Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 4 StR 428/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
> 4 StR 428/52 2300 013
ImNamen des Vol ke Ss
In der Strafsache
gegen
die Verkäuferin Waltraud S GER aus Fi. geboren arı EEE 1925 ir: ze,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,. wegen Betruges u.8.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat (EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ug
als Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten SEE vira das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. kai 1952, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Die Angeklagte ist auf Grund von drei Einzelhandlungen, .. von denen die erste als Betrug in Tateinheit 1 mit Unterschlagung, die beiden anderen als Betrug gewertet worden: sind, wegen fortgesetzten Betrügs in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden, Ihre Sachbeschweräe 1 hat Erfolg. ni en
In dem zweiten. und. in dem. dritten Falle (m 2 und 4 des Urteils) tritt freilich ein Rechtsirrtum der Straf- " kammer nicht hervor. Insoweit werden vielmehr die äusse- h ren wie die inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ni - durch die Feststellungen des angefochtenen. Urteils ein- I wandfrei nachgewiesen. Was die Revision hiergegen vor- a bringt, bewegt sich auf dem Boden tatsächlicher Würdi- F gung und kann somit im Revisionsverfahren keine Beachtung & finden. nn iz .. \ ,
\ In, dem PER dagegen (ırdes Urteils) gestatten die bisherigen Feststellungen noch keine ab-
schliessende rechtliche Beurteilung. /
Die Angeklagte stellte dem Mextil- Versandgeschäft N "Egg"; mit dem sie in Geschäftsverbindung stand und F dessen Inhaberin für weitere Warenlieferungen eine Si- i cherheit verlangte, einen Pfanäschein aus, nach dessen Wortlaut sie der Firmeninhaberin für gelieferte und ' noch zu liefernde Waren ihren Musikschrank verpfändete. | Daraufhin erhielt die Angeklagte weitere Lieferungen. | Der Musikschrank stand zwar auf ihrem Zimmer, gehörte i aber einem Dritten, und blieb auch weiterhin in ihrem |
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Besitz. ran ,
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Den Betrug erblickt die Strafkammer darin, dass die Angeklagte ihr Eigentum an dem kusikschrank vorgespiegelt und so einen für den Schaden ursächlichen Irrtum über ihre Kreditwürdigkeit erregt habe. Die Ausstellung des Pfandscheines erachtet das Gericht als tateinheitliche Unterschlagung; denn dadurch habe die Angeklagte wie ein Eigentümer über den. ‚usikschrank verfügt, wenngleich eine rechtswirksame ‚Verpfändung oder Sicherungsüberei gnung nicht erfolet. sei.
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Der innere Tatbestand der UInterschlagung erfordert die Absicht des Täters, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschliessen, und die Sache seinem eigenen Vermögen: einzuverleiben (RGSt 73, 254; BGHSt 1, 264). Wusste die Angeklagte, dass sie durch die: blosse Ausstellung des Pfandscheines ein Pfandrecht nicht begründete (§§ 1205 ? BGB), und wollte sie demgemäss das fremde Eigentum an dem Musikschrank nicht beeinträchtigen, so könnte in der Ausstellung des Pfanäscheines allein keine Unterschlagung gesehen werden.
Nahm die Angeklagte dagegen an, die Ausstellung des pfandscheines verschaffe der Lieferantin eine wirksame Sicherheit, so ist der innere Tatbestand des. Betrugs nicht ersichtlich. Zwar war sie sich-der Unwahrheit ihrer beiläufigen Angabe, der Musikschrank gehöre ihr, bewusst. Möglicherweise ist sie aber davon ausgegangen, dass es für die Lieferantin, sofern ihr das Pfandrecht wirksan eingeräumt werde, auf die Eigentunsverhältnisse nicht ankomme.
Welche Vorstellung und welchen Willen die Angeklagte hatte, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu
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entnehmen. Die Sache war daher zu emeuter tatrichterlicher Erörterung an die Strafkammer zurückzuverweisen.
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Mit ihrem neuen Urteil wird die Strafkammer ferner den Eröffnungsbeschluss erschöpfen müssen, der weitere selbständige Handlungen annimmt. Soweit nämlich diese Fälle nicht für strafbar erachtet werden, mıss Freispruch erfolgen. Denn die Annahme einer fortgesetzten Handlung in den erwiesenen Fällen kann die Rechtshängigkeit der nichterwiesenen Fälle nicht beseitigen (vgl RGSt 47, 399; 50, 351).
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