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BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 5 StR 686/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

den früheren Molkereileiter Otto DiiiiEmENED aus PM Holst., DEEDNT.ED, geboren an EEEEED 1905 in ED, Krs OEM Harz,

wegen Untreue und Unterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr, Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr, Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsenwalt Dr. EBD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 10. Juni 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Int- =.

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scheidung - auch über die Kosten des .iochtsmittels - an das Landgericht zurückyerwiesen.

- von Rechts wegen -

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- 2.

Gründe§

Der Angeklagte, der seit 1935 Leiter der Genossenschaftsmolkerei in HWBvwar, ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten

‘und zu einer Geldstrafe von 5 000.- DM, ersatzweise

weiteren 50 Tagen Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und:materiellen Rechts. on

Die formelle Rüge gibt entgegen der. zwingenden Vor-

"schrift des § 344 II.StPO nicht die Tatsachen an, in de-

nen die den Mangel enthaltenden Tatsachen erblickt werden. Die Revision ist also insoweit unzulässig, so daß das Urteil lediglich auf. die Verletzung: des sachlichen: . Strafrechts zu überprüfen war. .

Diese Prüfung führt aus folgenden Gründen - zur "auf

.. hebung des Urteils:

[ “ I.

Das Urteil hat folgendes festgestellt: -

. ) Der Angeklagte hat in der Zeit von 1939 bis zum August 1947 fortlaufend unter dem Namen ausgeschiedener Milchlieferanten nicht gelieferte Milchmengen in die Bücher der Molkerei eingetragen und sodann die den vorgeschobenen Lieferanten angeblich zustehenden Milchgel-

:der im Gesamtbetrage von 149.300.- RM und die den Liefe-

ranten nach den angeblichen Lieferungen zustehende Menge von 3,240 kg Butter für sich verwendet,

2. a) Der Angeklagte erhielt im Jahre 1947 für die

Molkereigenossenschaft einen Buzugsschein für einen Last-

kraftwagen. Er kaufte jedoch einen Lastkraftwagen für sich selbst zum Preise von 10.000.-RM und veräußerte

"ihn im Juli 1948 für 10.000.- DM.»

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b) Nachdem er auf die Vorwürfe des Vorstandes den Währungsgewinn von 9.000.- DM der Genossenschaft wieder zugeführt hatte, verbuchte er aber im April 1950 nachträglich den Betrag von 3.999,50 DM unberechtigterweise zu Lasten der Genossenschaft und nahm diesen Betrag für sich aus der Kasse.

3.) In den Jahren 1950/51 zog der Angeklagte insge- - samt 8.595,79 Dä für Quarklieferungen, Frachtkosten und eine Lieferung von Kohlen ein und behielt diese nicht in die Bücher eingetragenen Beträge für sich.

4.) Schließlich hat der Angeklagte ab 1950 etwa 1 500.- DM Einnahmen aus Kleinverkauf von Butter, iiilch und Quark für sich entnommen.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten in den Fällen zu 1), 2b) und 4) als Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung gewürdigt, in den übrigen Fällen als Untreue, wobei es im Falle 3) die Aneignung des Geldes als straflose Nachtat wertet. Das Landgericht hat säntliche als strafbar festgestellten Taten des Angeklagten, die in den wesentlichen Zügen gleichartig seien, als eine einheitliche fortgesetzte Handlung angesehen. Ganz offensichtlich - so führt das Landgericht aus - sei der Angeklagte von vornherein davon ausgegangen, seine freie, selbständige Stellung bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu mißbrauchen und sich auf Kosten der Genossenschaft zu bereichern.

II.

1.) Was die rechtliche Würdigung der Einzeltaten des Angeklagten anlangt, so sind Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht ersichtlich. Auch die &evision hat Ausführungen hierzu nicht gemacht.

2.) Der Revision ist aber zuzugeben, daß nach den Feststellungen des Landgerichts die Annahme einer fortgesetzten Handluns für das gesamte Tun des Angeklagten

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nicht haltbar ist. Das Landgericht hat verkannt, da3 der Vorsatz von vornherein den Gesamterfolg umfassen muß. Der allgemeine Plan, künftig bei sich bietender Gelegenheit

oft Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, genügt den inneren Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges nicht. Mehr als ein solcher Entschluß ergibt sich bei der Ungleichartigkeit eines Teiles der Einzelhandlungen und den teilweise erheblichen Zwischenräumen untereinander nicht. Das Landgericht spricht zwar davon, daß der Angeklagte alle strafbaren Handlungen in einer nahezu pausenlosen Reihenfolge begangen hat. Dies trifft aber nur für die einzelnen Gruppen, wie sie oben unter I 1), 3) und 4) angegeben sind, zu. Insoweit ist auch die Bejahung eines Fortsetzungszusammenhanges nicht zu beanstanden. Dagegen liegen aber die unter 2) geschilderten Vorfälle auf einer anderen Ebene, und außerdem waren die unter 1) und 2a) geschilderten Taten 1947 beendet,und die anderen Taten begannen erst im Jahre 1959.

Allerdings kann der Angeklagte seine Revision au? die hiernach rechtsirrtümliche Annahme des Fortsetzungszusammenhanges nur insoweit stützen, als er hierdurch beschwert ist. Dieses ist jedenfalls für die Fälle möglich, die vor dem 15.September 1949 vollendet waren, dem Stichtage nach dem Straffreiheitsgesetz 1949. Diese könnten dann nicht bestraft werden, wenn für sie insgesamt keine höhere Strafe als 6 Monate Gefängnis verwirkt wäre, sei es als Einzelstrafe für eine insoweit einheitliche fortgesetzte Handlung, sei es als Gesamtstrafe für nur diese Handlungen.

Da nicht auszuschließen ist, daß die vom Angeklagten vor dem 15.September 1945 begangenen Straftaten mit einer

Strafe von nicht mehr als sechs Monaten Gefängnis gesühnt worden

wären, muß das Urteil im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werder.

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-5.

III.

Das Landgericht hat zwei weitere dem Angeklagten vorgeworfene Handlungen als unbewiesen angesehen, Es hat einen Freispruch nicht für erforderlich gehalten, da schon der Eröffnungsbeschlu3 sie als in Fortsetzungszusammenhang mit den übrigen Fällen stehend angesehen hat. Da nunmehr. jedenfalls zwei Einzelhandlungen anzunehmen sein werden, wird es wegen der nicht erwiesenen Fälle, um die Anklage zu erschöpfen, eines Freispruches bedürfen (vgl. RGSt 57, 302 /3047). Dieser wird auch bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein, die auch hinsichtlich der in der Hevisionsinstanz entstandenen kosten dem Landgericht zu überlassen war. j

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Stemer