Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 02.12.1952 – 2 StR 627/52
2. Strafsenat
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2_StR 627/52 2306 03 5
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Winzer Karl Heinz BD w zus KB dort geboren
am EEE 1929,
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 26. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts ‘wegen
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-2.
gründe§
Die Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§ 243 Abs 1 Nr 4 StGB) ıst zu billigen. Wie der Senat in seinem zum Abdruck bestimmten Urteil 2 StR 540/52 ausgeführt hat, können auch Ersatzreifen und arsatzräder eines Kraftfahrzeugs Gegenstände der Beförderung im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB sein. Der Begriff "Gegenstände der Beförderung" deckt sich nicht mit dem Beförderungsgut im engeren Sinne. Dass die Entwendung eines aufmontierten Reifens nach geltendem Recht nur als einfacher Diebstahl (§ 242 StGB) bestraft wird, steht nicht entgegen. Denn der in Benutzung genommene Reifen ist Bestandteil des Kraftfahrzeugs und kann daher wie das Beförderungsmittel selbst nicht Gegenstand eines Beförderungsdiebstahls sein.
Auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen „teils sind rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revi-
sion hiergegen vorbringt, geht offensichtlich fehl.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer
Dr, iudwig Dr. Ortlieb
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