Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 09.12.1952 – 1 StR 546/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2320 076 IR
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
il
‚den Schreiner Kur
aus ME; dort geboren am
’ zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2, den Maler Karl L aus MED. dort geboren am 1930. zur Zeit in Untersuchungshaft, 3, den Hii?sarbeiter Matthias F ER. .1927, ralhaft,
‚„ dort geboren am zur Zolt ın anderer Sache in
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-
zung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
wegen l!!ordes
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch ais beisitzende Richter. Antsgerichtsrat u 0 der Verhandlung, Oberstaatsenwalt Dr. vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter U) aıs Urkundspeamter der Geschäftssteile,
-
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten RED, LM und aim gegen das Urteil des Schwurgerichts München I
von 24. kai 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitvels zu vragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Angeklagten FEED una LED sind wegen gemeinsamen Raubmordes verurteilt, der Angeklagte Ti "egen besonders schweren Raubes, weil er bei dem Vorgehen rau und IB aufgepasst und einen Teil der Beute weggebracht hat. Ihre Revisionen sind unbegründet.
1. Revision. Der Angeklagte ist der Urheber des Plans, den Tabakwarenhändler Fe in seinem Kiosk gemeinsam zu berauben und dazu ein Beil mitzunehmen, weii es "hart auf hart" gehen könne und man dem alten Mann, falls er sich wehre, ein "Hirnbatzi" geben, "eine hinaufhauen müsse" .-Er hat die Mittäter geworben und die Rollen verteilt; das Beil zum Tatort getragen und vor der Innentür des Kiosks dem MHitangeklagten I 2is dem kräftigsten und "mutigsten" Bandenmitglied mit den Worten übergeben "Du’weisst, was Dü zu tun hast". Dann drang er unmittelbar hinter ID iürch eine Nebentür ‚in den Laden. > verdetzte- dem arglosen, abgewandt und.gebückt stehenden F. so- "gleich einen wuehtigen Kopfhieb mit der Beilschneide, während RED die Ladenkasse und Zigarettenpakete zum Sei-
. teneingang schaffte. Dann schleppten RW una Lg den Körper des F. hinter den Ladegtisch, damit cr von draussen nicht gesehen ‘werde. Dort zertrümmerte ihm Lg, als er röch Lebenszeichen gab, auf Aufforderung des Fi nit dem Beil den Schädel vollends. Danach rafften beide die erreichbaren Waren zusammen und brachten sie gemeinsam mit den Aufpassern: fort.
Die Verurteilung wegen Raubmordes ist einwandfrei. Tie von der Revision behaupteten angeblichen Denkverstösse und Widersrrüche sind aus dem Urteil nicht: zu entnehnen. In Wahrheitykandelt es sich dabei nur um. unzulässige Aneriffe gegensdie tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO): Besonders zu erörtern ind nur die Urteilsausführungen auf den Seiten 8/9 und 14 UA, die..Peststellungen enthalten, aus denen das Schwurgericht neben andern Tatsachen den Kordvörsatz des RB folgsrt. Auf Seite 8/9 stellt das Schwurgericht die ersten Besprechungen des Rebmann mit ID und. ED una später mit TEE üder die geplante Tak:-dar und führt aus, zu Ip uni EB Have er gesagt, die Ware körine man sich holen, wobei man dem alten kann, "wenn e# sich: wehren sollte, eine-hinaufhauen müsse", und später zu:E@@und TEE. es könne: "hart auf hart" gehen; das Beil werde "nur vorsorglich mitgenommen", immerhin könne jemand dem aiten Mann unerwartet zu Hilfe eilen. Dagegen steht auf Seite 14, wo sich das Schwurgericht mit der Bed&utung eines 'Göständnisses des Rp für sei- . nen Tötungsvorsatz befasst; dab» Schwungericht- sei über- "Zzeugt;: dabs"Pr auf jeden Fall;kofort nie dergeschlagen werüber ein andefweitiges. Vorgehen ..... nicht getroffen worden war, übrigens nicht eiffhal näachtr&äglich behauptet wurde". Zwischen FW ns ro ) sei der Mord von vornherein beschlossene Sache’ gewesen; wie sich ausserdeh aus weiteren Tatsdchen ergebe, die das Schwurgericht im Anschluss daran. anführt und ohne Rechtsverstoss würdigt.
Hierin liegt kein Widerspruch. Das Schwurgericht war
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‚nicht gehinägrt, aus dem Planmässigen. brutalen Vorgehen
ir ö34<4€ und Do 1 den Tötungsvorsatz des Ri zu-
mindest zur Tatzeit zu folgern. Dass sich ra bei den Vorbesprechungen und gegenüber FEW una Eg9. weich letzterer. gegen die Verwendung des Beiis Bedenken geäussert hatte. weniger deutlich aussprach, konnte bedeuten, dass er damals, vor der Tatausführung, noch nicht auf die Tötung des F. abzielte, oder dass er es nicht für’ zweckmässig hielt, seinen Tötungsvorsatz, über den er jedenfalls bei Ger Tat nach ‚der Überzeugung :des Schwurgerichts mit zB ® einig war, zu deutlich auszusprechen. Keines von bei-
. dem steht der gerichtlichen Überzeugung entgegen. Das angefochtene‘ Irteil enthält weder hier, noch sonst einen Rechtsfehler. Die Verurteilung wegen vorsätzlicker Tötung aus habgier und zur zsrmöglichung des Raubes ist einwandfrei begründet, ebenso diejenige wegen heimtückischer Tötung. Was die Revision sonst noch gegen das Urteil einwendet und als vermeintlichen Denkverstoss anführt, ist abwegig und ‚bedarf keiner besonderen Erörterung. weil es sich dabei nicht. um Pechtsausführungen. ‚handelt, auf. die. das Revisionsgericht einzugehen ‚hätte. Insbesondere ist es unzulässig, gass die Revision den festgestellten einheitlichen Tathergang in unselbständige Teile zerlegt, um von diesen einzelnen Teilen zu behaupten, keiner von ihnen. lasse für sich allein die vom Schwurgericht gezogenen: Schlüsse zu. Die Revision war daher zu verwerfen,
2, Revision IB Ein sachlicher Rechtsverstoss ist von der Revision im einzelnen weder behauptet. noch aus dem Urteil ersichtlich. kit Recht hat äas Schwurgericht vor-
sätzliche Tötung aus Habgier und zur Ermögiichung einer andern Straftat, nämlich. des Raubes, angenommen. Auch gegen die Verurteilung wegen heimtückischer Tötung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Der hysterische Anfall des Angeklagten währenä der Rede seines Verteidigers in der Hauptverhandlung brauchte "das Schwurgericht nicht zu veranlassen, den psychiatrischen Sechverständigen, der ID schen vorher beobachtet und begutachtet. und. den, Vorgang in der Hauptverhandlung miterlept hatte, um die nochmalige Äusserung zur. Verantiwortlichkeit IWW zu ersuchen. Der Sachverständige hatte I] nach.dem,Anfall uniersucht und den hysterischen Charakter des Anfalls festgestellt. Für eine Minderung der ‚ Verantwortlichkgit I ergab sich daraus nichts. Weitere Massnahmen, hat auch die Verteidigung nicht angeregt. Es ist nicht ersichtlich, welcher Art sie hätten sein können:
.3. Revision Fb: Der Angeklagte hat während der Tat, ‚deren Merkmale als schwerer Raub er kannte, vor der Ladentür. auf Verabredung aufgepasst und ist nachher mit einem Zigarettenpaket. ‚sntflohen.. Sein Tötungsvorsatz oder seine Kenntnis vom Tötungsyorsatz Tb oder LED ist nicht erwiesen. Die Verurteilung wegen Mittäterschaft beim besonders schweren Raube ($.251 StGB) ergibt sich ohne weiteres aus dem. festgestellten Sachverheit und enthält keinen Rechtsverstoss. Die Revision pbegnügi sich da- ..mit,.das Beweisergebnis.anders.zu würdigen als. das Schwur-
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gericht und Denk- und Erfahrungsverstösse zu behaupten, die sich im Urteil nirgends finden. Damii kann sie nicht durch-
dringen.
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Richter Dr. Peetz Mantei
Glanzmann “ Jagusch