Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 18.11.1952 – 2 StR 633/52

2. Strafsenat

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2 StR 633/52 2306 019 Ag

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Feindrahtsieher Hans B EEE aus ı GE, dort geboren am GENE 1924, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

*

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben: ..

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Ep als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25. April 1952 dahin abgeändert, dass der Ausspruch auf Zulässigkeit der polizeiaufsicht wegfällt.

Die Kosten der Revision hat die Staatskasse zu tragen.

Pr

Von Rechts wegen

#

B Beer

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-18/2-str-633-52#rd_3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichem schweren Diebstahls i.R. zu eıner Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den Ausspruch über die Zulässigkeit der Polızeiaufsicht nachträglich beschränkt. Dies ist möglich, da die Revisionseinlegungsschrift nicht erkennen lässt, dass die Revision zu Gunsten des Angeklagten eingelegt worden war (BGHSt 2, 41). Das Rechtsmittel ist begründet, da bei Verurteilung wegen Diebstahls auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht nur erkannt werden kann, wenn Zuchthausstrafe ausgesprochen wird (8§ 248,. 38 StGB).

Das Revisionsgericht konnte nach § 354 StPO den fehlerhaften Ausspruch beseitigen. "

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-

anwalts.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner ’ Dr. Ludwig Dr. Ortlieb

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