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BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 5 StR 736/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 136/52 224 9, D 62 “

ImNamen des- Velk e_ 8

In der Strafsache gegen

den Versicherungsvertreter August S EEEEB aus Ge tei CU, - EEE tr. geboren am EEE 1902 in CE,

wegen fortgesetzter Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr, \Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB. bei der Verkündung Bundesanwalt Dr EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird. das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 11.Juli 1952 insoweit nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt ist.

Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Losten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu einer “Gefängnisstrafe von 9 lionaten und zu einer Geldstrafe von 10.000.- DM, hilfsweise anstelle von je 100.- DM zu 1 Tag Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel richtet sich lediglich gegen die Höhe der Geldstrafe.

Es. ist begründet,

Die Strafkammer ist zu einer Geldstrafe von 10.000.- DE mit folgender Begründung gekommen: Die Geldstrafe solle den Gewinn, den der Angeklagte aus der Tat gezogen habe, übersteigen. Dieser Gewinn habe, selbst wenn man die Reichsmarkzeit außer Betracht lasse, mehr als 20.000,- bi betragen. In diesem Zusammenhang könne nicht berücksichtigt werden, daß der Gewinn sich ncch der teilweisen Wiedergutmachung des Schadens nicht mehr in der Hand des Angeklagten befinde. Anderexseits hätten nach § 270 Abs.1 StGB auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt werden müssen. Insoweit sei davon auszugehen, daß dieser aus der noch jetzt von ihm ausgeübten Versicherungstätigkeit laufend Einnahmen erziele, die es ihm nicht nur ermöglicht hätten, den Lebensunterhalt für seine Familie in angemessenem Umfange zu bestreiten, sondern auch einen Betrag von etwa 6 500.- DU der Belastung seines Grundstücks abzutragen. Der Angeklagte sei daher auf die Einkünfte aus seinem Grundbesitz für seinen Unterhalt und den seiner Familie nicht angewiesen. Immerhin dürfe die ilöhe der Geldstrafe nicht dazu führen, daß sie sich, da der Angeklagte sie nicht zahlen könne, als eine unzulässige Ü;rhöhung der Freiheitsstrafe auswirke. Sie habe deshalb so beiessen werden müssen, daß der Angeklagte sie, wenn auck unter Ausnutzung des wesentlichen Wertes seines Grundbesitzes, ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zahlen

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könne. Unter Berücksichtigung aller dieser Umst.'nda sei eine Gelästrafe von 10.000.- DM an Platze.

Die Revision bemängelt, daß der vom Angeklagten erzielte Gewinn unrichtig berechnet sei. Insoweit wendet sie sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkamer.

Es kann der Revision auch nicht darin beigepflichtet werden, daß der Gewinn deshalb anders als von Landgericht geschehen berechnet werden müsse, weil die Strafkanner eine fortgesetzte Handlung angenommen habe. Die ilevision meint, in einem solchen Falle könne nur der Gewinn in 3etracht gezogen werden, der nach Vollendung der fortgesetzten Handlung insgesamt erzielt worden sei. Gehe nan aber hiervon aus, so müßten die von Angeklagten vorgenoimmenen Rückzahlungen berücksichtigt werden,

Dieser Einwand greift schon deshalb fehl, weil der gesamte, von der Strafkarmer berücksichtigte Gewinn des Angeklagten bis zum 31.3.1950 erzielt ist, während seine sämtlichen Rückzahlungen (höchstens mit Ausnahme eines 3etrages von 1.808,43 Dif) nach diesem Tage erfolgt sind. Selbst wenn man aber diese 1.808,43 DM in Abzug bringen würde, bleibt noch ein Gewinn von mehr als 20.000.- DM übrig, den die Strafkammer bei Bemessung der Geldstrafe zugrundegelegt hat. Auch wenn man bei einer fortgesetzten Handlung, was hier nicht entschieden zu werden braucht, solche Beträge nicht als Gewinn anrechnen würde, die zwischenzeitlich zurückgezahlt sind, so kann in keinem Falle eine solche Rückzahlung dann bei der Gewinnberechnung in Betracht gezogen werden, wenn sie erst nach Erzielung des Gesamtgewinns erfolgt ist.

Die vom Angeklagten vorgenommenen Rückzahlungen hätten aber unter einem anderen Gesichtspunkt berücksichtigt werden können. Der § 27c StG3 enthält richt für sich allein alle Strafzumessungsgründe für Geldstraicn, vielmehr sind daneben auch alle sonstigen Strafzumessungs-

. am. De zu; i % Io

gründe, wie sie bei der Bemessung von Freiheitsstrafen in Betracht kommen, zu berücksichtigen (vgl. R6St 76, 301).

Es ist aber im allgemeinen ein beachtlicher Strafzumussungsgrund, daß ein Angeklagter sich bemüht hat, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen. Unter diesem Gesichtspunkt: hat die Strafkammer die Rückzahlungen des Angeklagten nicht geprüft,

Das Urteil muß deshalb, soweit es angegriffen ist, aufgehoben werden.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer auch besondere Sorgfalt bei Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten aufzuwenden haben, um einer Ermittlungsrüge zu entgehen.

(Vgl. RG a.a.0.).Es erscheint von vornherein wenig wahrscheinlich, daß der Angeklagte als ländlicher Versicherungsvertreter auch unter angemessener Heranziehung seines Grundbesitzes einen Betrag von 10.000.- Di aufbringen kann. Die Strafkamner wird insbesondere dabei auch in Rechnung stellen müssen, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen gegenüber der geschädigten Realgemeinde noch Verbindlichkeiten in Höhe von über 6.000.- DM hat, die er ebenfalls

aus seinem Grundbesitz wird bezahlen müssen, Die Strafkammer wird insoweit bei ihrer neuen Verhandlung auch die . von der Revision vorgetragenen neuen Tatsachen zu berücksichtigen haben.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Schnidt