Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.01.1953 – 2 StR 676/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
23501 005
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Hüttenarbeiter Kurt I aus OENB geboren am 1908 Kreis « 2.2t, in Untersuchungs a 2,) den H narbeiter Erwin Paul L ug N aus geboren an 1901 in A Kreis
wegen versuchten Totschlags U.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953. an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt GER ir der Verhandlurg.
Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der B waltschaft.
Justizangestellter rag als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Kurt wird das Urteil des Schwurgerichts in Ösnabrlick vom 26.
April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Schwargericht zurückverwiesen,
Die Revision des Angeklagten Erwin B wird vervorfen, Er hat die geklagt seines Rechtsmittels zu ragen.
Von Rechts wegen
Ma
-2.
gründe§
Die Angeklagten Erwin und Kurt IB: zingen am 14. Juli 1951 gegen 24 Uhr nach einer Betriebsfeier mit ihren Frauen Frieda und Meta und ihren Söhnen Artur und Karl-Heinz nach Hause. Sie benutzten den Demm einer Hüttenbahn, Zuf dem Wege wurden sie von den Polizeibeanten und Ep angehalten und aufgefordert, sich auszuweisen. Ale ih den von Erwin TB übergebenen Ausweis las, entriss ihm
Artur IB diesen. Sp verwahrte sich dagegen; worauf die anderen Beteiligten auf ihn einschrien. Kurt
IE hatte inzwischen Dh seinen Ausweis gezeigt. Als er den Vorfall bei der anderen Gruppe bemerkte, lief er hinzu und schlug SC nit der Faust derart ins Gesicht. dass er Nasenbluten bekam. SGB 08 zur Abwehr seinen Gummiknüppel; daraufhin drangen die Angeklagten gemeinschaftlich mit Artur IWW auf ihn ein, schlugen ihn und stiessen ian schliesslich den Bahndamm ninab, Als sie ihn auch dort weiter bedrängten, 208g SCEEEEER Qie Pistole und gab einen Schuss ab. der den Angeklagten Erwin IM an der rechten Brustseite verletzte, Nach dem Schuss wurde dem SÜp die Pistole entrissen; ob von Artur oder ‚Kurt | oder gemeinschaftlich von beiden ist nicht festgestellt. Jemend forderte sodann auf, auch dem Zeugen DEE ie ?istole wegzunehmen, Wer dies tat, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, Als der Zeuge SE wieder aufstand. gab einer der Beteiligten mit der dem Sp apzenommenen Pistole mehrere Schüsse ab. von denen einer ihn in das rechte Wadenbein traf,
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Das Schwurgericht hat die Angeklagten verurteilt
und zwar Kurt IB wegen gemeinschaftlichen versuch-
ten Totschlags in Tateinheit mit Widerstend gegen die Staategewalt und Erwin IB wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt. Mit ihrer Revision rügen die Angeklag-
ten Verletzung des Verfahrens-und des sachlichen Rechts.
1, Revision des Angeklagten Erwin I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. da sie nicht
die den Mangel begründenden Tatsachen anführt (§ 344 Abs 2 StPO).
Die sachliche Prüfung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Kurt IM den Zeugen SE nit der Faust in das Gesicht geschlagen, ohne dass dieser vorher jemand angegriffen hatte, Erst nach diesem Schlag hat Sp zur Abwehr den Gummikmüppel gezogen. Daraufhin sind die Angeklagten Erwin und Kurt EM mit Artur ggg anf Su eingeärungen, haben ihn geschlagen, den Bahndamm hinabgestossen und weiter bedrängt. Ohne Rechtsfehler durfte
hieraus das Schwurgericht folgern, dass jeder der drei Beteiligten den Angrif? gegen Si auf crund eines
gemeinschaftlichen Entschlusses mit vereinten Kräften
als seine eigene Tat verwirklichen wollte, der Angeklagte Erwin demnach ais Hittäter handelte. Zu Recht
hat es daher die Voraussetzungen der §§ 223 a und 113 steB bejaht. Notwehr scheidet aus, da nach den Feststellungen der Angeklagte nicht handelte, um einen ge-
genwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einen
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anderen abzuwehren. vielmehr selbst rechtswidrig den
Polizeibeamten tätlich angegriffen hat, Auch für die
Annahme einer vermeintlichen Notwehr geben die Fest-
stellungen keinen Raun, Das Schwurgericht hat zutreffend eine solche abgelehnt. j
Die Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keine Widersprüche oder Denkfehler zeigen. sind im Revisionsverfahren unzulässig, Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei,
II, Revision des Angeklagten Kurt, Tg. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaft-
lichen versuchten Totschlags begegnet rechtlichen Bedenken. Nach dem. Urteil drangen der Angeklagte Kurt Lübeke und der frühere Mitangeklagte Artur IB. nachdem “win TB durch die Verletzung ausgeschieden war; weiter auf den Zeugen SGB ein. Einer von ihnen nahm SCHE die ?istole weg und gah mehrere Scküsse auf ikn ab. von denen einer ihn in das rechte Wadenbein traf. Wer die Pistole weggenommen und die Schüsse abgegeben hat. Artur oder Kurt IWW. konnte das Schwurgericht nickt feststellen, Es ist jedoch zur Überzeugung ge- - langt. dass der Angeklagte einverständlich mit Artur ICE zusammengewirkt una als Wittäter mit bedingten Tötungsvorsatz gehandelt hat,
Nach den Feststellungen ist zu Gunsten des Angeklagten somit davon auszugehen, dass nicht er. sondern
der frühere Mitangeklagte Artur Ip den zeugen un WEB die Pistole entrissen und die Schüsse abgegeben hat.
-5.
Dafür spricht zudem, dass Artur IB nach Beendigung der Schiesserei die Pistole in der Hand schwenkte und ausrief, er wolle den Hund erschiessen. Das Schwurgericht unterstellt auch selbst bei den Strafzumessungsgründen, dass nicht der Angeklagte, sondern Artur Ip geschossen hat. Die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten setzt daher voraus, dass er
die Wegnahme der Pistole durch Artur Ib erkannte, die Abgabe der Schüsse durch ihn voraussah und billigte und durch seine Mitwirkung die Tat des Artur TAGE 215 Seine eigene verwirklichen wollte (RGSt 58,
.
Das Schwirgericht bejaht diese Voraussetzungen.
- Es folgert ste daraus, dass die Aufforderung an die
übrigen Beteiligten, auch dem Zeugen Di die Pistole wegzunehmen, "aus ihrer Mitte kam! d.h, entweder von dem Angeklagten oder von Artur IM, dass Artur Mhrech Beendigung der Schüsse die Pistole schwenkte und rief, er wolle den Hund ersshiessen,
dass der Angeklagte nach der Tav den Verlerzten Sn WB noch verfclgte und später die Pistole versteckte,
Diese Feststellungen genügen jedoch nicht für die Annahme der Mittäterschaft,
Das Urteil stellt zwar zuerst fest, dass die örtliche Beleuchtung ausreichend war, um die einzelnen Personen zu erkennen (UA § 11). Dies bezog sich aber nur auf den Schienenweg und die sich dort abspielenden Vorgänge, Dass auch die am Fusse des Bahndamms befindlichen Personen noch erkennbar waren, ist nicht festgestellt. Das Urteil führt vielmehr selbst aus, dass
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die Schüsse auf den Zeugen SB im Dunkeln angegeben wurden (UA S 19). Bestand aber hier keine Sicht, hätte es der Erörterung bedurft, dass der Angeklagte trotzdem die Wegnahme der Pistole durch Artur Tg venerkte, Selbst wenn er aus der Aufforderung an die anderen Beteiligten, auch dem Zeugen DEM die Waffen abzunehmen, auf die Wegnahme geschlossen hat, sind keine Tatsachen festgestellt, dass er einen darüber hinausgehenden Willen des Artur IB, auf den Zeugen WB nit Tötungsvorsatz zu schiessen. erkannte, billigte und bewusst förderte.
Die Äulerung des Artur IB, er wolle den Hund erschiessen, kann hierzu nicht herangezogen werden, da er sie nach Beendigung der Schiesserei machte,
Das Urteil musste daher aufgehoben werden, ohne dass auf die Verfahrensrüge einzugehen war. Die Aufhebung erfasst auch die Verurteilung wegen des Widerstands gegen die Steatsgewalt, da Tateinheit angenommen ist.
Die Strafkamner wird weiter auch das Einschlagen auf den Zeugen Skrimmer rechtlich würdigen müssen.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb
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