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BGH Entscheidung vom 06.01.1953 – 2 StR 436/52

2. Strafsenat

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. . ” (es 2 StR 436/52 2300 073

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Klempner Willi_K aus A dort geboren am 1904, GB. |

2.) den Rentner Waldemar _H aus | i geboren am n! ,

3.) die Hausfrau Charlotte L geb. verwitwete aus geboren am WEB 911 in ’

4.) die Hausfrau Grete K eg

aus ,„ do geboren am , e— n ur

5.) den Schlosser Josef G boren am 1922

wegen Abgabenhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EHER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. November

19 soweit es die Angeklagten Willi # __. Ron und G bet, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird

zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

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die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Nebenklägers wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fortgesetzter Abgabenhehlerei verurteilt, weil sie während mehrerer Monate‘ in erheblichem Umfange eingeschwärzten Kaffee bezogen und mit Gewinn weiterverkauft haben. Ein gewerbsmäßiges Handeln verneint die Strafkammer, weil die Möglichkeit bestehe, "daß das Motiv der wirtschaftlichen Not die Willensrichtung der Angeklagten in der Weise bestimmt hat, daß ihre Absicht nicht auf den vorgefaßten Plan, ein kriminelles Gewerbe auszuüben, sondern zwecks Überbrückung einer plötzlich aufgetretenen Notlage jeweils auf die Durchführung einer Tathandlung gerichtet gewesen ist". Dies beanstandet mit Recht die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Absicht, ein "kriminelles Gewerbe" auszuüben, gehört nicht zum Begriff des gewerbsmäßigen Handelns,

BEHSt 1, 383. Die Annahme einer "jeweils auf die Durch-

führung einer Tathandlung" gerichteten Absicht, wobei

mit Tathandlung offenbar jeder Einzelakt der fortgesetz-

ten Handlung gemeint ist, steht mit der Feststellung ei-

nes Gesamtvorsatzes in Widerspruch. Wenn die Angeklagten

sıch von vornherein entschlossen haben, während mehrerer

Monate Kaffee in bestimmten Mengen zu kaufen und mit Ge-

winn wieder abzusetzen, dann wollten sie sich eben durch

wiederholte Steuerhehlerei eine Einnahmequelle von einer

gewissen Dauer verschaffen. Nach den bisherigen Feststel-

“lungen ist also ein gewerbsmäßiges Handeln kaum zu ver-

neinen.

Das Urteil war deshalb aufzuheben, und zwar in vollem Umfange, weil das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit einen untrennbaren Bestandteil der Schuldfrage bildet.

Die Revision des Nebenklägers enthält nur den Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzüver-

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weisen. Sie begründet diesen Antrag, der nur dem § 344 Abs 1 StPO entspricht, nicht so, wie dies der Abs 2 dieser Bestimmung vorschreibt, weil sie nicht einmal behauptet, daß das angefochtene Urteil das sachliche Recht verletze. Sie nimmt vielmehr zur Begründung auf die Rechtfertigungsschrift des Oberstaatsanwalts Bezug, der sie sich anschließt. Das genügt nicht; denn § 344 Abs 2 StPO verlangt eine in sich vollständige Begründung, RGSt 20, 42. Die Revision. des Nebenklägers war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb

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