Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 25.11.1952 – 2 StR 618/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den Arbeiter
2311 051 >
Imäamen des Veikes In der Sirafsache
gegen -
geboren an EEE 1916 i:: EEE:
wegen Diebstakls u.a.
hat der 2, Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung ben:
vom 25. November 1952, an der teilgenommen ha-
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Tndwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > . als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamier der Ceschäftsstelie,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urte il des Landgerichts in Hamburg vom 11. Mei 1954 wird verworfen. ür hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
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Die: Strafkanmer hat den Angeklagten » wegen mehrerer
teils schwerer, veils einfacher Liebstähle, d avon in ärci
Fällen zugleich, wegen Vervehrungsbruchs nach § 135 StGB zu. einer Gesemtstrafe von acht Konaten Cofängnis verurteilt. . | . .
Der Angeklagte hat seine mit der Verl lichen Rechts begründete Revision zulässig und. wirksen auf die Verurteilung in den Fällen bes chränkt, in deren die Strafkammer ‚neben einem "Vorgehen des Diebstahls zu-
Das Bechtsmittel ist mnbegründet. 1. . Fehl geht in , allen Fällen der Augrif? gegen die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs. Alle: dings De-
zZanden sich die vom Angeklagten entwendeien Kohlen
und anderen Sachen zur Taszeit nicht mehr im Gewahrsam der Bundesbahn, in den. sie der Absender der an private Kunden zu. befördernden Gegersvände gegeben hatte; vielmehr hatte die Bundesbahn, die. Sendungen. vorher. zur ‚Wei-
‚terbeförderung der 5: 0677 O3 7 |; Eisen-
balmgesellschaft- (=AKN), einer- in.der Forn ein 1er AG betriebenen privaten Eisenbakngesel Ischafi, übergeben. Trotzdem hat der. ‚Angeklagte, der. als nangierarbeiter der ARN verschiedene Sachen entwerdeie, sich gegen § 133 verfehlt: Denn die Waren befanden sich auch während der Dauer des Geviahrsams der privaten £isenbahngeseilschaft noch "zur amilichen Aufbevahrung an einem dazu bestimmten Ort", Ob dies auch dann, wenn sich die Kohlen vom Beginn ihrer Beförderung an nur im Gewahrsam Ger AKN befunden hätten, eiwa.deshalb zuträfe, weil
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die für die Bundesbabn verbindliche Zisenbahnverkehrserdnung auc gescilsc chaften gilt und diese einer beschränkten swaailichen Aufsicht unteriiegen, kann auf sich beruhen, Zedenfalls rechtfertigt im gegentärtigen Falle die Tats ache, ‘dass die Waren mit ihrer Übergabe an die Bundesbahn in amtliche Aufbewahrung gelangt waren, die Annahme, dass sie die dadurch begründete Eigenschaft, sich im amtlichen Gewahrsam zu befinden, auch während ‘ihrer Beförderung durch die Privatbahn AKN behielten; Denn, wie’das Reichs-
gericht in RGSt 28, 108; 53, 219 zutreffend darlegt, wird
h für die Beförderung Ausch Frivat-Eisenyain-
einem Gegenstand, der in amtliche Aufbewahrung gelangt ist,
dadurch eine ihn unter den besonderen Schutz des Gesetzes stellende üigenschsft verliehen. Sie dauert fort, bis sie durch ärfüllung des Zwecks, für den der Gegenstand bestimmt ist, oder Gurch eine anderweitige entliche Ver-Ffügung wieder aufgehoben wird. Dies ergibt sich aus dem Sinn des § 135, Er will gewissen Gegenständen im Interesse der Öffentlichen Ordaung sineüu besonderen Rechisschuiz gewähren, dessen sie im Interesse dieser Ordnung bedürfen. Dies ı verlangt eine Ausdehnung zu Sünsten aller Zweige der öffentlichen Geschäfte. Vor allen gebietet dies, worauf die Strafkammer zutre?fend hinweist, dic Rücksicht auf den,der - wie hier der Absender der Waren - Gegenstände in amtliche Verwahrung gibt ‚in dem Vertrauen auf den gamit für sie verbundenen besonderen Rechtsschutz; der Absender hat begreiflicher Weise ein Interesse daran, dass dieser ‚Schutz erhalien %leibt, bis der. Gegenstand seinen Bestimmmgsort erreicht hat. Bu ” Befanden sich somit im Falle :10 die von der AKN beförderten, aus dem emtlichen Gewahrsam der Bundesbahn
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übernommenen Koblen in amtlicher Aufbewahrung auch während der Zeit, els sie sich im Gewahrsam der AKN befanden, so hat sich daran nichts dadurch geändert, dass ein Teil der Kohlen beim Rangieren aus Güterwagen auf bahneigeuss Gelände gefallen war. Denn auch dann noch befanden sie sich - in amtlichem Gewahrsam (vgl RG in 12 1920, 532).
2: Auch die übrigen Angriffe der Revision gehen fehl. Mit Recht hat dis Sirafkammer auch im Frulle 10 Gesamivorsatz bejaht. Tas gilt auch im Talle 30.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
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Dr. Sauer . Dr. Iudwig
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