Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 13.11.1952 – 5 StR 711/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ser Ti! 2249 081 j
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schädlingsebekänpfer Hans Anton H W, geboren an EEEEEED 1931 in TEE, zuletzt wohnhaft gewesen in Nm "sser,
ff 7 zur Zeit in Strafhaft im Jugendgefängris
wegen Rückfalldiebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. \/aschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EB j als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 7.Juli 1952 wird auf Kosten des Angeklagten
verworfen. - Von Rechts wegen -
Gründe: . "Der Angeklagte ist wegen einfachen Rückfalldiebstahls, wegen schweren Nückfalidiebstahls in drei .'üllen, wegen Betruges in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision wendet sich nur gegen die Verurtcilung wegen einfachen Rückfalldiebstahls und wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen; insoweit wird vor allem die allgemeine Sachrüge erhoben. Das Rechtsmittel bleibt
‚ohne Erfolg.
1.) Die Einzelbeanstandungen des Beschwerde führers
: richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Urteils und sind daher unbeachtlich, weil der Angeklagte hiermit in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden kann.
2.) Die allgemeine Nachprüfung,. welche auf die. Sachrüge hin zu erfolgen hatte, ergab im Umfange der Anfechtung ebenfalls keine Rechtsfchler.
a) Zutreffend hat das Landgericht ein Vergehen gegen die Verordnung über den unbefugten Gebrauch von Lraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20.Oktober 1952 (RGB1.3.496) abgelehnt. Die eingehenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils weisen in den zur Rede stehenden Fällen zweifelsfrei die Zueignungsabsicht des Beschwerdeführers aus. Im übrigen würde selbst bei Wahrunterstellung des Tatsachenvortrages der Revision eire Anwendung der erwähnten Verordnung ausscheiden. Denn einc Zueignung
_ liegt auch dann vor, wenn der Täter die Sache nicht dau-
ernd behalten will, sondern sich mit dem Gedanken trägt, die weggenommene Sache, wenn er sie nicht mehr benötigt, durch Liegenlassen, Weggeben oder dergl. wieder aufzugeben. Wer ein Fahrzeug zum vorübergehenden Ge5rauch
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wegnimmt und es dann einem vorgefaßten Plar <ırtsprecnund irgendwo stehen läßt, rechnet damit und nimmt es bewußt jn Kauf, daß unter Umständen sich ein Dritter an dem Fahrzeuz vergreift. Der Täter gibt zu erkennen, daß ihm die ıicchte des Eigentümers völlig gleichgültig sind und es ihm nur darauf ankommt, das Fahrzeug für seinen vorübergehenden Zweck zu gebrauchen und sich desselben dann möglichst unauffällig zu entledigen. In allen derart gelagerten Fällen hat der Bundesgerichtshof daher im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Vorschriften über den Diebstahl und nicht die Verordnung aus dem Jahre 1932 angewendet (vgl. u.a. 5 StR 211/52 vom 21.Februar 1952).
b) Die Wegnahme der Ersatzreifen aus den beiden gewaltsam geöffneten Volkswagen ist von der Strafkammer zutreffend als schwerer Diebstahl im Sinne des § 243 Abs.I ziff.2 StGB gewürdigt worden. Das Landgericht befindet sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. 1 StR 737/51 vom 21.März 1952).
Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka
Schmidt Siemer