Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 13.11.1952 – 4 StR 299/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 299/52 2295 047
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Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Ernst Paul IL
aus GEM. geboren ar: GEM 1913 in roiEEEp.
wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter. Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ER
aıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär END
als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle. für Recht erkamt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tegen von
1. Februar 1952 nit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgel.oben und die Sache zur neuen Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten des Rechterittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen versuchien Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Hännern (88 175 a’Nr 3, 43 S:GB)
in drei Fällen zu einer Gesamtgelängnisstre?e verurteilt
worden. Seine Revision hat Irfolg.
Die Verfahrensrüge ist zwar unbegründet. Dem Angeklagten ist bei seiner Ladung zur Zauptverhandlung mitgeteilt worden; dass die von der Staatsenwaltscheft als Zeugen benaunten Peraonen nicht geladen würden. Er het weder vis zur Hauptverhandlung noch während dieser die Vernehmung jener Personen beantragt. Er kann daher auch nicht geltend machen. er sei in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden, weil sie nicht gehört worden sind
(§ 338 Ziff 8 StPO).
Dagegen muss die Sachrüge äurchgreifen. Das Landgericht legt ohne Rechtsirrtum dar, dass der Angeklagte den 3andagisten Zugen Tausch und den Schneiderlehrling Günter SOEEEERERR Sur ch die festgestellten Handlungen geneigt zu machen suchte, mit ihm Unzucht zu treiven Da beide abwehrten, kam der Angeklagte nicht zu seinem Ziele. Die Verurteilung des Angeklagten aus 8 175 a Nr 3 StGB selzt aber dessen Kenntnis vom Alter seiner Cpfer voraus. Hierüber enthalten die Urteilsgründe keine ausreichende Feststellung. Der Tatrichter stellt lediglich fest, dass der Angeklagte BEER und Tab värrend der Bisenbahnfahrt kennengelernt hatte, da sie dieselbe Tisenbahnstrecke aus beruflichen Gründen fahren mussten, die auch der ingeklagte täglich benutzte. Ob die beiden aber dem Angeklagten ihre berufliche Tätigkeit mitgeteilt hatten, SO dass er
us oder etwa aus sonstigen Umständen ihr Alter enti-
dara das Landgericht offen. Ss
nommen haben musste, lässt
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fehlen auch Angaben über die körverliche Entwicklung und Beschaffenheit der beiden Fahrtgenossen, aus denen Rück» schlüsse auf die Kenntnis des Angeklagten von ihrem Alter möglich gewesen wären, j
Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben. einwandsfreie Feststellungen zur inneren Tatseite der Verfehlungen des Angeklagten zu treffen.
Groß . Krumme : Engels Hülle " Dr. Augustin