Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 11.11.1952 – 2 StR 791/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2506 020

ImNamen de s Volkes In der Strafsache gegen

: den Stadt- und Amtsbürgermeister Wilhelm FEED \ aus Ep. zeboren ar GE 5: ; En,

% wegen Freiheitsberaubung im Amt

F

; hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der E Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen A haben:

®

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Saver Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ai in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 12. Juni 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmitteis hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

E

“res SEHR ”.

nt T

rer or

EEE 9 Ze

Gründes

N » BEN X N = es a

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen das den Angeklagten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Amt freisprechende Urteil des Landgerichts. Sie rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision kann keinen Erfolg haben.

l. Der verfahrensrechtliche Angrıff rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht, bezeichnet jedoch kein Beweismittel, dessen sich die Strafkammer zur Ermittlung der von der Revision vermissien Feststellung hätte bedienen sollen, Die Rüge ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).

2. Ebenso fehl gehen im Ergebnis die sachlichrechtlichen Angriffe.

Im Gegensatz zur Strafkammer hält der Senat die Tat des Angeklagten schon objektiv nicht für rechtswidrig. Er war gemäss § 127 Abs 1 StPO befugt, Sc» vorläufig festzunehmen. Dieser hatte wenigstens den äusseren Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt, da er in nur vermeintlicher Notwehr handelte. Er war somit vom Angeklagten auf frischer Tat betroffen; denn für den Begriff "Tat" im Sinne des § 127 Abs 1 StPO genügt die Verwirklichung des äusseren Tatbestandes einer strafbaren Handlung. Ausserden Konnte die Persönlichkeit SCHE unter den gegebenen Umständen vom Angeklagten nicht sofort festgestellt werden. Die polizeiliche Anmeldebescheinigung reichte hierzu offensichtlich nicht avs. Ebensowenig genügte die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Hauswirtin Sc hätte wecken Bi und sich bei ihr über die Richtigkei; der Angaben S UEEEEEED \ RB

Po x

»®

es FR

# 2

A ®

pi. er Mh ar Dee PR 7 * ”

a a ze Erzupe 722 %

ui * en Ze

N ‘ .

- 3 -

über seine Person hätte vergewissern können. Denn es war, nachdem dieser sich gevreigert hatte, seine Wirtin zu wecken, jedenfalls dem Angeklagten nicht zuzumuten,

dies zu tun. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie über die Person Scies früher als in dem Zeitpunkt, als er am nächsten Morgen dem Amtsrichter vorgeführt wurde, Gewissheit hätte erlangt werden können. Über diesen Zeitpunkt hinaus aber blieb Sciib nicht in Haft.

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuver-

weisen.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer

Dr. Ludwig Dr. Ortlieb