Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.01.1953 – 3 StR 362/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Lodeserkiärung eines Ehegatten und die Rechtsfolge des § 38 EheG - Auflösung der ersten Ehe - Stehen der Bestrafung wegen Doppelehe nicht entgegen.
‘ Für das Nachschlagewerk!
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Rechtssatz: Die Lodeserkiärung eines Ehegatten und die Rechtsfolge des § 38 EheG - Auflösung der ersten Ehe - Stehen der Bestrafung wegen Doppelehe nicht entgegen.
Aktenzeichen: 3 StR 362/52
Urt. des BGH v. 15. Januar 1953 IG Wuppertal
3 S18, 362/52 In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autolackierer Paul N EB aus HE. Be voren am &. EEE ED in u,
wegen Doppelehe
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass
als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jdustizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: \
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Dezember 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels ZU tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Doppelehe zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt nicht zum
Erfolg.
1.) Zunächst wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme des Landgerichts, er habe nicht ernstlich an den Tod seiner ersten Frau gedacht, vielmehr ım Zeitpunkt des Abschlusses der zweiten Ehe mit der Möglichkeit
und der Wahrscheinlichkeit gerechnet, dass seine er-
ste Ehefrau noch am Leben sei, Insoweit handelt es sich um einen Angriff gegen die Beweiswürdigung, die nur bei Vorliegen von Denkverstössen der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt, Solche behauptet der Beschwerdeführer; allerdings zu Unrecht.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten seine Vertei- ‚digung nicht geglaubt, er habe als Kriegsgefangener in Frankreich von seinem in russischer Kriegsgefangenschaft befindlichen Bruder eine schriftliche Nachricht erhalten, wonach seine erste Ehefrau in Bee verunglückt sei, und habe sie deshalb für tot gehalten. Sie hat ihre Auffassung unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses, namentlich des gesamten vom Angeklagten später an den Tag gelegten Verhaltens, nicht nur rechtsbedenkenfrei, sondern auch überzeugend begründet. Ihre Annahme, der Angeklagte hätte das wichtige Schreiben seines Bruders als Beweismittel aufbewahrt, ist naheliegend. Inwiefern dieser Schluss der Lebenserfahrung widersprechen soll, ist nicht ersichtlich, auch vom Beschwerdeführer nicht
2.) Auch mit den rechtlichen Einwänden gegen die Verur-
näher dargetan. Die allgemeine Bemerkung, es sei einem kriegsgefangenen Soldaten fast unmöglich gewesen, Briefe über die ganze Gefangenschaft hinüberzuretten, enthält keine genügende Rechtfertigung der Rüge eines Denkfehlers. Die vom Landgericht aus dem Sachverhalt gezogenen Schlüsse müssen nicht zwingend, nur möglich sein. Das ist hier der Fall.
teilung des Angeklagten aus § 171 StGB kann die Revision nicht durchdringen,
Der Angeklagte beruft sich darauf, dass es zu einer Doppelehe nicht gekommen sei. Er habe erst nach der durch rechtskräftigen Beschluss ausgesprochenen Todeserklärung seiner ersten Frau die neue Ehe geschlossen. Dadurch sei die erste Ehe auf jeden Fall aufgelöst worden. Denn mindestens die zweite Ehefrau habe von dem Fortleben des für tot erklärten Ehegatten nichts gewusst Der strafwürdige Zustand, dass der Angeklagte gleichzeitig in zwei wenigstens formell gültıgen Ehen gelebt habe. sei daher überhaupt nicht eingetreten, Deshalb sei § 171 StGB nicht anwendbar.
Dieser im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie berücksichtigt den Inhalt der genannten Strafvorschrift nicht. Daher ist sie im Ausgangspunkt verfehlt und führt zu einen unrichtigen Ergebnis. tn
§ 171 StGB enthält das .Bestehen einer Doppelehe nicht als Tatbestandsmerkmal., Dort ist derjenige Ehegat-
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te mit Strafe bedroht, der eine neue Ehe eingeht, bevor
seine frühere aufgelöst oder für nichtig erklärttworden
ist. Dieselbe Vorschrift gilt für den anderen Beteiligten an der neuen Ehe, Der Wortlaut des Gesetzes sagt klar, dass die Auflösung der ersten Ehe im Falle des
§ 38 EheG - Wiederverheiratung des einen Eheteils nach vorheriger Todeserklärung des anderen - die Bestrafung wegen Doppelehe nicht ausschliesst. Die Auflösung der ersten Ehe muss der zweiten Eheschliessung vorau S- gegangen sein und darf nicht erst durch sie bewirkt werden. Schon vor der zweiten Eheschliessung, also vor Erteilung der Antworten auf die Frage des Standesbeamten, ob die Verlobten die Ehe miteinander eingehen wollen, müssen diese ohne eheliche Bindung sein, Dementsprechend verbietet auch § 5 EheG die Eingehung eıner Ehe, bevor die frühere für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Damit ist ebenso wie in § 171 StGB zum Ausdruck gebracht, dass die erste Ehe nicht mehr besteler. darf, wenn die beiden Teile vor den Standesbeanten hintreten.
Aus § 38 EheG kann nicht gefolgert werden, der bösgläubige Ehegatte könne trotz Kenntnis, dass der für tot erklärte Eheteil noch lebt, ungestraft eine neue Fhe schliessen. Dieser Auslegung steht die nach Wortsinn und Zweck durchaus eindeutige Strafvorschrift entgegen: Durch die Sonderbestimmung des § 38 EheG wird die Regel des § 20 EheG, wonach eine Ehe nichtig ist, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung in gültiger Ehe lebte, für den Pall durchbrochen, dass einer der beiden neuen Ehegatten gutgläubig ist. Dessen bürger-
ıichrechtliche Interessen sollen durch die Aufrechterhaltung der neuen Ehe gewahrt werden. Auch vor Strafverfolgung ist er wegen Fehlens des inneren Tatbestandes geschützt. Anders liegt die Sache beim bösgläubigen Eheteil. Es wäre unverständlich, wollte man diesem die Mögjichkeit einräumen, durch eine verbotene Eheschliessung die Auflösung der ersten Ehe zu erzwingen, und ihn trotz geiner offensichtlichen Missachtung des Verbots der Dop-
pelehe hierwegen nicht bestrafen. Ein derartiges Ergebnis kann nicht vertreten werden,
Das Verhalten des Angeklagten ist demnach nicht enders zu beurteilen wie der Fall der Schliessung einer neuen Ehe ohne vorhergehende Todeserklärung, Somit hat er den äusseren Tatbestand des § 171 StGB erfüllt.
3.) Auch die innere Tatseite hat das Landgericht zutref-
fend beurteilt. Die von der Revision gegen die nach ihrer Meinung ungenügende Feststellung des bedingten Vorsatzes
erhobenen Bedenken sind unbegründet,
Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit und der Wahrscheinlichkeit einer Unrichtigkeit der Todeserklärung gerechnet. Dass trotz derselben in diesem Falle die Ehe mit seiner ersten Frau weiterbestanden habe, sei ihm bekannt gewesen. In dieser Vorstellung habe er unter Biiligung des möglicherweise eintretenden strafbaren Erfolges die zweite Ehe geschlossen. Der rechtlichen Würdigung der Strafkammer
ist beizutreten, Sie ergibt sich aus den eıngangs erörterten, die Auffassung des Erstrichters rechtfertigenden
Tatsachen.
Die Revision musste daher verworfen werden.
Krauss Koeniger Prof. Dr. Busch ist im Urlaub ortsabwesend und kann daher nicht unterzeichnen.
Baldus - Maaß Krauss