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BGH Entscheidung vom 13.11.1952 – 4 StR 346/52

4. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Bergmann Ewald E —— - us Sp dort geboren m EG 1932,

wegen Meineids

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hat der 4, ‚Strafsenat des Bundesgerichthofs in der Sitzung’ vom 13. November 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Groß

. als Vorsitzender, Bundesrichter ı:Krunmiemar“. Bundesrichter Dr. Engeis Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin. Fu als beisitzenäe Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung des Urteils als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär EEE : als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle

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für Recht erkamis “

Die Revision äss Angeklagten gegen das Urteil .des Landgerichts in Münster vom 19. Januar 1952 wird verworfen. om, wa. “

Der Angeklagte hat die Kosten des, Rechtenittels

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zu tragen,

Von Rechts wegen.

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Der ängelrlagle ist wegen Meineids verurleilt worden, weil er am 12. Juli 1951 in einem Scrafverfahren gegen den Besenmachst DEE wegen unbefugter Ausübung eines Schankwirtschaftsbetriebes bewusst wahrhei Iswidrig beschworen habe, "er habe nicht gesehen, dass sein Nachbar

einzelne Schnäpse ausgescheukt habe, er wisse nicht, oo bei BP Likör oder Schnaps getrunken wur- ; es <ei vorgekommen, dass einer Schnaps mitbrachte er lass sie gemeinsam eine Flasche ‚gekauft haben", ine Revision, die Verfahrensverstösse und Verletzung ‘es sechlichen Rechts rügt, kat keinen Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht begründet.

Die Vereidigung der Zeugin Ep die mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt oder verschwägert ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf eine Verletzung des § 55 StPO kam die Revision nicht gestützl werden, weil disse Vorschrift nicht zum "chutze, des Angeklagten geschaffen worden ist {BGHst 1, 39). Dieser ist mitkin nicht dadurch beschwert, dass die Zeugin erst nachträglich, als sich herausstellte, dass sie mit der durch ihre Aussage belasteten Ehefrau ER verschvägert ist, über ihr Auskunftsyerweigerungsrecht belehrt wurde. Die Zeugin haı es nach der Belehrung abgelehnt, von diesem Recht Gebrauch zu machen. .Die deshalb gegen ihre Glaubwürdigkeit erhobenen Bedenken der Revision sind unbeachtlich; sie enthalten nur ‚Angriffe gegen Jie dem Tatrich;er vorbehaltene Beweiswüräigung. Dieser hat die Zuverlässigkeit der Zeugin bejaht, weil die Streitigkeiten zwischen den Familien FE und DER seit März 1951

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icselesrt seien. ob diese änmahne meet u darl das : neri der den Bes hchmerdefihrer enilasienden Being äungen der Khefrav BEEEW, de: die Sirafkamner den Gleuben mit rechtsirrtiunsfreier Begründung versagt hat, zu untersuchen.

Auch im übrigen erschöpfen sich die Revisionsavsführungen in vnzulässigen Angriffen gegen die Beweisvürdigung, die keine Denkfehler erkennen lässt.

Aus der Aussage des Zeugen DW, er habe 30 bis 35 1 Schnaps glasvieise - fast immer gegen Bezahlung - auszesche enkt, hat der Tatrichter entgegen der Annahme der Vecrisidigung nur auf die äussere Unrichtigkeit der vom Beschvrerdeführer beschworenen Angaben geschlossen. Zur Feststellung des inneren Tatbestandes des Xeineides hat er die polizeiliche Aussage des Angeklagten vom 1.April 1951 in rechtlich einwandfreier Weise verwertet. Ob er dessen Zinlassung, der Polizeibesmte habe ihn bei der Vernehmung "fertiggemacht", missverstanden hat, und in welcker Weise die polizeiliche Ver nenmungsniederschrift im eirzelnen zustande gekommen ist, kann im Revisionserfahren nicht geprüft werden.

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.Die Vorgänge bei der Karnevalsfeier 1951 sind entgegen der Annahme der Revision ‘im Urteil nicht entscheidend verwertet, weil dsr Beschwerdeführer richt bei der ganzen Feier zugegen war und deshalb die "Bezahlung" des von EEE und seiner Frau ausgeschenkien‘ Likörs '"mö ;glichezrweis nicht heobachtet kat". Die.Kenntnis des Angeklagien voi dem Schnapsverkeuf des BER hat das Landgexicht vielmchr nis Besiirmiheit daraus entuchren, dass jener am

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Osterscintag 1951 einen "Flachmann" von Bü persönlich gekauft und im März 1951 bei Breuer einen Schnaps und

zwei Gläschen Eierlikör für die Sheieute Ep ausgegeben un? der khefrau BOB pezanl: hat. Diese Feststellungen sind mi; nechisgründen nicht angreifbar. Was die Verteidigung dagegen voıbringt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und l1ävft darauf hinaus, an Stelle der denkgesetzlich möglichen, rechisfehlerfreien Würdigung des Tatrichters eine den Seschwerdeführer günstigere Ausiegung der festgestelllen Tatsachen zu setzen. Insoweit ist die Revisionsbegründung unzulässig.

De auch die ”trafzumessung keine den Angeklagten benechtstligende Rechtsverletzung erkennen lässt, muss e Resision verworfen werden.

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Groß <rumme Engels

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Hülle Dr. Augustin

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