Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.12.1952 – 5 StR 823/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2249 071 5 StR 823/52
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kraftfahrer Gustev How , geboren am GEB 1597 ir zum, wonnhart in Do TOD Str .@p,
2.) den Geschäftsführer Fritz C EB , zevoren au GE 1913 in DEE, wohnhaft ir. DEE , HD Str. @,
wegen fahrlässiger Tötung pp.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten CB zesen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.August 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten He wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Hg - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Der Angeklagte HB ist der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung der §§ 1, 49 StVO für schuldig befunden worden, der Angeklagte GglBier fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie einer Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO. Beide Angeklagte sind mit je 53 Monaten Gefängnis bestraft worden. Hiergegen haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechtes.
I.
Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf folgendem von der Strafkamner festgestellten Sachverhalt:
Der Angeklagte GEW näherte sich am 17.September 1951 gegen 16 Uhr 10 mit seinem Lieferwagen auf der Hagelberger Straße in Berlin mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/std der Kreuzung mit der Großbeerenstraße. Als er die Kreuzung bis zur Fluchtlinie der Bordsteinkante erreicht hatte, bemerkte er den von rechts mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/std auf der Großbeerenstraße herannahenden Lastkraftwagen des Angeklagten Hg Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, bremste er und kam auf der Mitte der Großbeerenstraße zum Halten. Kurz vor dem Anhalten lenkte er sein Fahrzeug etwas nach links.
Der Angeklagte Hgpbenerkte das Kraftfahrzeug des Angeklagten Gggwe als sich dieser etwa in Höhe der Bordsteinkante der Großbeerenstraße befand und in den Kreuzungsbereich mit verminderter Geschwindigkeit hineinfuhr. Etwa 4 m vor der Fluchtlinie der Bordsteinkanten der Hagelberger Straße brenste er und lenkte gleichzeitig in einem scharfen Rechtsbogen in die Hagelberger Straße ein. Er geriet auf die linke Hälfte der Fahrbahn und schlug etwa 8 m von der Kreuzung entfernt mit seinem Lastkraftwagen um.
Unmittelbar an der Umsturzstelle befand sich in diesem Augenblick eine Radfahrerin namens NEED Si> wurde von
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dem umstürzenden Lastkraftwagen erfaßt und erlitt tödliche Verletzungen.
Die Hagelberger Straße und die Großbeerenstraße waren zur Tatzeit gleichberechtigte Straßen im Sinne des § 13 Stvo,
II. Die Revision der Angeklagten Ce Die Revision des Angeklagten CP ist unbegründet.
Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte Hg vorfahrtsperechtigt war und der Angeklagte Gil wartepflichtig. Der Angeklagte Gi hat das Vorfahrtsrecht des He verletzt, weil er die Straßenkreuzung soweit überfahren hat, daß er trotz seines Abbiegens und Haltens schon in die Fahrbahn des HilBhineinkam. Er hat dieses auch schuldhaft getan, da er den Wagen des Hg
gesehen hatte und auch erkennen mußte, daß bei einem Einea biegen durch die damit verbundene Geschwindigkeitsvermindej: rung ein Zusammenstoß erfolgen mußte. Nur wenn eine solche ® Gefahr überhaupt nicht entstehen konnte, hätte das Vorfahrts-F recht des Hl entfallen können. Mit Recht sieht daher die
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Strafkammer den § 13 StVO als verletzt an. Gleichzeitig hat, wie das Landgericht weiter zutreffend ausführt, Gi auch § 1 StVO verletzt. Darüber hinaus sind auch die Ausführungen der Strafkammer, daß der Angeklagte GB durch seine vorschriftswidrige Fahrweise und sein Verhalten die Körperverletzung des HB und den Tod der Radfahrerin WguuiiiED fahrlässig herbeigeführt habe, nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Ursächlichkeit des Tuns des Angeklagten an dem eingetretenen Tode und der Körperverletzung, als auch der (Fahrlässigkeits-) Schuld, insbesondere der Voraussehbarkeit des Erfolges.
Bi Neben der Sache liegen die Ausführungen der Revision, E: der Angeklagte CB Habe seine Geschwindigkeit beim Einee biegen ständig herabgemindert, so daß in dem Angeklagten >
der Eindruck erweckt werden mußte, GB werde ihm die Vorfahrt einräumen. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses zugunsten des Angeklagten GB sprechen könnte, wenn er dam?
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tatsächlich das Vorfahrtsrecht verlitzte.
Schließlich kann der Revision auch nicht darin aefolgt werden, daß die Schuldüberzeugung der Strafkamner nicht auf einem eindeutig festgestellten Sachverhalt beruhe, sondern auf Vermutungen. Allerdings geht das Urteil bei Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte GW die Hagelberger Straße weiter in gerader Richtung befahren oder in die Großbeerenstraße einbiegen wollte, zunächst davon aus, daß nach dem Bild, wie es sich nach dem Unfall darbot, die Vermutung bestehe, er habe nicht geradeausfahren, sondern einbiegen wollen. Es wird sodann jedoch das Für und Wider erörtert, und die Strafkammer kommt alsdann zu der eindeutigen Feststellung, der Angeklagte CB habe nach links abbiegen wollen. Erst danach unterstellt das Landgericht dann, der Angeklagte habe 'geradeausfahren wollen und kommt in einer Hilfsbegründung zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis, auch in diesen mur hypothetischen Falle würde die Schuld des Angeklagten zu bejahen sein. Ein den Angeklagten GW pelastender Widerspruch liegt somit nicht vor.
Auch die Beanstandungen der Revision zur Strafzunessung sind nicht begründet. Aus dem Zusammenhang ergibt sich klar, daß die Strafkammer den Tod der Radfahrerin nicht nocamals bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet hat. Der Ton des beanstandeten Satzes, daß beide’Angeklagten "die ihnen im Verkehr obliegende Sorgfaitspflicht gröblich verletzt und dadurch den Tod... der Radfahrerin herbeigeführt haben", liegt darauf, daß die Sorgfaltspflicht gröblich verlatnt ist. Überdies ergibt die Höhe der als milde zu bezeichnenden Strafe, daß hier keine unzulässigen Erwägungen mitgespielt haben. Für eine Anwendung des § 27 b StGB war bei der erkannten Strafe von drei Monaten Gefängnis kein Raum.
III. Die Revision ces Angeklagten Ho. Die Revision des Angezlagten HB ist dagegen begründet.
Allerdings ist der \usgangspunkt der Strafkammer, daß der Angeklagte sich nicht okıe weiteres auf das ihm unzweifelhaft
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zustehende Vorfahrtsrecht habe verlassen dürfen und er sofort habe bremsen müssen, als er bemerkt habe oder erkennen mußte, daß ihm die Vorfahrt nicht eingeräumt werde, nicht
zu beanstanden. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ausführung, der Angeklagte habe sein Kraftfahrzeug auf eine Entfernung von 20 bis 22 m zum Halten bringen können. Dieser Angriff richtet sich unzulässigerweise gegen die mit Hilfe eines Sachverständigen für diesen Einzelfall getroffenen Feststellungen.
Sonach kam es nur darauf an, ob der Angeklagte He in einer Entfernung von mehr als 22 m annehmen durfte, daB er ohne Behinderung durch den Angeklagten Ci die Kreuzung werde durchfahren können. In dieser Beziehung ist allerdings ausgeführt: "Als der Angeklagte Hip bemerkte, daß der Angeklagte GB ihm die Vorfahrt nicht einräumen werde, befand er sich noch mindestens 20 bis 25 m vom Kreuzungsbereich entfernt." Dieser Feststellung wird jedoch die erforderliche Bestimmtheit dadurch genommen, daß bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten Gew zesast ist, dieser habe seine Geschwindigkeit stetig vermindert, "so daß in dem Angeklagten HB der Eindruck erweckt werden mußte, daß er diesem die Vorfahrt einräumen wolle". Es erscheint hiernach möglich, wie die Revision mit Recht ausführt, daß der Angeklagte HAB wohl erkannte, daß CE in die Kreuzung hineinfuhr, HB aber folgern konnte und durfte, Caibweräe bei der sich stetig verringernden Geschwindigkeit noch vor dem . Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrtlinien anhalten. Es hätte daher der klaren Feststellung bedurft, daß Hggp bsreits in einer Entfernung von 20 bis 25 m vor dem Schnittpunkt der Fahrtlinien erkennen mußte, CUBE werde in seine Fahrbahn hineinfahren ‘der dies sei wenigstens zu befürchten, Es erscheint nicht klar, ob die Strafkammer dieses dadurch zum Ausdruck bringen wollte, daß "He aus der Fahrweise des Angeklagten CU nicht zweifelsfrei erkennen konnte, ... daß ihm die Vorfahrt nicht eingeräumt" werdc. Jedenfalls steht dies im Widerspruch zu der schon mitge-
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teilten Feststellung- in HB habe der Eindruck erweckt werden müssen, CB wolle ihm die Vorfahrt einräunen.
Die Ausführungen der Strafkammer erscheinen in übrigen auch insofern unklar, als einmal ausgeführt wird, der Unfall wäre vermieden worden, wenn der Angeklagte HB zscbremst hätte, als er die Verletzung der Vorfahrt bemerkt habe, während kurz davor dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe sich nicht rechtzeitig in Bremsbereitschaft gesetzt. Dies allein hätte zur Vermeidung des Unfalles nicht ausgeruicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka
Schmidt Siemer