Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 3 StR 503/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
— a — RP
‚2277 087
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Kurt R EB :u: Ve Gm, geboren an GER 1952 :n DEE,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanuelt iM als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter pin der Verhandlung, Justizangestellter dei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fahrlässiger Tötung und Übertretung der Strassenverkehrsordnung verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Der Angeklagte hatte am 24. Oktober 1951 die Prüfung für den Führerschein der Klasse II abgelegt und bestanden. Der Führerschein ist ihm jedoch nicht sofort ausgehändigt worden; zur Zeit der Tat hatte,er nur eine schriftliche Bescheinigung des Fahrlehrers und der technischen Prüfstelle über die abgelegte Prüfung bei sich. Am 25. Oktober 1951 fuhr der Angeklagte im Auftrage seines Vaters um 16 Uhr mit einem lastkraftwagen "Opel-Blitz" zur Zeche Neumühl in Duisburg-Hamborn, um dort Kohlen zu laden, die er nach Düsseldorf-Erkrath bringen sollte Er hatte am selben Tage vormittags bereits eine Fabrt von Duisburg nach Düsseldorf und zurück mit dem Lastkraftwagen ausgeführt. Um 22 Uhr trat der Angeklagte die Fahrt von der Zeche Neumühl nach Düsseldorf an. Als Begleiter nahm er den ihm bis dahin nicht persönlich bekannten 57 Jahre alten Invaliden Otto Wi rit. Um 23,30 Uhr trat der Angeklagte mit WEB in Düsseldorf die Rückfahrt nach Duisburg an. Unterwegs kehrten sie ein, wobei der Angeklagte eine Flasche Coca-Cola trank. Kurz nach Düsseldorf griff WB, vom Schlafe erwachend, erstmals dem Angeklagten in das Lenkrad, als dieser eben zum Überholen eines haltenden Iastzugs ansetzte. Dem Angeklagten gelang es trotzdem, an dem lastzug vorbeizukommen. WW schlief dann wieder ein. Gegen 2.50 Uhr am 26. Oktober fuhr der Angeklagte auf der Autobahn zwi-
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schen Duisburg-Wedau und Duisburg-Kaiserberg. Nach einer leichten Rechtskurve stand am rechten Fahrbahnrand ein Iastzug. Beim Überholen fuhr der Angeklagte gegen die linke hintere Ecke des Anhängers dieses lastzuges. Dabei wurde die rechte Seite des Motors und des Führerhauses seines Kraftwagens zertrünnert, Otto Wi, der rechts von ihm gesessen war, wurde sofort getötet. Der Angeklagte behauptet: Als er den Lastzug überholen wollte, sei Wi erwacht, habe abermals in das Lenkrad gegriffen und es nach rechts gedreht. Infolgedessen sei es ihm nicht mehr gelungen, an dem Lastzug vorbeizukonmen. Das Landgericht konnte diese Behauptung des Angeklagten nicht widerlegen, ist aber gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe den Unfall fahrlässig verursacht.
Die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung der Verkehrsvorschriften beschränkt. Sie ist schon in dem Schriftsatz, mit dem sie eingelegt wurde, mit der Rüge einer Verletzung des sachlichen Rechts gerechtfertig worden. Damit ist das Rechtsmittel zulässig begründet. Der entgegenstehende Beschluss des Landgerichts vom 8. Mai 1952 ist daher gegenstandslps.
Die Revision ist auch begründet. Die Angriffe des Beschwerdeführers richten sich zwar im wesentlichen nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und sind daher insoweit unzulässig. Die allgemeine Sachrüge zwingt aber das Revisionsgericht, das Urteil in seinem ganzen Umfange nachzuprüfen. Dabei ergeben sich durchgreifende Bedenken.
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a) Das Landgericht führt aus, nach seiner auf Grund der Einlassung des Angeklagten und des Gutachtens des Sachverständigen gewonnenen Überzeugung könne der - nicht zu widerlegende - Eingriff des Wölk in das Lenkrad nicht so heftig und stark gewesen sein, dass der Angeklagte ausserstande gewesen wäre, die volle Herrschaft über das Fahrzeug zu behalten, Ein Eingriff des Mitfahrere in das Lenkrad sei nur, wenn er mit ungewöhnlicher Gewalt geführt werde, geeignet, den Fahrzeugführer, der das Lenkrad ganz fest in der Hand hält und sich nicht verwirren lässt, in der Führung merklich zu beeinträchtigen. Der Angeklagte habe deshalb fahrlässig gehandelt, weil er das Lenkrad nicht ‚ganz festgehalten habe. Dabei unterstellt das Landgericht offenbar zugunsten des Angeklagten, der Eingriff des Wi sei immerhin so kräftig gewesen, dass der Angeklagte ihm nur hätte begegnen können, wenn er das Lenkrad dauernd fest in der Hand gehalten hätte. Dass er dies nicht getan hat, kann ihm aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Erfahrung lehrt, dass es einem Kraftfahrer nicht möglich ist, auf längeren Strecken das Lenkrad ständig so festzuhalten, dass ein auch nur mit mässiger Kraft geführter Eingriff in das Lenkrad völlig wirkungslos bleiben müsste. Ein ständiges krampfhaftes Festhalten der Lenkung wäre wegen der dadurch eintretenden Ermüdung sogar gefährlich. Die entgegengesetzte Auffassung der Strafkammer verkennt mithin den Fahrlässigkeitsbegriff.
b) Dazu kommt, dass es erfahrungsgemäss auch einen geschulten Kraftfahrer nicht möglich ist, selbst bei einem voraussehbaren plötzlichen Ereignis das Überra-
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schungsmoment völlig auszuschalten. Allerdings kann ein durchschnittlich tüchtiger Kraftwagenführer einem plötzlichen und in diesem Augenblick unerwarteten Griff des Mitfahrers in das Lenkrad innerhalb verhältnismässig kurzer Frist wirksam begegnen. Ob dazu der Angeklagte nach Lage der Verhältnisse noch imstande gewesen wäre, ohne auf den Anhänger aufzufahren, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Das Landgericht hat nicht einmal annähernd ermittelt, in welchem Abstand von dem Ende des Lastzuges sich das Fahrzeug des Angeklagten befand, als Wi in das Lenkrad griff. Es hält nur so viel für feststellbar, dass WR frühestens etwa 100 m und spätestens etwa 3 bis 5 m vor der Anstoßstelle in das Lenkrad gegriffen hat. Auch aus der von der Strafkammer wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten können keine sicheren Schlüsse gezogen werden. Der Angeklagte behauptet, er habe bereits zum Überholen angesetzt gehabt. als Wi herübergriff, Sein Fahrzeug sei i'n - to1ilge des Eingriffs wie de r fast an den rechten Fahrbahnrand geraten und erst, als zwischen ihm und dem Anhänger nur mehr ein freier Raum von 3 bis 5 m gewesen sei. sei es ihm gelungen, die Lenkung nach links zu reissen. Dem Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das Landgericht diesen Behauptungen des Angeklagten geglaubt hat. Wenn es von der Wahrheit dieser Schilderung des Hergangs überzeugt war, so war damit unvereinbar die als möglich bezeichnete Feststellung, dass Wwölk erst 3 bis 5 m vor dem Zusammenstoßpunkt in das Lenkrad gegriffen hat. Hätte jo) erst in diesem Augenblick eingegriffen, so ergäbe sich daraus, dass der Angeklagte zu spät mit der Überholung begonnen hat. Der erst in diesem Augenblick vorgenommene Eingriff Ws könnte
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den Angeklagten nicht mehr entlasten. Das Landgericht musste sich bei seiner Beweiswürdigung zwischen der einen die Feststellung der Fahrlässigkeit rechtfertigenden und der andern zugunsten des Angeklagten wirkenden Annahme entscheiden und wenn es seine Zweifel nicht völlig überwinden konnte, sich für den dem Angeklagten \ günstigeren Hergang entscheiden, also dafür, dass der Angeklagte schon als er noch erheblich mehr als 3 m von dem stehenden lastzug entfemt war, zum Überhe- ‚tur lm len angesetzt hatte, aber durch den nicht völlig unbe- ‚deutenden. Fingriff des WB nach der rechten Begrenzung seiner Fahrbahn hin abgedrängt wurde. Die allgemein ausgesprochene Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte wäre trotz des Eingriffs noch in der lage gewesen, } an dem Lastzug vorbeizukommen, ist demnach nicht damit in Einklang zu bringen, dass nach der bisherigen Feststellung des Landgerichts der Abstand zwischen dem An-
hänger und dem Fahrzeug des Angeklagten im Augenblick | dieses Ringriffs des Wi nicht feststeht. Auch aus der festgestellten und nach der Überzeugung des Landge- u richts vom rechten Vorderrad des Fahrzeugs herrühren- : den 3,5 m langen Druckspur ist keine Klarheit zu gewin-
nen. Diese Spur lässt zwar den Schluss zu, dass der An-
geklagte infolge Unaufmerksamkeit erst in einem Abstand
von 3,5 m hinter dem Anhänger mit der Überholung begon-
nen hat, lässt aber auch die Möglichkeit offen, dass B der Angeklagte, nachdem er schon in grösserem Abstand richtig zum Überholen angesetzt hatte, infolge des Eingriffs des We wieder an den rechten Fahrbahnrand ge- u raten ist und es so zu spät zu dem scharfen Abdrehen
nach links kan.
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. dem Abstand zwischen dem Anhänger und dem Fahrzeug des
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ce) Zu beanstanden ist auch die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe dadurch fahrlässig den Zusammenstoss verursacht, dass er nicht versucht habe, seinen Wagen durch Bremsen rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Diese Auffassung schliesst notwendig die Annahme in sich, der Angeklagte wäre noch in der Lage gewesen, durch Bremsen den Zusammenstoß zu vermeiden. Diese Schuldfeststellung hängt aber ebenfalls von
Angeklagten im Augenblick des Eingriffs des Wggg sowie auch von dem unter Berücksichtigung der Reaktionszeit festzustellenden Bremsweg ab. In dieser Hinsicht hat das Landgericht nichts festgestellt.
d) Das Landgericht findet eine Fahrlässigkeit des Angeklagten ferner darin, dass er den Wi neben sich sitzend habe einschlafen lassen, obwohl er während derselben Fahrt - angeblich - beim Erwachen aus dem Schlaf durch einen Griff nach dem Lenkrad beinahe einen Unfall verursacht hatte. Auch diese Auffassung ist bedenklich. Das Ereignis, das nach der Darstellung des Angeklagten den Unfall verursacht hat, ist an sich ungewöhnlich.
Es mag zwar gelegentlich vorkommen, dass ein ängstlicher Beifahrer, der selbst Kraftfahrer ist, einem unerfahrenen Kraftfahrzeugführer in das Lenkrad greift. Es ist aber ungewöhnlich, dass ein eben vom Schlaf erwachender Begleiter in der Schlaftrunkenheit nach dem Lenkrad fasst und dieses noch dazu in der falschen Richtung dreht. Völlig ungewöhnlich ist es, dass sich ein solcher Vorfall zweimal hintereinander und jedesmal ausgerechnet in dem Augenblick ereignet, in dem der Fahrzeuglenker ein anderes Fahrzeug zu überholen im Begriffe ist. Ein
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derartiges Verhalten, lediglich deshalb, weil es schon einmal vorgekommen ist, als voraussehbar zu betrachten, ist bedenklich. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen seinen Begleiter nach den emnie zurechtgewiesen und dieser hatte versprochen, ihn auf der Weiterfahrt nicht mehr zu belästigen. Darauf durfte sich der Angeklagte um so mehr verlassen, als WB der Gefährlich-
keit seines Verhaltens sich bewusst geworden war,
e) Schliesslich ist die allgemeine Feststellung des Landgerichts bedenklich, der Angeklagte habe nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um weitere Störungen durch WE zu verhindern. Er hätte dafür sorgen’ müssen, dass WEB nicht wieder einschlief oder ihn veranlassen müssen, sich in den Laderaum zu legen. Notfalls hätte der Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts sogar die Weiterfahrt ablehnen sollen. Damit verkennt es das Maß des dem Angeklagten nach den Umständen Zumutbaren. Zwar muss der Kraftfahrzeugführer das mögliche und voraussehbare Verhalten seines Mitfahrers im Verkehr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren, gemessen an dem Verkehrserfordernis berücksichtigen (BGH Urteil vom 10.5.1951, VRS 3, 252). Das Maß des Zumutbaren richtet sich nach der jeweiligen Verkehrslage vom Standpunkt des pflichtbewussten Kraftfahrers aus, aber auch danach, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer vorausgesehenen oder vorauszusehenden Störung ist. Je weniger wahrscheinlich der Eintritt eines störenden Ereignisses ist, um so weniger können dem Fahrzeugführer lästige und hinderliche Vorbeugungsmassnahmen zugemutet werden. Dass es dem Angeklagten nicht zugemutet werden konnte, das Lenkrad ständig krampfhaft festzuhalten, ist bereits erörtert worden. Ein Kraftfah-
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rer, der bei einer Nachtfahrt vor allem auf den Verkehr und sein Fahrzeug achten muss, kann einen schläfrigen Mitfahrer nicht dauernd wach halten. Dass der Angeklagte von dem 57 Jahre alten Invaliden hätte verlangen sollen, sich auf die offene und wahrscheinlich durch Kohlenstaub verschmutzte Ladefläche zu legen, war ihm nicht zuzumten. Es ist ausserdem üblich, dass Mitfahrer neben dem Fahrzeugführer sitzen und, wenn sie müde sind, dort auch schlafen. Nicht zugemtet werden konnte es dem Angeklagten endlich auch, die Fahrt nur deshalb zu unterbrechen, weil mit der entfernten Möglichkeit eines nochmaligen Eingreifens des Begleiters in das Lenkrad zu rechnen war:
Nach allem tragen die bisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Schuldfrage und damit auch die frage neu zu prüfen haben, ob die vom Angeklagten behauptete nach der Lebenserluurung wenig wahrscheinliche Tatsache (Eingreifen eines des Führens von Kraftfahrzeugen nicht kundigen Begleiters in das Lenkrad) wirklich unwiderlegbar ist. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Verteidigungsvorbringens kann es von Bedeutung sein, ob Wölk mit der Führung von Kraftfahrzeugen vertraut war. Es ist aber auch zu beachten, dass der Angeklagte erst am Tage vorher die Kraftfahrzeugführerprüfung abgelegt hatte, also vermutlich noch sehr unerfahren war. Der Sachverhalt lässt vermten, dass der Angeklagte übermüdet und einer Nachtfahrt nicht gewachsen war, Eine Fahrläs-
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sigkeit des Angeklagten kann daher darin liegen, dass er in Kenntnis dieser Umstände die Fahrt überhaupt angetreten, oder dass er sie trotz Übermüdung nicht rechtzeitig unterbrochen hat, um auszuruhen.
Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts begegnen an sich keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Revision ist es rechtlich zulässig, die Zunahme der Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang zum Anlass zu nehmen, um die Strafe aus Gründen der Abschreckung zu verschärfen (BGH Urteil vom 31. August 1951 4 StR 427/51).
Kirchner Krauss Koeniger
Busch Scharpenseel