Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 5 StR 637/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 637/52 2240 00 73
Im Namen des Volkoß®
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Israel F EEEEEEEEED , geboren on ED 1920 in IB, wohnhaft in DEE, SEEEEEDEtranc
wegen Steuervergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der vom 18.Dezember 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GEEED
Sitzung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justisobersekretär ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Nebenklägers gegen dus Urtoil des Landgerichts in Berlin vom 21.März 1952 wird
auf Kosten der Landeskasse verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil nebst den zugrundsliugen-
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -
an das Landgerichte zurückverwiesun.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der forte_sutzten guwerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und abg.benhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr freigesprochen worden.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und das Hauptzollamt Berlin-Süd - als Nebenkläger - Revisionen ein-
gelegt. I.
Der Nebenkläger hat sein Ruchtsmittel nicht n.uher bugründet, sondern auf die Revisionsbegründung dus General» staatsanwalts Bezug gunommen. Einer derartig.n Bezugnchnme kommt keine Bedeutung bei, so daß die Ruvision des Nubenklägers als unzulässig zu verwerfen war.
II. . Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1.) Zwar kann die Beschwerdeführerin mit den formellen Rügen nicht gehört werden, weil sie insoweit entweder in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen angreift (vgl. I, 1) u. 2) der Revisionsbegrünäung) oder ihre Beanstandungen nicht in der gemäß § 344 Abs.II Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhebt (I, 3.) a.a.0.).
2.) Das Rechtsmittel weist jedoch zu Recht darauf hin, daß die Entscheidungsgründe unlösbare Widersprüche enthalten, . auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann.
a) Die Strafkammer stellt zunächst ausdrücklich fest, der "im Büro FB" (Ostsektor) tätig gewordene Angeklugte habe gewußt, "daß es sich bei den abgewiokelten G.schäften um illegale Geschäfte handelte", Diese Darlegung Aus Lunügerichts erscheint unvereinbar mit der an späterer Stelle ces Urteils getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer "hzbo sich über den weiteren Verbleib der Ware ksine Gedankun gu-
macht".
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db) In engem Zusammenhang hiermit steht ein weiterer, in den Urteilsgründen enthaltener Widerspruchs
Der Tatrichter geht offenbar davon aus, daß für das Gebiet der D-Mark-Ost durch die Besatzungsbehörde cine Steuerbefreiung angeordnet worden ist, insoweit Tabakwaren, Kaffee usw. nach Westberlin oder in die Bundesrepublik zun dortigen Verbleib verbracht werden; diese Steuerbefreiung ist mithin eine bedingte und erstreckt sich ersichtlich nicht auf solche zoll- und steuerpflichtigen Waren, die zu Verbleib im sowjetisch beherrschten Raum bestinnt sind. Denentsprechend hat auch die Firma Fe im Ostsektor Berlins ein Handelslager für Kaffee und Zigaretten nur zu den Zwecke der Einfuhr dieser Waren nach Westberlin unterhalten, wie das angefochtene Urteil an einer Stelle überdies ausdrücklich feststellt.
In klarem Widerspruch hierzu führt die Strafkainer an anderer Stelle folgendes aus:
"Dem Lagerinhaber FEB und seinen Büroangestellten kann aber ein besonderes Interesse daran, daß die von ihnen verkauften Waren unverzollt unl unversteuert nach.Westberlin verbracht würden, und s0- mit eine Gehilfenabsicht nicht nachgewiesen werden. Das Büro MB hat nach der Überzeugung der Kunuer sein Interesse lediglich darin gesehen, Kaffze und Zigaretten an Weiterverkäufer abzugeben und einen möglichst hohen Umsatz zu erzielen."
c) Der Beschwerdeführerin ist weiterhin einzuräunen,daß - auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts - die dargelegten Widersprüche wesentliche Urteilsfeststellungen betreffen. Denn für die Frage der Freisprechung des Angeklagten kommt es unter allen Umständen entscheidend darauf an, ob die Firma FB in bewußten und gewolltem Zusammenwirken mit den Zwischenhändlern tätig wurde oder nicht, und ob der Angeklagte dieses Verhalten
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oder das der Zwischenhändler bewußt unterstützen wollte oder nicht. Das angefochtene Urteil war daher nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aus sachlich-rechtlichen
Erwägungen aufzuheben.
3.) Auf die weiteren eingehenden Rechtsausführungen der Revision kommt es in diesem Falle nicht an, w.il hier diÄe Frage der Freisprechung zu behandeln ist und insoweit zunächst einmal einwandfreie, unzweideutige Tatsachenf.st-
stellungen vorliegen müssen. Die Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts. Dr, Neumann Sarstedt Dr. waschow
Dr. Koffka Schnidt
SFr BE 2
=
Se
En.
nein