Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.11.1952 – 2 StR 444/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 2ötE 001
Im Namen des Volkes
2_StR_444/52
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Gehilfen Günter K > SO, zeboren ar EEE 1925 in an.
zur Zeit in Untereuchungshaft, wegen schweren Raubs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich ale Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt WWW in der Verhandlung, Staatsanwalt MW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE als ‚Urkundsboanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 24, März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten ges Rechtemittels, an das Landgericht zurlickverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen schweren Raubs genäss § 250 Nr 3 StGB zu einem Jehr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. 'Seıne Revision, 'die dis Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhöbung des Urteile.
Wie die Strafkemmer festatellt, "holte er den auf einen Fahrrad‘ flüchtenden Kup, mit dem er zuvor ım Verlauf eınes Streltes in ein Handgemenge geraten war, auf einem Motorrad, das sein Freund da) lenkte, ein. Als KOMMEN 1 nen. Ausweg mehr sah, den "Angeklagten und seinem Begleiter Zu entkommen, und deshalb stehenblieb, verlangte der Angeklagte von ıhm Schadensersatz für seine beım Handgemengs angeblich durch KM veschädigte Hose mit den Worten: "Entweder Geld oder wir nehmen dir dae Fahrrad ab". KW liess sich, durch die länger dauernde Verfolgung ermüidet und die Übermacht keiner Verfolger 'eingeschlichtert, vom Angeklagten durchsuchen. Die-Ber nahm ihm einen Ring vom Finger und aus seiner Tasche eın Feuerzeug und sıne Geldbörse. Ihr entnahm er einen
20 DM-Schein und behielt ihn, während er das Übrige dem
KEEEEE zurtickgeb. Dabei fragte er, ‚ob damit die Ange-
legenheit zwischen ihnen erledigt sei, worauf = N
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1. a) Schon der Äuspgre Hatbesten dee Raubs ist nach diesen Feststellungen nicht zweifelsfrei. Denn möglicherweise fehlt es am Merkmal der Wegnahme. Sie verlangt, dass die äussere Inbesitznelime von dem Willen, eigenen Gewahrsam zu begründen, getragen ist. Der Sachverhalt lässt insoweit offen, ob der Angeklagte ohne Rückeicht auf Kg @B> Einverstänänis Gewahrsem am 20 DN-Schein begrlinden oder ob er dies von dessen Einverständnis abhängig machen wolite. Auf letztere Möglichkeit deutet seine Frage an SO Hin, ob damit die Angelegenheit erledigt seı.
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Die Strafka amner wird diese Unklarheit dur ‚ch ergänzen Feststellungen zu beheben ha ben... u
2, . Auch die-bisherigen Feste tellungen 'zum inneren Tatbestand. ‚tragen ‚die Verurtei lung, W egen. Raubs nicht. ‚Der 5 Angeklagte hatte, ‚zwar Gewalt gegen KO 7 bewnsst gebraucht, bis. En. ihn eingeholt und zum Stehen veranlasst ha tte. .Die. Wegnahme des 20 DN- Scheins aber liess ei 5 u 1 geschehen, ohne dass der Angeklagte des Mittel der Gewalt hätte anwenden. ‚müssen, UM in den Besitz, ‚der Brieftasche ZU: ‚gelangen. ‚Den. Sachverhalt ken rn nicht entnommen werden,. dass der Angeklagte sich bewusst. war, DD N) Aulde nur infolge der vorausgegangenen, Gewalttätigkeit
‚die: ‚Wegnahne der Brieftasche und age s Geldsch eins. US ist nicht. ‚ausges chlossen, dass der. A ngeklagte den un . durch die Verfolgung und die dabei verübten Gewalttäitigkeiten zunächst nur- zum. Stehen, bringen wollte, um. dann.
‚nit Ihm ii über: sei inen wirkli chen. oder vermeintlichen Sche densersatzanspruch zu. verhandeln. 3 ES ist auch möglich, dass er glaubte, SD. sei mit, ger scheins einverstanden. Ä Bin. Anhalt. für diese mögliche AN- nahme des Angeklagten kann sich aus seiner nachträ glichen
) ergeben.
Sollte der Kussere oder innere Tatbestand ‚des Kaubs „nach den neuen. Peststellungen der Strafkamner nicht für
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‚schon unter a ermähnten Frage en
erfüllt erachtet werden können, so wird Zu pri ifen sein,
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ob der Angeklagte sich nicht, was nahe liegt, gung schuldig gemacht hat.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb
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