Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 5 StR 804/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- % A a
2251 032 5 StR 804/52
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Bankangestellten Hans-Volf R EHEEEEEEEEED , geboren am ED 1906 in nl (Westpreußen), wohnhaft in DENE, POREEEEED Strac: 8,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundsesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsdeanter der Geschüuftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.August 1952, soweit der Angeklagte für schuldig befunden wurde, nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründej3
Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen Verbrechens gegen § 175a Ziff.3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. :
Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und Verlotzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Strafkammer das Merkmal der "Verführung" nicht ausreichend festgestellt hat.
Eine "Verführung" gemäß § 175a Ziff.3 StGB setzt u.a. voraus, daß auch der Jugendliche den Tatbestand dus § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach hervorgehoben (vgl. u.a, BGH 2 StR 358/51 vom 26.7.51; BGH NJW 1952, 354). An entsprechenden Feststellungen fehlt eg hier.
Weiterhin ist erforderlich, daß der Volljährige irgendwie auf den Willen des Jugendlichen einwirkt, um diesen zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder die guringere Widerstandskraft des Minderjährigen ausnutzt. Von einer Verführung kann dann keine Rede sein, wenn der Jugendliche ohne Beeinflussung seines Willens schon von sich aus zur Unzucht bereit gewesen ist.
Das angefochtene Urteil stellt nur die Handlungen fest, welche der Angeklagte und die Knaben vorgenommen haben. Ob letztere zunächst widerstrebten und erst durch Beeinflussung ihres Willens gefügig wurden, ist nicht zu erkennen. Nur bei der rechtlichen Würdigung enthält das Urteil den überwiegend formelhaften Satz, der Angeklagte habe "durch Ausnutzung der geschlechtlichen Unerfahrenheit und Neugier der Knaben diese verführt". Eine derartige unvollständige Darlegung ermöglicht dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Rechtsanwendung nicht. Dennn sie läßt nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Landguricht den Willen der Jugendlichen auch wirklich geprüft Lat.
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Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuhrben, ssoweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamacr die innere Haltung der Knaben bei jeder Einzclhandlung untursuchen und das Ergebnis in den Urteilsgründen mitt.ilen „müssen. Zu diesem Zwecke läßt sich möglicherweise dic Vernehmung der beiden Minderjährigen nicht umgehen, wie der von dem Beschwerdeführer erhobenen Aufklärungsrüge einzuräumen ist.
Sollten die Feststellungen ergeben, daß div Knabıun aus “irgend einem Grunde den inneren Tatbestand des § 175 StGB nicht erfüllt hatten, so ist zu prüfen, ob ein versuchtes Verbrechen ‚gegen § 175a ziff.3 StGB vorliegt; weiterhin muß dann § 175 StGB beachtet werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt