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BGH Entscheidung vom 16.01.1953 – 2 StR 734/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2301 051 7% 2_StR 734/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Peter R EEE :v: > o— 1

dort geboren a EEE 192: , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls

nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig

Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt wEREB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen (Große Strafkammer Brremerhaven) vom 11, November 1952 wird verworfen, jedoch fällt die Untersagung der Berufsausübung weg.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen, Von Rechts wegen

Siehe Berichtigungsbeschluß am Ende des Upteils!

- 2.

Gründe,

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe verurteilt; außerdem wurde gemäß § 42 : StGB dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, als selbständiger oder angestellter Taxifahrer tätig zu sein. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Urteil weist weder zum Schuldspruch noch bei der Strafzumessung einen Rechtsfehler auf; insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Dagegen kann, was die Revision nicht ausdrücklich ur angreift, die Untersagung der Berufsausübung als Taxi- en gone! fahrer nicht aufrecht erhalten werden. Die Strafkammer ' nimmt an, der Angeklagte habe die Diebstähle unter Nißbreuch seines Gewerbes als Taxifahrer begangen. Der Angeklagte hat jedoch die Diebstähle nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem von ihm ausgeübten Beruf oder Gewerbe eines Taxifahrers begangen, er hat lediglich das von ihm wenige Tage vorher mietweise zur Ausübung seines Gewerbes als Taxifahrer beschaffte Kraftfahrzeug dazu . benutzt, mit seinen Mittätern an den Tatort und zurück . ' zu fahren. Wie der Senat schon wiederholt im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 68, 397)

zu § 42 1 erkannt hat, liegt ein Mißbrauch des Gewerbes 4 oder Berufes nicht schon dann vor, wenn sich dem Täter 4 aus Anlaß seiner Berufsausübung rein äußerlich die Mög- f lichkeit eröffnet, bestimmte strafbare Handlungen zu be- u gehen, die mit der ordnungsmäßigen Ausübung des Berufes { an sich keinen inneren Zusammenhang haben, sondern nur,

wenn der Täter unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbst dazu ausnutzt, um einen jenen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen; die strafbare Handlung maß sich als Ausfluß der Berufstätigkeit selbst oder doch wenigstens als ein mit der regelmäßigen Gestaltung der Berufsausübung in Beziehung gesetztes Verhalten darstellen. Das läge bei einem Taxifahrer beispielsweise vor, wenn er seine Fahrgäste bestiehlt oder sich weiblichen Fahrgästen in unsittlicher und strafbarer Weise nähert; es wird auch dann vorliegen, wenn sich ein Taxifahrer

im Rahmen seines Gewerbes bedenkenlos zu Diebesfahrten anwerben läßt. Dies kann aber nicht angenommen werden, wenn der Dieb bei Diebstählen das ihm als Taxifahrer zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug zur Fahrt an den Tatort verwendet; in diesem Fall nutzt er lediglich die Tatsache des Besitzes eines Kraftfahrzeugs aus.

Dr. Moericke Werner Dr. Sauer Dr. Iudwig Dr. Ortlieb

Beschluss§

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Peter Richters aus Bederkesa, dort geboren am 20. Dezember 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Schweren Diebstahls

hat der 2. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1953 beschlossen:

Das Urteil des 2, Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1953 wird im Urteilssatz dahin berichtigt, daß es statt "Urteil des Landgerichts in Bremen (Große Strafkammer Bremerhaven) vom 11. November 1952" heißt: "Urteil des Landgerichts in Bremen (Große Strafkammer Bremerhaven) vom 14. Mai 1952n, $

Gründe§

Bei der Angabe des Datums des angefochtenen Urteils handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die auf einem Schreibversehen beruht.

Dr. Moericke Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb