite des Geldgebers, während auf der Seite des Geldsuchenden entweder ebenfalls die Verlockung eines besonders hohen Gewinns maßgebend sei oder aber cine dringende, oft verzweifelte Notlage. Auch würden die Geldgeber häufig betrogen. Im Falle Pb habe der Angsklügte, auf das Jahr umgerechnet, einen Zinssatz von 350% verlangt, im Falle MB einen solchen von 250%.
Die Strafkammer hat also davon abgesehen, die ‚jatsächliche Üblichkeit der Zinssätze bei privaten Kleinkrediten festzustellen, weil sie davon ausgeht, daß Zinsen,, wie sie der ‚Angeklagte genommen habe, nur bei einem Geschäftsgebahren ‚fblich werden könnten, das keinesfalls als ‚rodlioh anzusehen sei.
‚Ein derartiges Vorgehen ist entgegen der Auffassung der Revision nicht grundsätzlich unzulässig. Es trifft nicht zu, daß die Frage nach der Üblichkeit des Zinses ausschließlich eine Tatfrage wäre, bei der Wertungen überhaupt keine Rolle spielen könnten. wie das Reichsgericht wiederholt aus-. geführt hat, ist die- -Üblichkeit des Zinsfußes nur nach den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsgebrauchs festzustellen (vgl. RGSt 60, 219; RG JW 1935, 550)»
Die Strafkammer hat jedoch bei der Feststellung, daß im redlichen privaten Kleinkredıtverkehr höchstens Zinssätze von 20% üblich sein könnten, wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet.
1.) Zunächst ist es bedenklich, daß’ die Strafkammer von den Zinsen ausgegangen ist, die bei gewerblichen Kreditinstituten gegeben werden. Welche Zinsen üblich sind, kann stets nur unter Zugrundelegung etwa gleichartiger Geschäfte festgestellt werden. Die Kreditinstitute geben aber über-
‘ wiegend Großkredite. Deshalb hätte der Vergleich mit den im
Pfandleihgewerbe üblichen Zinsen wesentlich näher gelegen. Denn bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen handelt es sich um ausgesprochene Kleinstkredite. Solche werden auch
. A.
-5.
vielfach im Pfandleihgewerbe gegeben. Ohne weiteres maßgebend sind allerdings die Zinssätze des Pfandleihgewerbes auch nicht. Einerseits hat das Pfandleihgewerbe in der Regel erhebliche allgemeine Geschäftsunkosten, während, wie die Strafkammer feststellt, dies bei den privaten Geldgebern nicht der Fall ist. Andererseits arbeitet das Pfandlzihgewerbe durchweg nur mit einer bestimmten Sicherung, nämlich dem Faustpfand. Dadurch, daß der verpfändete Gegenstand in den Besitz des Pfandleihers gelangt, erwirbt dieser bei Guteläubigkeit auch dann ein Pfandrecht, wenn der Gegenstand nicht dem Verpfänder gehört, soweit es sich nicht um eine abhanden gekommene Sache handelt. Außerdem ist der Pfandleiher gegen nachträgliche Verfügung des Verpfändurs gesichert.
Für die Üblichkeit der Zinsen auf dem privatın Kreditmarkt ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um gesicherte oder um ungesicherte Forderunge delt (vgl. RG JW 1935, 530 und BGH 5 StR 14/5 von a TUR der Sicherheit spielt eine Rolle, da nur ähnlich liegende Fälle für die Feststellung der Üblichkeit herangezogen werden können, wobei aber andererseits nicht die Angemessenheit im Einzelfall mit der Üblichkeit im redlichen Verkehr verwechselt werden darf.
Im Falle PB war der Anspruch des Angeklagten durch die Sicherungsübereignung der Drehorgel gesichert. Es war daher für diese Tat zu prüfen, welcher Zinsfuß bei kleinen Darlehn mit Sicherungsübereignung üblich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Sicherungsnehmer mangels Besitzerlangung an dem übereigneten Gegenstand weder gutgläubig ein Pfandrecht erwerben kann, noch gegen nachträgliche Verfügungen des Darlehnsnehmers gesichert ist.
Im Falle MW war offenbar objektiv eine dinglicho Sicherung für den Angeklagten überhaupt nicht gegeben. Waisenrenten sind in der Regel nicht pfändbar und damit auch nicht abtretbar. Daraus folgt, daß eine für sie erteilte Einziehungsvollmacht trotz gegenteiliger Abrede jederzeit
Sf -6-
widerrufen werden kann. Es hätte geprüft werden müssen, aufgrund welcher Bestimmung die hier fragliche Waisenrente gewährt worden ist, und ob in der betreffenden Rechtsvorschrift die Pfändbarkeit ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls nätte geprüft werden müssen, wie derartige tatsächliche, ‚nicht mit rechtlicher Wirksamkeit ausgestattete Sicherungen im Verkehr. bewertet werden.
2.) Ferner hat die Strafkamnmer folgendes übersehen:
will man ohne vorherige genaue Feststellung der tutsächlichen Üblichkeit die Redlichkeit einer etwaigen Übung verneinen, so muß man von derjenigen unter dem Gesichtspunkt des redlichen Geschäftsverkehrs möglichen Berechnungs- . weise ausgehen, die zu den höchsten Zinssätzen führen kann. Das’hat die Strafkammer nicht getan, Sie hat nämlich den gesamten Zuschlagsbetrag zu der Derlehnssumne, der d.m Angeklagten angeboten war, jeweils als Zinsen in technischen Sinne angesehen und danach den Zinsbetrag auf ein Jahr um-
"gerechnet. Das ist nicht zulässig. Zwar versteht § 3024 StGB
unter Zinsfuß alles, was der Ausleiher für’ die Goldhingabe bekommt. Dieser Betrag setzt sich aber, wenn man eine redliche Geschäftskalkulation zugrundelegt,' aus verschiedenen Posten zusammen. In Betracht kommen zunächst allgemeine Geschäftsunkosten, ferner besondere, für einzelne Darlohn entstehende Geschäftsunkoaten (Vergütung für die Verhandlungen über Darlehnshingabe und für Prüfung der persönlichen Kreditwürdigkeit des Darlehnsnehmers sowie seiner Sicherungen usw.), ferner der Risikozuschlag und schlioßlich der eigentliche Gewinn des Darlehnsgebers (vel. RG DStR 1939 5.53 und HRR 1938 Nr.926). Von diesen Posten ist die eigentliche Arbeitsvergütung des Darlehnsgebers, die "bei großen Krediten im Verhältnis zur Risikopränie und zum Gewinnzuschlag kaum ins Gewicht fällt, bei Kleinkrediten nicht ohne weiteres in Hundertsätzen des hingegebenen Kapi- ‚ tals zu berechnen, Gerade bei kleinen und kleinsten Krediten kann die aufzuwendende Tätigkeit und demgemäß auch die Ver-
-7T-
gütung dafür auch bei ganz kurzen Leihfristen dasselbe Maß erreichen wie bei größeren Beträgen und längeren Ausleihen (vgl. RG HRR 1938 Nr.926).
Die Strafkammer hätte also zunächst einen derartigen, nach allgemeinen Grundsätzen für ähnliche Darlehn berechneten Pauschalsatz für jedes der in Betracht kommenden Darlehn (eins im Falle PB, ürei im Falle MP) in Abzug bringen müssen.
Für die Berechnung dieses Pauschalsatzes koumen mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Auskunftsgebühren anerkannter Auskunfteien in Betracht, zu denen noch cin gewisser Zuschlag für die eigene Arbeit zulässig scin könnte, die dem Darlehnsgeber auch bei Inanspruchnahme von Auskunfteien verbleiben würde.
III.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer, um sich nicht einer etwaigen Ermittlungsrüge auszusetzen, im Falle MB zweckmäßig noch in folgenden Punkten nähere Feststellungen treffen müssen.
1.) Die Strafkammer sagt einerseits, die Rentenempfangsscheine seien jeweils am Monatsersten fällig gewesen und von dem Angeklagten eingelöst worden. Andererseits sagt sie, der Angeklagte habe insgesamt acht Rentenempfangsscheine für die Monate Nczemhber bis Juli bekommen, obgleich sie feststellt, daß das erste Darlehn im Dezember 1950, also offenbar nach dem l1.Dezember, gegeben worden ist. Es wird sich empfehlen, genau festzustellen, an wel«- chem Tage das erste Darlehn gegeben ist, und ob an diesem Tage der Dezember-Rentenempfangsschein noch nicht eingelöst war.
2.) Das Urteil läßt nicht mit Sicherheit erkennen, wann die einzelnen Rentenempfangsscheine gegeben worden sind. Es empfiehlt sich, zu klären, ob der Rentenberechtig-
-8B-
-8 -
te auf einmal jeweils im Besitz von mehr als cin.n Reatenschein nach den entsprechenden Bestimmungen cd.r dur Jbung sein kann. Die Frage, ob der Angeklagte jeweils sofort für den gesamten hingegebenen Betrag oder gar für den gesamten Rückzahlungsbetrag Rentenempfangsscheine erhalten hat, könnte, auch bei rechtlicher Unwirksamkeit der Übertragung von Waisenrenten, mindestens für den subjektiven Tatbestand von
Bedeutung sein.
Braten arm.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr. Koffka Schmidt
Siemer Bundesrichter Dr.Arndt
ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift ver-
hindert. Sarstudt