Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 21.02.1952 – 5 StR 211/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2255 016
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Landarbeiter Walter S EEEEEEEB, ohne festen Wohneitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, geb. am iEB1926 in WERD, 1eaig,
wegen Rückfalldiebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Februar 1952, an der teilgenommen haben:
'Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter .Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Elise Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ED
als Urkundsbeanter der Veschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel in Neimlinster 23.Nov. 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen 4 einfacher Rückfalldiebstähle und wegen eines schweren Rückfalldiebstahls unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 lionaten verurteilt. Er hat Revision eingelegt, rügt Verletzung der Verfahrensvorschriften und des materiellen Kechts und trägt vor, es habe nicht festgestellt werden können, daß er in zwei der ihm zur Last gelegten vier Fälle des einfachen Rückfalldiebstahls - nämlich der beiden Fahrräder - sich die Räder habe rechtswidrig zueignen wollen oder zugeeignet habe, Er habe die Räder nur genommen, um sie als Beförderungsmittel zu gebrauchen und habe auch keinen Versuch gemacht, sie zu verkaufen oder für sich zu behalten. Es läge insoweit nur ein Vergehen gegen die Verordnung über den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20.10.1932 (RGB1.S.496) vor.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Festgestellt ist, daß der Angeklagte das eine Fahrrad auf einem Feldweg hat liegenlassen, wo es später aufgefunden wurde. Das andere Fahrred hatte er bei seiner späteren Festnahme noch in Besitz.
Die Revision unterscheidet ‚nicht zwischen Beweggrund der Tat und Vorsatz. Dieser richtete sich auf die Zueignung der Räder. Eine Zueignung liegt auch dann vor, wenn der Täter die Sache nicht dauernd behalten will, sondern sich mit dem Gedanken trägt, die weggenommene Sache, wenn er sie nicht mehr benötigt, durch Liegenlassen, Weggeben oder dergl. wieder aufzugeben (RGSt 64,259). Wer ein Fahr- "Zeug zum vorübergehenden Gebrauch wegnimmt und es dann einem vorgefassten Plan entsprechend irgendwo stehen läßt,
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rechnet damit und nimmt es bewußt in Kauf, daß unter Unständen sich ein Dritter an dem Fahrzeug vergreift. Der Täter gibt zu erkennen, daß ihm die Rechte des Eigentümers völlig gleichgültig sind und es ihm nur darauf ankommt,
das Fahrzeug für seinen vorübergehenden Zweck zu gebrauchen und sich desselben dann „öglichst unauffällig zu entledigen.(RG .JW 1935,3387,3389). Vorliegend ergeben. die Feststellungen nichts, was darauf hindeutet, daß der Angeklagte den Willen hatte, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und somit die Wirkung seiner Verfügung über das Rad auf Zeit
zu beschränken,
Die Rüge, das Landgericht habe zu. Unrecht festgestellt, der Angeklagte wäre ruhelos umherzZiehend, die Arbeitsplätze in einigen Gruben und. auf dem Land rasch wechselnd, erneut
..straffällig geworden, scheitert an den das Revisionsgeriocht
bindenden Feststellungen, die übrigens eingehend begründet worden sind.
Welche Ermittlungen das landgericht noch hätte zur weiteren Klärung der Sachlage anstellen sollen; ist nicht
“ ersichtlich. Der Angeklagte ist innerhalb von 6 Jahren
6 lial wegen Eigentumsvergehen bestraft, und hat die der Verurteilung zu Grunde liegenden Diebstähle in fünf aufeinander folgenden Tagen ausgeführt.
Alle Milderungsgründe sind vom Landgericht berlücksichtigt worden. Die Höhe der Einsatzstrafen und der Gesamtstrafe J48t im Hinblick auf die Vorstrafen und den zutage getretenen verbrecherischen Willen des Angeklagten, dessen Persönlichkeit eingehend gewürdigt wird, einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
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Die Nachprüfung des Urteils im übrigen ergibt keine Rechtsverletzung.
Die Revision war daher mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt