Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 22.01.1953 – 4 StR 441/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Maria H EB zer. SCEEEEEN e.: Hu geboren um EEE 1905 in SUB,
wegen gewohnheitsmässiger schwerer Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, ‚Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,
Landgerichtsraet (En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (us als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Dandgerichts in Dortmund vom 8. Februar 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat ihrer am nn) 1927 geborenen Tochter [Ilse Gelegenheit gewährt. im Laufe von vier Jahren mit vier Männern in ihrer aus Xüche und Schlafzimmer bestehenden Wohnung wiederholt Unzucht zu treiben.
Das Landgericht hat sie wegen gewohnheitsmässiger schwerer Kuppelei (§§ 180 Zbs 1, 181 Abs 1 Nr 2, 75 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts; die Rechtsrüge ist jedoch nicht begründet,
Das Landgericht hat das Gewähren von Gelegenheit darin erblickt, dass sich die Beschwerdeführerin bei allen vier Männern tags ausser Haus und abends in ihr Schlafzimmer begab und dadurch ihre Tochter in Kenntnis ihrer geschlechtlichen Triebnaftigkeit stets mit den Männern allein liess. Die Angeklagte konnte ihre Tochter auch durch eine fortgesetzte Handlung verkuppeln; deren Voraussetzung hat der Tatrichter ausreichend festgestellt, Die Folgen ihres Verhaltens standen der Beschwerdeführerin vor Augen: Es schuf die für die Unzucht günstigen Bedingungen. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe sich gegenüber ihrer Tochter nicht durchsetzen können, sient der Tatrichter als widerlegt an Das konnte er ihrem Verhalten im Falle Piwko, in dem sie die Polizei mit Erfolg um Unterstützung anging. und der Tatsache ohne Rechtsirrtum ent-
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I - nehmen, dass sıe ihre Tochter im April 195: hinauswarf. u Soweit diese während der Verlobungszeit mit ihrem jewei-FH ligen Verlobten, deren Kinderjährigkeit nach Ansicht de: Ri Tatrichters schon gegen die Ernsthaftigkeit eines Veriöb-
nisses spricht, geschlechtlich verkehrt hat, kann der ei- ’ genen #inlassung der Angeklagten entnommen werden, dass sie dieses Verhalten als unzüchtig missbilligt habe. Da Hi auch ein kupplerischer Hang bei der Angeklagten festge- | stellt ist, begegnet die Verurteilung keinen durchgrei- | fenden Bedenken.
Untersuchungshaft auf die vom Tatrichter verhängte Strefe
Zur Anrechnung der im ersten Rechtszuge erlittenen ist der Revisionsrichter rechtlich nicht in der Lage. Ä
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} Hülle Bundesrichter Dr. Engels Ah ist erkrankt, ortsabwesend f und daher an der UnteriR schriftsleistung verhin-
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