Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.11.1952 – 1 StR 424/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Glasermeister und Kaufmann Johann T um aus REED dort geboren an > 1512,
2.2t. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter Amtsgerichtsrat «ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. I] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: ;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 14. März 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mii den Feststellungen aufgehoben und die Seche in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe mit seiner eigenen 12 Jahre alten Tochter und anderen Mädchen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie zur Verübuig unzüchtiger Handlungen verleitet.
Der Angeklagte hatte bestritten und die Aussagen der -Kinder als unglaubwürdig bezeichnet. Er hatte verschiedene nach seiner Ansicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Tochter sprechende Umstände (z.B. Gelddiebstähle und ihr Ableugnen) angeführt, die des Landgericht auch als emiesen erachtet. Der Verteidiger brachte vor, bei dem Mädchen liege eine "pseudologia phantastica" vor, und beantragte, hierüber das Gutachten eines Psychiaters zu erholen. Das “ . Landgericht” lehntesdiesen Antrag, ab und begründete : die’ Entscheidung u.a.:’damit, dass es selbst über ausreichende‘ Sachkunde verfüge. Die Revision rügt die Ablehnung des Be- "tWweisamtrags als Verfahrensverstoss. Die ‚Verteidigung sei ‘in einem für die. Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig
beschränkt: worden. In einem Falle wie dem vorliegenden: habe .
das Landgericht die Erholung, eines, Sachverständigengutachtens keinesfalls übergehen dürfen. Die Rüge ist begründet. Der Tatrichter darf zwar einen Beweisamtrag auf Ver- "nehmung eines Sachverständigen ablehnen, wenn er selbst
die erforderliche Sachkunde besitzt. Über die erforderliche Sachkunde wird er auch. häufig‘ in ausreichenden Masse verfügen, wenn er die Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen zu
beurteilen hat. Er bewegt sich aber debei auf einem schwie-.
rigen Gebiet (BGHSt 2, 164) ,„wie auch das Urteil ausführt. * In dem vorliegenden Hall hat nun das Landgericht eine Reihe von besonderen Umständen festgestellt, die. gegen die Glaub-
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würdigkeit des Mädchens sprechen und den Beweiswert seiner Aussage entscheidend beeinflussen konnten. Erwachsene, die seine Angaben stützen konnten, standen nicht zur Verfügung. Bei dieser besonderen Lage des Falls durfte sich das Land- | gericht nicht die ausreichende, ‚ hier auch auf medizinischem Gebiet liegende Sachkunde zutrauen, auf Grund des Sindrucks, den das kädchen in. der Hauptverhandlung machte, seine Gleubwürdigkeit richtig abzuschätzen (BGHSt 3. 27). Es ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht zu einer dem Angeklag-
ten günstigeren Beurteilung der Beweislage gekommen wäre. | wenn es einen Sachverstänäigen gehört hätte. Es kann auch nicht die Köglichkeit' verneint werden, dass das Landgericht in den übrigen Fällen,: in denen es den Angeklagten auf: Grund von Kinderaussagen verurteilt.hat, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn nicht die Angaben der Tochter des Angeklagten ihre Aussagen gestützt hät\en. Das Urteil führt . überdies von einem der Kinder aus, das die einzige Zeugin
im Falle II 5 war und auch im Falle II 4 den Angeklagten neben einem, anderen Nädchen belastete, es habe auf das Gericht
Atmlöht-den. besten, Eindruck gemacht (UA Bl 7). Da das Urteil,
soweit es den Angeklagten verurteilt, auf. dem Verfahrensmangel beruhen ‚kann, war es mit den Feststellungen aufzuheben.
Zur se achli ‚chrechtlichen Rüge: Du
Im Falle 11.4 hält das’ Landgericht für erwiesen. der Angeklagte habe Anfang Dezember 1950 die 12 1/2 Jahre alte Ingrid M. und ein am 16. Juni 1936 (UA Bl 2 R) geborenes Mädchen zum geflissentlichen Hinschauen auf sein entblösstes
‘ "Qlied bewegt (Bl 2 R, 7 R der UA). Falls der Geburtstag des
zweiten Mädchens richtig angegeben ist, war es zur Zeit der
“mat schon 14 Jahre alt. Es wäre dann nur ein Verbrechen nach
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§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB, nicht zwei in Tateinheit begangene Verbrechen gegeben. Im Übrigen sind die Gesetzesbestimmungen auf den festgestellten Tatbestand rechtlich zutreffend
angewendet.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht die \öglichkeit haben, das Vorbringen der Revision über die Aussage der Ingrid 4. zu berücksichtigen. Danach soll dieses Kädchen bei einer polizeilichen Vernehmung erklärt haben, Frau se» = sei arwesend gewesen, als der Angeklagte sein Glicd vorgezeigt kebe, und habe erklärt, bei zo einem Schwein würde sie nichts kaufen. Frau sa habe aber im Vorverfahren ausgesagt, dass kein Yort hiervon wahr sei. Ihre Aussage kann von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ingrid M. sein, sei es, dass sie die Angaben des Kindes bestätigt (BGHSt 3, 27) oder sie verneint.
Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Glanzmann
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