Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 22.01.1953 – 3 StR 662/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
hd 2288 011
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufm. Angestellten Franz M a ED aus TeBib-ED/SEED; geboren an @. ED ED in DD ED- /CE . ;
wegen Beihilfe zum Betrug
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kreuss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WW in der Verhandlung,
Justizangestellter MW bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. April 1952 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen:
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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eründes
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betruge zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Nit der Revision macht er Verletzung des § 267 Abs 3 StPO, der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend.
1.) Die Rüge, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt und dabei gegen Denkgesetze und Sätze der Lebenserfahrung verstossen, richtet sich gegen die Annahme, der Mitangeklagte Help habe die Angestellten des Bankhauses BE&Bund HB und der Sparkasse in Hip über den wahren Charakter der Scheckeinreichungen und damit über das Risiko, das mit der Gutschrift und Auszahlung der Schecksummen verbunden war, dadurch erfolgreich getäuscht. dass er der Wahrheit zuwider versicherte, den vom Beschwerdeführer ausgestellten Schecks lägen Warengeschäfte zugrunde. Der Beschwerdeführer meint, der Umstend, dass ein Scheckumsatz von mehreren Hunderttausend Deutsche Mark monatlich einem Geschäftsumsatz von monatlich 50 000 DM gegenüber gestanden habe, hätte Veranlassung geben müssen, durch Vorhaltungen gegenüber den zeugenschaftlich vernommenen Angestellten der Geldinstitute aufzuklären, welche Vorstellungen sich diese Angestellten über den wirklichen
Umfang des Geschäftes gemacht hätten. Die Feststellung, sie seien über den wahren Geschäftsumsatz getäuscht wor-
den, genüge nicht. Ferner hätte die Einsicht in die Kontobücher in der Hauptverhandlung dem Landgericht Anlass
geben müssen, die Prage, ob die Angestellten der Geldinstitute, also Bankfachleute, über den Umfang des Risikos getäuscht worden seien, durch geeignete Vorhalte an eben
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diese Angestellten bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung genauer zu untersuchen. Denn aus den Kontoauszügen haben sich der Charakter des Scheckumlaufes und seine Auswirkungen für die beteiligten Banken (BE & HE und Sparkasse in Hip) ganz deutlich ergeben. Daraus folge, dass die beteiligten Bankangestellten, wenn sie nicht vollständig ungeeignet für ihren Beruf gewesen seien, was gespielt wurde, ganz genau gewusst und durch ihr langes Zusehen die Angeklagten in ihrer Handlungsweise bewusst unterstützt hätten,
Diese Revisionsbeschwerden sind unbegründet. Das Landgericht hat die Frage erörtert, ob die Angestellten, die bei den Banken mit der Behandlung der vom Angeklagten Hop eingereichten Schecks verantwortlich befasst wurden, über den wahren Charakter des Scheckumlaufes getäuscht worden sind, und hat die betreffenden Angestellten hierzu zeugenschaftlich gehört, Insoweit hat es alles getan, was möglich war, um den wahren Sachverhalt zu erforschen. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass das Landgericht noch andere Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts hätte benützen können und sollen. Seine Rüge geht dahin, das Landgericht hätte sich mit den Bekundungen der Zeugen nicht begnügen dürfen, sondern ihnen weiterhin nachädrücklicher, als es nach Ansicht des Beschwerdeführers geschehen ist, jenen Widerspruch zwischen Scheckumsatz und Geschäftsumsatz und diese Bewegungen auf den Konten vorhalten müssen. Damit wird keine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs 2 StPO geltend gemacht. Denn die in Rede stehende Tatsache der Täuschung der Bankangestellten ist, wie sich aus den Urteils-
NM
ausführungen ergibt, vom Landgericht zum Gegenstande der Prüfung gemacht, und es sind die dafür in Frage kommenden und auch jetzt vom Beschwerdeführer allein bezeichneten Beweismittel benutzt worden- Die Revisionsrüge läuft somit auf eine in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr zulässige Beanstandung der Sachleitung des Vorsitzenden der Strafkammer und auf einen Angriff auf die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung durch das Gesetz entzogene Fürdigung der Beweise hinaus, Das Urteil weist auch keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass das Landgericht bei
der Feststellung des Sachverhalts Schlüsse gezogen hätte, die den Denkgesetzen oder den Sätzen der Lebenserfahrung widersprächen,
Die Revision ist daher, soweit sie den Schuldspruch angreift, unbegründet.
2.) Dagegen ist die Vorschrift des § 267 Abs 3 Satz
2 StPO verletzt. Der Verteidiger hatte in seinem Schlussvortrage "Freispruch, hiifsweise eine milde Bestrafung in Form einer Geldstrafe" beantragt. Da der Betrug mit einer Gelästrafe nur dann geahndet werden kann, wenn mildernde Umstände vorliegen (§ 263 Abs 1 und 2 StGB), so liegt in dem Antrage zugleich der Antrag, mildernde Umstände anzunehmen (RGSt 29, 276; 45, 331). Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 267 Abs 3 Satz 2 StPO ergeben die Urteilsgründe nicht, dass über diesen Antrag eine Entschei-
dung getroffen worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsfehler die Straffestsetzung beeinflusst hat,
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Das angefochtene Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben, die weitergehende Revision jedoch, weil unbegründet, zu verwerfen.
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus